Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.06.2006, Az. 4 U 364/05) hat die Klage eines Apothekers abgewiesen, der zwar grundsätzlich einen Verdienstausfallschaden durch einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Allerdings mußte sich der Kläger die aus der vorzeitigen Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts erzielten Vorteile (höherer Kaufpreis) anrechnen lassen, so daß seine Ansprüche im Ergebnis erfüllt waren. Der Apotheker hatte ca. 2 Jahre vor geplanter Veräußerung seiner Apotheke den Verkehrsunfall erlitten und diese daraufhin veräußert. In diesem 2 Jahren war es aber aufgrund der Änderungen im Gesundheitswesen zu einem dramatischen Rückgang der Gewinne gekommen. Dies hatte wiederum den Einbruch des Markts für den Kauf/Verkauf von Apotheken herbeigeführt. Hätte der Kläger also sein Erwerbsgeschäft wie geplant später veräußert, hätte er weniger Gewinn gemacht. Den durch die vorzeitige Veräußerung erzielten Gewinn hat das Gericht in Anwendung der in BGHZ 136, 52 ff. entwickelten “Differenztheorie” angerechnet. Die dort aufgestellten Kriterien
- zwischen dem Vorteil und dem Schadensereignis muß ein adäquater Zusammenhang bestehen
- der Vorteil muß seiner Art nach dem Schadensposten entsprechen
- die Anrechnung muß mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmen
- die Anrechnung muß dem Geschädigten zumutbar sein
- die Anrechnung darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten
waren im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere die beiden letztgenannten Punkte führen in aller Regel dazu, daß erzielte Vorteile nicht angerechnet werden. Anders wäre beispielsweise zu entscheiden gewesen, wenn ein höherer Kaufpreis durch sog. überobligatorische Anstrengungen des Apothekers erzielt worden wäre.