Mit seinem Urteil vom 19.09.2007, Az. VIII ZR 141/06, hat der BGH entschieden, daß der pauschale Gewährleistungsausschluß (“…unter Ausschluß jeder Gewährleistung…”) auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam ist.
Grundsätzlich gilt, daß bei einem Verbrauchsgüterkauf bei Neufahrzeugen die Gewährleistung überhaupt nicht, bei gebrauchten Fahrzeugen auf 1 Jahr beschränkt werden kann. Bei Kaufvertragsabschlüssen von privat an privat oder zwischen Unternehmern sind Gewährleistungsausschlüsse allerdings nicht selten. Hierbei sollte allerdings folgende Formulierung gewählt werden:
“Das Fahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft. Der Ausschluß bezieht sich auch auf jede öffentliche Äußerung und Werbung des Herstellers zu Eigenschaften des Fahrzeugs. Der Ausschluß gilt nicht, wenn der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs zugesichert hat und auch nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.”
Die Musterkaufverträge des ADAC bzw. der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV berücksichtigen diese neuere Rechtsprechung bereits. Von der Verwendung älterer Formulare muß Abstand genommen werden.