Hinweispflichten des Gerichts

Das sollte sich eine bestimmte Richterin des AG HS mal in 20 Punkt großer Schrift in ihr Zimmer hängen, wenn sie – wie üblich – die Akten das erste Mal einen Tag vor dem Termin in die Hände nimmt:

1. Gemäss § 139 Abs.4 ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten.

2. Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs.4 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äusserung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gemäss § 139 Abs.5 i.V.m. § 296 a ZPO einen Schriftsatznachlass gewähren.

3. Unterlässt das Gericht die gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gemäss § 156 Abs.2 Nr.1 ZPO zur Wiedereröffnung verpflichtet.

BGH vom 18.09.2006, II ZR 10/05

Ich habe es an einem Tag erlebt, das gleich in 5 Verhandlungen beide Parteien samt Anwälte mit Fragen bombardiert wurden, die diese nicht sofort beantworten konnten/wollten. Ich erwarte von einem Richter, daß er schon im Vorfeld eventuelle Unklarheiten/Unvollständigkeiten beseitigt. Dann macht eine Güteverhandlung, zu der penetrant aber nutzlos das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird, auch Sinn. Ich hatte vor kurzem einen Termin, zu dem der Kläger aus Hamburg angereist war. Die Frage an ihn war, ob ein Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt/Besichtigung über ein Kennzeichen verfügte oder nicht. Die Parteien hatten schriftsätzlich lang und breit über die Kosten eines “roten Kennzeichens” gestritten, so daß sich das eigentlich von alleine ergab. Berechtigterweise warf der Mandant die Frage auf, warum er denn jetzt aus Hamburg gekommen sei. Ich konnte es auch nicht beantworten. Und nachdem mir an dem Tag mit den 5 Verhandlungen der Kragen geplatzt war, mußte ich mich dann “belehren” lassen, daß man bitteschön die Richterin doch ihre Arbeit so erledigen lassen solle, wie sie das will. Bitteschön. Aber das ohnehin nicht straff geführte Dezernat wird erst recht abschmieren, wenn man sich konsequent Schriftsatzfristen geben läßt. Oder Vertagung beantragt.

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