Ich hatte bereits hier über das z.T. merkwürdige Regulierungsverhalten von Versicherungen nach dem Urteil des BGH, mit dem dieser bei fiktiver Schadensabrechnung eine 6-monatige Weiternutzung gefordert hatte, berichtet. Die AIG Europe-Versicherung hatte die Schadenregulierung auf Basis der durch eine Rechnung einer Fachwerkstatt nachgewiesenen Reparaturkosten unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung verweigert. Ich hatte die AIG auf ihren Fehler und die mangelnde Einschlägigkeit der BGH-Rechtsprechung hingewiesen.
Heute antwortet man mir starrsinnig wie folgt:
“…in der vorgenannnten Angelegenheit halten wir nach nochmaliger Prüfung an der bisherigen Regulierung fest.
Es ist zwar zutreffend, daß der BGH den vorliegenden Fall nicht entschieden hat. Der BGH hat jedoch in dieser Entscheidung das für das nachzuweisende Integritätsinteresse erforderliche Merkmal der Weiternutzung konkretisiert und dafür auf einen Zeitraum von sechs Monaten abgestellt. Da dieser Zeitraum nicht abgelaufen ist, sehen wir derzeit keine Möglichkeit in die Regulierung weitergehender Ansprüche hinsichtlich des Sachschadens einzutreten.”
Liebe AIG Europe, das Integritätsinteresse hat unser Mandant durch die Übersendung der Reparaturrechnung nachgewiesen. Ob und wie oder wie lange er das Fahrzeug danach weiternutzt, ist seine Sache. Offensichtlich ist nicht verstanden worden, daß sich das BGH-Urteil auf eine fiktive Abrechnung bezieht. Liebe AIG Europe – dies bedeutet, daß der BGH mangels Reparatur in der Tat gewisse Anforderungen an das sog. Integritätsinteresse gestellt hat.”
Dann wird jetzt eben Klage eingereicht. Es handelt sich um ein fünfstelligen Restschaden. Leicht verdientes Geld auf Kosten der vielzitierten “Versichertengemeinschaft”. Und das LG-Urteil wird selbstverständlich überall veröffentlicht. Das Verhalten der AIG Europe verdient das Prädikat “vorsätzliche Verweigerung der Schadenregulierung”. In diesem Fall bedauert man es, daß es keine “punitive damages” gibt.
[…] hatte mich in diesen beiden Beiträgen mit der Rechtsprechung des BGH beschäftigt, wonach ein Geschädigter […]
[…] hatte hier und hier über die völlig falsche und eigentlich nicht diskutable Auffassung der AIG Europe […]