Nochmal Cierniak zum Akteneinsichtsrecht

Der BGH-Richter Cierniak hatte bereits mit seinem Aufsatz “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” (in: zfS 2012, 664) einen fulminanten Beitrag zum Akteneinsichtsrecht verfasst. Es ist (leider) festzustellen, dass dieser Beitrag bei Behörden und Gerichten schlicht ignoriert wird. Eigentlich sollte man ob dieses deutlichen Fingerzeigs des Richters eines BGH meinen, dass man überkommene Standpunkte überdenkt. Trotz des Artikels gibt es dann Entscheidungen wie die des OLG Frankfurt, mit der das Recht auf Waffengleichheit mit Füßen getreten wird.

In einem weiteren Aufsatz (Cierniak/Niehaus, “Akteneinsichts- und Offenlegungsrechte im Bußgeldverfahren, DAR 2014, 2 ff.) vertieft er seinen Standpunkt. Zwar ergäbe sich aus § 46 Abs. 1 OwiG iVm § 147 StPO kein Recht auf Aktenerweiterung, wenn dort Unterlagen wie z.B. die Bedienungsanleitung  nicht enthalten sind. Allerdings habe der Betroffene vor dem Hintergrund ders Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK) einen Anspruch auf Einsicht in alle Messunterlagen und zwar unabhängig davon, ob sich diese bereits in den Akten befinden oder nicht. Es komme auch nicht darauf an, ob das Gericht selber Zweifel an der Messung habe oder nicht.

Auch vertritt der Autor völlig zutreffend die Ansicht, dass vor diesem Hintergrund dem Anwalt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, sei es zB durch Zugang zu einem Onlineportal oder durch Übersendung als elektronisches Dokument. Die Dokumente müssen auch in einer Form übersandt werden, dass eine Prüfung möglich ist (also keine kontrastarmen Kopien von Fotos sondern Hochglanzfotos oder die digitale Datei). Außerdem müssen die Dokumente rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, dass sich die Verteidigung auch darauf einrichten kann (ich erinnere mich noch an einen übermotivierten Richter in Mönchengladbach, der mich mit einer Kopie der Bedienungsanleitung auf den Flur schickte; immerhin hat er die Verhandlung 10 min unterbrochen !).

Werden vom Hersteller Geräte- oder Messdaten zurückgehalten, müsse das AG mit allen Mitteln – notfalls der Anordnung einer Durchsuchung – die weitere Aufklärung versuchen. Es dürfe allerdings keinen Freispruch dafür geben, dass die Informationen verweigert werden.

Es wäre wünschenswert, wenn sich diese klar dargelegte Meinung durchsetzen würde. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuerst….man kann den diversen Entscheidungen des OLG förmlich anmerken, dass sie sich um eine Divergenzvorlage zum BGH drücken wollen. Sie wissen ja, wer dort darüber entscheidet…..

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.