Kein Geld – länger Nutzungsausfall

In dem heute erschienenen ADAC-Newsletter ADAJUR wird auf eine Entscheidung des AG Essen vom 27.06.2007, Az. 29 C 49/06, hingewiesen. Das AG hat einem Unfallgeschädigten über den vom Sachverständigen als Wiederbeschaffungsdauer angesehenen Zeitraum hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen, weil er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Bereits hier hatte ich auf eine vom Kollegen Richter erwirkte Entscheidung hingewiesen, welcher für einen Unfallgeschädigten über einen Zeitraum von 155 Tagen Nutzungsausfall durchsetzen konnte; der von der Versicherung gezahlte Betrag war zur Ablösung eines Kredits verwendet worden und erst nach einiger Zeit waren die finanziellen Mittel vorhanden, die Ersatzbeschaffung vorzunehmen.

Diese Tendenz ist zu begrüßen. Sehr häufig haben Unfallgeschädigte bei einem Totalschaden , der in aller Regel auch einen weitergehenden wirtschaftlichen Verlust aufgrund der objektiven Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts mit sich bringt, erhebliche finanzielle Verluste hinzunehmen. Nur durch eine zügige Regulierung des Unfallschadens wird der Geschädigte in die Lage versetzt, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Mehr als 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer findet man regelmäßig nicht in den Gutachten. Selbst wenn man die Frist ab Zugang des Gutachtens berechnet, hat man bisweilen noch nicht einmal eine Haftungszusage der gegnerischen Versicherung dem Grunde nach. Der Geschädigte muß also auf gut Glück mit den Reparaturkosten/Wiederbeschaffungskosten in Vorlage treten.

Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.01.2005, AZ. VI ZR 112/04) hat insoweit festgehalten, daß eine Ausfallzeit von 130 Tagen bei einem älteren Fahrzeug nicht zu beanstanden ist und zwar selbst dann nicht, wenn die zu erstattende Nutzungsausfallentschädigung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 250 % übersteigt. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte den Versicherer frühzeitig darauf hingewiesen hat, daß er zur Vorfinanzierung des Kaufpreises/Reparaturkosten nicht in der Lage ist.

Ein solcher Hinweis sollte aber nicht ohne Not erfolgen. Nach meiner Erfahrung führt dies manchmal dazu, daß die Angelegenheit “besonders schnell” bearbeitet wird.

Ein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.