LVM stellt sich dumm

Das Fahrzeug des Mandanten erlitt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Totalschaden. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige ermittelte den Restwert auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung durch Einholung von 3 regionalen Angeboten. Zum Höchstgebot wurde das Fahrzeug an das den Mandanten betreuende Autohaus veräußert. Außerdem nahm er ein Mietfahrzeug in Anspruch. Die Schadenunterlagen wurden der LVM Versicherung ca. 3 Wochen nach dem Unfall und Veräußerung des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt.

Die LVM zahlte wie üblich die Mietwagenkosten nur gekürzt auf Fraunhofer-Basis. Außerdem zog sie einen weitaus höheren Restwert ab, wobei das Höchstgebot von einer Frankfurt Firma mit dubiosen Namen unterbreitet wurde. Diesen Restwert zog sie ab, obwohl sie von der Veräußerung des Fahrzeugs zum gutachterlichen Restwert Kenntnis hatte.

Ich habe die LVM-Versicherung auf ihre Fehler aufmerksam gemacht und die restlichen Mietwagenkosten bzw. den restlichen Fahrzeugschaden ersetzt verlangt.

Die LVM antwortet:

“Sie beanstanden die von uns vorgenommene Kürzung der Mietwagenrechnung. Diese ist jedoch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung korrekt. Danach ist der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung zu wählen. Für den von uns erstatteten Betrag hätte nach unseren Ermittlungen ein Ersatzfahrzeug angemietet werden können.

Das Gutachten wurde uns vom Restwertaufkäufer mit Schreiben vom 22.4.2013 übermittelt, das Autohaus beauftragte selbst den Sachverständigen, bereits am 3.04.13 wurde ohne vorherige Nachfrage das Fahrzeug veräußert. Warum die Unterlagen erst 3 1/2 Wochen nach dem Unfall eingereicht wurden ist nicht nachvollziehbar. Da uns auch die Möglichkeit der Prüfung genommen wurde muss es bei unserer Abrechnung bleiben.”

In einem daraufhin geführten Telefonat habe ich nach der “neueren Rechtsprechung” erkundigt. Ich glaube die Heinsberger Mietwagenrechtsprechung recht gut zu kennen. Ich antwortete nur Gestammel. Dann wurde auf meine Nachfrage bestätigt, dass es sich wohl nur um einen Textbaustein handelt. Trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage muss also das hiesige AG erneut wegen Mietwagenkosten beansprucht werden.

Noch abenteuerlicher ist die Auffassung hinsichtlich des Restwerts, mit dem die gesamte BGH-Rechtsprechung zu dieser Thematik mit Füßen getreten wird. Trotz eines großzügigen Vergleichsangebots will es die LVM drauf ankommen lassen. OK, das kann sie haben. Aber bekanntlich haben stattgebende Urteile keine generalpräventive Wirkung auf Versicherungsunternehmen. Schade, dass man nicht wie in Amerika Strafschadensersatz verlangen kann, wenn das Recht so mit Füßen getreten wird…

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.