Bereits seit längerer Zeit ist streitig, ob die anläßlich eines Verkehrsunfalls entstehende Anwaltsvergütung “nur” eine den Streitwert der Klage nicht erhöhende Nebenforderung (wie zB Mahnkosten, außergerichtliche Kosten einer EMA) darstellt oder streitwerterhöhend als Schadensersatzposition zu berücksichtigen ist. Von Richtern, die sich nicht mit dieser Problematik beschäftigen (und davon gibt es viele), darf man sich den gebetsmühlenartig wiederholten Hinweis anhören, daß es sich um eine Nebenforderung handele. Der BGH hat mit Beschluß vom 13.02.2007, Az. VI ZB 39/06, entschieden, daß “die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen sind, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben”. Das bin ich auch nicht anders gewöhnt und habe es noch nicht erlebt, daß eine verklagte Versicherung auf die Idee kommen würde.
Leider nicht entschieden wurde dies hinsichtlich der ebenfalls eingeklagten Rechtsanwaltsvergütung. Völlig zu Recht ist Hansens (Vorsitzender Richter am LG, Berlin) in seiner Anmerkung in zfs 2007, S. 347 der Auffassung, daß dies auch für die Anwaltsvergütung gelten muß. Auch die Anwaltsvergütung läßt sich anhand der Vorgaben des BGH (Nebenforderung dann, wenn sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung steht) als eigenständige Schadensposition begreifen.
Da werde ich wohl noch bei einigen Gerichten/Richtern Überzeugungsarbeit leisten müssen.