Bundesverfassungsgericht nimmt Stellung zum Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare

Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine Presseerklärung zu einer Entscheidung veröffentlicht, die das Verbot sog. Erfolgshonorare von Rechtsanwälten betrifft. Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, hatte ein solches Erfolgshonorar vereinbart und erhalten. Sie war deswegen u.a. vom Anwaltsgerichtshof verwarnt und zu einer Geldbuße verurteilt worden. Dies beanstandete das BVerfG zwar nicht, hält die derzeit bestehende Regelung aber gleichwohl für verfassungsrechtlich bedenklich, weil keine Ausnahme vorgesehen wird. Dies kann eine unzumutbare Einschränkung der Berufsfreiheit darstellen:

“Das Verbot von Erfolgshonoraren ist jedoch insoweit unangemessen, als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.”

Nach der Lektüre der Pressemitteilung weiß man nicht so recht, welche Empfehlung das BVerfG dem Gesetzgeber nun erteilen will. Auf der einen Seite soll an der Regelung festgehalten werden können, wenn ein Ausnahmetatbestand geschaffen wird. Das BVerfG führt aber auch aus:

“Der Gesetzgeber kann dieses Regelungsdefizit dadurch beseitigen, dass er zwar an dem Verbot grundsätzlich festhält, jedoch für die oben genannte Fallgruppe einen Ausnahmetatbestand eröffnet. Zum Schutz der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden und zum Schutz des Vertrauens in die Anwaltschaft kann außerdem die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Erfüllung vergütungsbezogener Informationspflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten abhängig gemacht werden. Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem verfassungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu entziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufgegeben oder an ihm nur noch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulänglicher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird.”

Da bin ich aber mal gespannt, für welche Lösung sich der Gesetzgeber entscheidet. Spannend wird auch die Beantwortung der Frage sein, welche Kosten ein unterlegener Gegner zahlen muß, wenn im Falle eines Rechtsstreits ein Erfolgshonorar vereinbart wurde. Ich kann mir nicht vorstellen, daß der Gesetzgeber so etwas zulassen wird.

Nachtrag: Die Entscheidung kann hier im Volltext gelesen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.