Reparaturkosten vorfinanzieren – kein Nutzungsausfall bei langer Ausfallzeit ?

Laut einer Meldung der dpa vom heutigen Tag

Ein Fahrzeughalter muss nach einem unverschuldeten Unfall Reparaturkosten gegebenenfalls vorfinanzieren, bis die Versicherung des Unfallgegners zahlt. Notfalls müsse er einen Kredit aufnehmen und die Kosten dem Versicherer später in Rechnung stellen, heißt es in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Landgerichts Koblenz. Dagegen gebe es keinen Anspruch auf Entschädigung für einen monatelangen Nutzungsausfall. (Urteil vom 19.11.2007 – Az.: 5 O 351/07).

Das Landgericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrzeughalters auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5539 Euro ab. Der Kläger hatte nach einem Unfall für knapp 200 Tage seinen Wagen nicht nutzen können. Die lange Ausfallzeit begründete der Kläger damit, er habe die Reparaturkosten von fast 2300 Euro nicht aus eigener Tasche finanzieren können, sondern erst nach einer Zahlung der Versicherung den Reparaturauftrag erteilen können. Diese habe sich mehr als sechs Monate Zeit gelassen.

Das Landgericht hielt dem Kläger jedoch vor, seine Schadensminderungspflicht verletzt zu haben, so dass er leer ausgehe. Denn hätte er für den Reparaturbetrag einen Kredit aufgenommen, so wären in dieser Zeit allenfalls Zinsen von maximal 433 Euro angefallen. Dies hätte er der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellen können.

soll es also eine Verletzung der Schadensminderung darstellen, wenn die Versicherung sich extra lange Zeit läßt, einen Schaden zu regulieren. Entweder hat da ein Kollege schlampig vorgetragen, oder die Richter des OLG fahren mit dem Rad zur Arbeit. Ich kenne das Urteil noch nicht im Volltext. Aber wer keine 2.300,00 € zahlen kann, ist auf den ersten Blick nicht unbedingt kreditwürdig. Es gibt da – sorgfältigen Vortrag und korrekten Aufbau außergerichtlich vorausgesetzt – durchaus andere Urteile. Ich darf auf meine Beiträge hier und hier verweisen. Allerdings wäre es ein wunderbares Mittel der Beschleunigung einer Schadenregulierung – redliches Verhalten des Geschädigten vorausgesetzt – eine überlange Dauer der Regulierung durch eine längere Dauer der Nutzungsausfallentschädigung zu kompensieren.

Ein Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.