Roma locuta…

causa finita ? Denkste. Trifft jedenfalls wohl auf das Verhältnis des OLG Köln zum BGH zu, was den Unfallersatztarif angeht. Auf die vermieter- (und geschädigten-)unfreundliche Rechtsprechungsänderung hatte ich hier hingewiesen.

Das OLG Köln veröffentlicht jetzt eine Entscheidung, die sehr freundlich für evtl. Unfallgeschädigte ist. Leitsätze:

1. Einem in Unfallsachen unerfahrenen Geschädigten, der einen Tag nach seinem Unfall ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif mietet, kann nicht entgegengehalten werden, er habe sich nach einem billigeren Normaltarif erkundigen und auf dieser Basis mieten müssen, wenn der Vermieter ausschließlich den Unfallersatztarif anbietet, die Überteuerung nicht ins Auge springt und ihm eine Anmietung zum Normaltarif aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar war.

2. Die Ausfallzeit bemisst sich im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht nur nach der Dauer der Wiederbeschaffung; hinzuzurechnen ist die Zeitspanne zwischen Unfalltag und Vorlage des Schadensgutachtens.”

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06, abgedruckt in Verkehrsrecht aktuell, Heft 11/2006, S. 183

Es scheint sich hier also noch nicht einmal um einen Ausnahmefall (Unfall am Wochenende, zur Nachtzeit) zu handeln. Gerüchten zufolge sollen sich auch einige Aachener Richter nicht so recht mit der BGH-Rechtsprechung anfreunden zu wollen. Der zweite Leitsatz sollte einigen Schadenssachbearbeitern eintätowiert werden. Beinahe stumpf wird zunächst nur der vom Sachverständigen angegebene Wiederbeschaffungszeitraum angerechnet. Nicht zu vergessen sind bei Zwischenfällen (130 % – Grenze) auch noch ein paar Tage Überlegungszeitraum (mindestens 5 Tage).

Auch erwähnenswert ist der Umstand, daß das Gericht die Höhe der Eigenersparnis auf 4 % ansetzte (gewöhnlicherweise 10-15 %).

Ich bin der Auffassung, daß dieses sehr sorgfältig begründete Urteil in die Sammlung eines jeden hiesigen Verkehrsrechtlers gehört. Die Entscheidung kann bei mir im Volltext angefordert werden.

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