Eine sehr kreative “Ausrede” hat sich ein Betroffener einfallen lassen, der von Polizeibeamten mit Handy am Ohr erwischt worden war. Er habe nicht telefoniert, sondern bei plötzlichen auftretenden Ohrenschmerzen das Handy als wärmespendenden Akku zur Linderung der Schmerzens verwendet.
Die Kreativität überzeugte die Richter des OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2007, Az. 2 Ss Owi 606/07) nicht. Was unter Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zu verstehen sei, sei hinreichend geklärt. Da man arge Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen hatte, wurde sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.