Speichelprobe (Fortsetzung)

Meine Mitteilung hier veranlaßt mich noch auf Folgendes hinzuweisen:

Seine gesetzliche Grundlage findet die Maßnahme (“DNA-Reihenuntersuchung”) grundsätzlich in § 81h StpO, der wie folgt lautet:

Ҥ 81h

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung

1.
Körperzellen entnommen,
2.
diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und
3.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,

soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.

(2) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der gerichtlichen Anordnung. 2Diese ergeht schriftlich. 3Sie muss die betroffenen Personen anhand bestimmter Prüfungsmerkmale bezeichnen und ist zu begründen. 4Einer vorherigen Anhörung der betroffenen Personen bedarf es nicht. 5Die Entscheidung, mit der die Maßnahme angeordnet wird, ist nicht anfechtbar.

(3) 1Für die Durchführung der Maßnahme gelten § 81f Abs. 2 und § 81g Abs. 2 entsprechend. 2Soweit die Aufzeichnungen über die durch die Maßnahme festgestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 3Die Löschung ist zu dokumentieren.

(4) 1Die betroffenen Personen sind schriftlich darüber zu belehren, dass die Maßnahme nur mit ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. 2Hierbei sind sie auch darauf hinzuweisen, dass

1.
die entnommenen Körperzellen ausschließlich für die Untersuchung nach Absatz 1 verwendet und unverzüglich vernichtet werden, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, und
2.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.”

Die Teilnahme an einem solchen Massentest ist also freiwillig; es gibt auch kein Rechtsmittel dagegen. Niemand kann zu einem Test gezwungen werden. Aus einer Weigerung, an dem Test teilzunehmen, darf für den Betreffenden kein nachteiliger Schluß, schon gar nicht eine Tatbeteiligung geschlossen werden. Dies haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht (z.B. BverfG, NJW 1996, 1587, 1588; NJW 1996, 3071, 3072 und BGH in NJW 1996, S. 1587 und BGHSt Band 49, S. 56); die Verweigerung an einer Blutentnahme dürfe weder als verdachtsbegründendes oder -verstärkendes Indiz gewertet werden. Andernfalls läge ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung als auch das Rechtsstaatsprinzip vor.

Niemand sollte sich also mit der Argumentation “Sie haben doch nichts zu verbergen, also können Sie auch teilnehmen” überzeugen lassen, wenn er – aus welchen Gründen auch immer – an einem Massentest nicht teilnehmen möchte. Es ist – wenn die verfolgten Taten wie hier an öffentlichen Plätzen begangen werden – gar nicht mal so unwahrscheinlich, daß sich auch Spuren Unbeteiligter nachweisen lassen (zB eine achtlos weggeworfene Zigarettenkippe). Der Betreffende würde nicht nur gegenüber der Polizei unter entsprechenden Rechtfertigungsdruck geraten, sondern auch in seinem sozialen Umfeld. Und das ist in Oberbruch nicht gerade groß (“jeder kennt jeden”); der Dorfklatsch schert sich auch nicht groß darum, ob jemand schuldig oder unschuldig ist. Selbst wenn gegen den Betreffenden nicht mehr weiter ermittelt wird, bleibt etwas hängen.

Davon zu unterscheiden ist die zwangsweise Anordnung einer Speichelprobe oder Blutuntersuchung. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in § 81a StPO, der wie folgt lautet:

Ҥ 81a

(1) 1Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.”

Sehr gerne wird sog. “Testverweigerern” eine Tatbeteiligung unterstellt und es wird versucht, einen entsprechenden gerichtlichen Beschluß herbeizuführen, der in aller Regel auch ergeht. Leider werden die gesetzlichen Voraussetzungen durch den Richter ähnlich wie bei der Erwirkung von Hausdurchsuchungsbeschlüssen nicht mit der nötigen Tiefe überprüft; dies hat vor allem seine Ursache darin, daß die Beschlüsse von der Staatsanwaltschaft unterschriftsreif vorformuliert werden und vom Richter nur noch unterschrieben werden müssen. Ggf. wird eine Verweigerung auch zum Anlaß genommen, daß Umfeld des potentiell Verdächtigen zu durchleuchten und insbesondere zu überprüfen, ob ein Alibi besteht.

Diese Anordnung kann jedoch angefochten werden und führt dann zur gerichtlichen Überprüfung, ob ein sog. “Anfangsverdacht” im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorliegt. Allerdings kann bereits eine Übereinstimmung mit dem polizeilichen Fahndungsraster dazu führen, daß die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bejaht wird. Diese Schwelle ist nicht allzu hoch.

Keinesfalls sollte also die polizeiliche Maßnahme kritiklos hingenommen werden. Es ist sicherlich schlimm, daß derzeit der Täter/die Täter nicht gefaßt sind. Dies hat erhebliche Unsicherheit in der Heinsberger Bevölkerung ausgelöst. Man kann der Polizei auch nur einen raschen Fahndungserfolg wünschen. Dies darf aber nicht auf dem Rücken vieler Unschuldiger geschehen, die ggf. mit gerichtlicher Hilfe zu einer Speichelentnahme/Blutentnahme gezwungen werden. Hier wiegen die Freiheitsrechte des Einzelnen höher als das Strafverfolgungsinteresse der Behörden.

Für alle Betroffenen ist auch wichtig, daß die Proben nur eng begrenzt für das hier interessierende Strafverfahren verwendet dürfen; die Proben sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für den Zweck des Strafverfahrens nicht mehr erforderlich sind. Man sollte nicht davor zurückschrecken, nach gewisser Zeit die Vernichtung der Proben durch die Staatsanwaltschaft bestätigen zu lassen.

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