Nach einer Entscheidung des AG Wiesbaden (22.09.2008, Az. 93 C 6107/07-17, RVG professionell 2009, S.69) kann eine Rechtsschutzversicherung denjenigen Betrag nicht zurückverlangen, der aufgrund eines Gebührenvorschusses (§ 9 RVG) gezahlt wurde und nach Freispruch denjenigen Betrag übersteigt, den die Staatskasse erstattet. Die gerichtliche Kostenfestsetzung sei nicht bindend. Der VN, der einen Freispruch erzielt, dürfe nicht schlechter gestellt werden als einer, der verurteilt wird.
Dieses Urteil wird man sich merken müssen, wenn mal wieder der Bezirksrevisor seine Kürzungsorgien startet. Letztens fand ich wieder alle (Vor-)Urteile bestätigt. Der Mandant war freigesprochen worden. Die angesetzten Fahrtkosten wurden um 10 km gekürzt, weil angeblich die Strecke zu lang berechnet worden sei. Dankenswerterweise war der Ausdruck der Karte beigefügt, anhand derer der Bezirksrevisor die Fahrtstrecke berechnet hatte. Er hat doch glatt den Wohnort des Betroffenen in einen 10 km entfernten Ort gelegt ! Selbst auf meinen Protest hin zog das AG im Festsetzungsbeschluß die 10 km ab….ärgerlich.
Die falsche Berechnung aufgrund des anderen Wohnortes ist zwar kein großes Ding, aber ich würde da auf mein gutes Recht pochen und einen Rechtsanwalt nehmen. Es geht dabei ja um´s Prinzip. Ich kann aber auch verstehen, wenn dafür keine Energie mehr da ist.