OLG Düsseldorf: Regulierungsfrist in der Regel 3 Wochen

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.06.2007, Az. I-1 W 23/07, ist einem Versicherer ein angemessener Zeitraum zur Regulierung eines Unfallschadens einzuräumen. In Fällen durchschnittlicher Art sei bei heutigen technischen Bedingungen ein Zeitraum von 3 Wochen ausreichend. Das Gericht hat damit die gewöhnlich hierfür angenommene Dauer von 4-6 Wochen erheblich verkürzt. In entschiedenen Fall hatte der Geschädigte 3 1/2 Wochen nach dem Unfall geklagt. Es waren sodann sofort Zahlungen des Versicherers erfolgt. Da das Gericht bei einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keinerlei Verzögerung durch den Versicherer erkennen konnte, hat das Gericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ich führe derzeit ein Verfahren vor dem Amtsgericht Heinsberg. Das Fahrzeug des Geschädigten war von einem Pakettransporter beschädigt worden. Der sofort ermittelte Fahrer des Fahrzeugs hatte sich vom Unfallort entfernt, weil er angeblich die Beschädigung nicht bemerkt habe. Aufmerksame Zeugen hatten das mit entsprechender Werbung des Paketdienstes versehene Fahrzeug gesehenund auch, daß der Fahrer nach dem Unfall die aufgeklappte Hecktür verschlossen hatte und dann weiterfuhr. Die Geschädigten hatten zunächst selber versucht, den Schaden zu regulieren. Ca. 1 Monat nach dem Vorfall wurde ich beauftragt. Spätestens jetzt wurde der Schaden der Versicherung des Pakettransporters gemeldet, die Schadenunterlagen übersandt und Regulierungsfrist gesetzt. Die Versicherung meint, ohne Einsicht in die Ermittlungsakte nicht regulieren zu können. Die angeschriebenen Zeugen hatten sich gegenüber der Versicherung nicht detailliert geäußert, sondern auf ihre Aussage gegenüber der Polizei hingewiesen. Die Ermittlungsakte drehte insbesondere über ein anderes Amtsgericht, welches die Fahrerlaubnis vorläufig entzog, mehrere Monate die Runde. Vier Monate nach dem Verkehrsunfall habe ich nach Nachfristsetzung Klage eingereicht. Erst jetzt versuchte die beklagte Versicherung über ihre Anwälte die Akte einzusehen, was auch gelang. Dann wurde nach Abgabe eines “sofortigen” Anerkenntnisses bezahlt. Das Amtsgericht Heinsberg wird über die Frage zu entscheiden haben, ob es sich hier um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO handelt. Ich bin der Auffassung, daß selbst eine großzügige Regulierungfrist abgelaufen war; die Versicherung habe von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht oder nicht ausreichend Gebrauch gemacht. Die Versicherung stellt sich auf den Standpunkt, daß Sie ohne Akteneinsicht keinesfalls habe regulieren können. Ich werde weiter berichten.

5 Kommentare

  1. Hallo Herr Kollege, das sehe ich so wie Sie. Oft sind auch Telefonnummern von Zeugen bekannt, so dass Sachbearbeiter einfach zum Hörer greifen können, so sie es denn wollten. Ich selbst mache dies oft genug. Wenn die Versicherung dies nicht für nötig hält muss sie mit den Konsequenzen von höheren Kosten leben. Ist das Verfahren schon beendet. Wenn ja mit welchem Ergebnis?

  2. Guten Tag,

    Sie haben schon gesehen, dass der Beitrag 10 Jahre alt ist ? Das Verfahren habe ich gewonnen. Gelernt hat die Allianz daraus aber nicht….

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