“Für ein gewerbliches genutztes Fahrzeug gibt es keinen Nutzungsausfall, sondern nur Vorhaltekosten”. So oder ähnlich werden in der Regel bei gewerblich genutzten Fahrzeugen Ansprüche auf Nutzungsausfall abgelehnt.
Diese Auffassung hat ihre Grundlage in einer Entscheidung des Großen Senats des BGH, der bei erwerbswirtschaftlicher Nutzung den Geschädigten auf entgangenen Gewinn verweist, weil der teilweise/ganze Entzug der Sache anders als bei einer Privatperson nicht “fühlbar beeinträchtigt” sei.
Es geht anders, wie eine ausführlich begründete Entscheidung des OLG Stuttgart vom 12.07.2006, Az. 3 U 62/06 (NJW 2007, S. 1696) zeigt. Im dort entschiedenen Fall hatte der Kläger – Inhaber eines Dentallabors – vorgetragen, daß er das Fahrzeug neben der privaten Nutzung auch zu betrieblichen Zwecken wie z.B. kurzfristigen Kundenbesuchen nutze. Während der Ausfallzeit des Fahrzeugs hatte der Kläger sich “anderweitig überobligatorisch” beholfen. Das OLG begründet seine Auffassung damit, daß der Große Senat bei der Beurteilung solche Fälle ausklammern wollte, bei denen keine spürbare Beeinträchtigung durch den Fahrzeugentzug stattgefunden hatte. Dies sei im vorliegenden Fall aber anders und sprach dem klagenden Dentallabor Nutzungsausfall zu.