Mir liegt (mal wieder) ein mustergültiges Beispiel von kundenfeindlichem und rechtswidrigem Verhalten der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung vor.
Die Mandantin hatte mich in einer kaufvertraglichen Angelegenheit aufgesucht. Sie hatte an einen gewerblichen Händler ein Fahrzeug zum Kaufpreis von 8.500,00 € veräußert. Es wurden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, wobei angebliche Reparaturkosten für ein defektes Getriebe in Höhe von 600,00 € beziffert wurden. Bei der Beratung ging es insbesondere um die Frage, ob der Käufer vom Vertrag zurücktreten könne.
Gem. § 34 RVG wurde mit der Mandantin eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die eine Vergütung nach Stundenhonorar vorsah. Da (friedliche) Gespräche zwischen den Parteien stattfanden, die Einschaltung eines Anwalts nach außen möglicherweise die Inanspruchnahme eines Kollegen durch den Käufer ausgelöst hätte, blieb es bei einer zweimaligen Beratung der Mandantin, die sich schließlich mit unseren Ratschlägen mit dem Verkäufer einigen konnte.
Die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung weigert sich, die daraufhin erstellte Vergütungsrechnung für eine Stunde Beratung im unteren dreistelligen Bereich zu übernehmen. Abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts verbliebe es sogar nur bei einem mittleren zweistelligen Betrag. Sie beruft sich auf die ARB 2000, die dem Vertrag zugrundeliegen. Bekanntlich trat der geänderte § 34 RVG im Jahre 2006 in Kraft. Für viele Rechtsschutzversicherung war das ein willkommener Anlaß, Leistungen zu verweigern, da man nur “die gesetzliche Vergütung” zahlen müssen. Hierzu zählen Vergütungsvereinbarungen nicht, meint der HUK.
Dementsprechend die erste Reaktion der HUK:
“Auf Grund des Gegenstands der rechtlichen Beratungen halten wir eine Gebühr in Höhe von 35,34 € für ausreichend.”
Erst nach beharrlichen Nachfragen (und starken Unmutsäußerungen) teilt der HUK folgendes mit (Schreibfehler tatsächlich enthalten):
“Bedingungsgemäß können nur die gesetzliche Vergütung nach RVG übernehmen. Mehrkosten durch eine Honorarvereinbarung sind nicht unter Rechtsschutz gestellt. Bezüglich der Beratung können wir in der vorliegenden Sache daher unter Zugrundelegung des Streitwerts von 600,00 € lediglich einen Betrag über insgesamt 35,34 € akzeptieren…”
Später teilt der HUK mit:
“Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung können wir keine Kosten für eine Honorarvereinbarung übernehmen…Wir haben das Honorar nach einem Gegenstandswert von 600,00 € und einem Gebührensatz von 0,55 ermittelt….Den Betrag von 35,34 € bieten wir zur einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit an, wenn Sie auf eine Gebührenklage verzichten….”
Selten durfte ich mehr Humbug in einem Schreiben lesen als diesem. Hier wird munter altes und neues Vergütungsrecht durcheinander gewürfelt. Offensichtlich glaubt der HUK, ich würde mich nicht um Bagatellen streiten. Weit gefehlt. Ich schätze mal, wenn ich Klage einreiche, dass der Betrag schnellstens bezahlt wird. Man will ja kein Urteil kassieren….
Für das letzte Aufforderungsschreiben habe ich dem HUK, der sich in Verzug befindet, eine 1,3-fache Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG berechnet. Und die Mandantin wurde gebeten, sich für die Zukunft eine kundenfreundlichere Rechtsschutzversicherung zu suchen. Das Verfahren vor dem hiesigen Amtsgericht wird die HUK das doppelte von dem kosten, was ich ursprünglich berechnet habe. Und in Zukunft (Vorsicht – Ironie !) werde ich nicht mehr wirtschaftlich denken, das Mandanteninteresse mißachten und den Gegner anschreiben. Das hätte den HUK dann über 700,00 € gekostet…..
Sehr geehrter Herr Kollege,
gehe ich recht in der Annahme, dass Ihre Prophezeiung eintraf und bei Klageeinreichung umgehend gezahlt wurde?
Das Thema der Erstattungspflichtigkeit der vereinbarten Gebühr ist leider noch so gut wie gar nicht judiziert. Falls es ein Urteil gab, wäre ich für die Mitteilung sehr dankbar.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ulrich Kernen, RA
Guten Tag,
nach einem flammenden Aufforderungsschreiben wurde der Betrag außergerichtlich gezahlt.