Wird ein mangelhaftes Fahrzeug aufgrund eines wirksamen Rücktritts zurückgegeben, mußte sich der Käufer bislang eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. In aller Regel wurde die gezogenen Nutzungen mit 0,4 – 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km berechnet. Billiger kann man eigentlich nicht Auto fahren. Aber auch diese bislang von der Praxis vollzogene Vorgehensweise steht möglicherweise vor dem Aus.
Vor dem EuGH ist ein Rechtsstreit anhänig (Vorlage vom BGH), in dem diese Frage für einen mangelhaften Ofen entschieden werden soll. Das liefernde Versandhaus hatte eine Nutzungsentschädigung abgezogen. Der BGH hat Zweifel, ob die Regelung des § 439 Abs. 4 BGB europarechtskonform ist. Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof hat nunmehr in ihren Schlussanträgen deutlich gemacht, dass diese Regelung nicht mit höherrangigem europäischen Recht in Einklang steht (Az. C-404/06).
Schon die bisherige Praxis ist für den Händler äußerst nachteilhaft. Aber nicht einen Cent für ein mangelhaftes Fahrzeug zahlen, wenn man es zurückgibt ? Gegen ein solches Verständnis sträubt sich in mir aber alles. Man kann es auch mit dem vielgerühmten Verbraucherschutz übertreiben.
Hallo,
wo findet sich der Hinweis auf das entsprechende EuGH-Verfahren? Gibt es schon ein Update?
Ich gebe gerade eine S-Klasse zurück, da würde das eine nicht unerhebliche finanzielle Rolle spielen 🙂
Vielen Dank für einen Hinweis…
Das Verfahren vor dem EUGH hat das Aktenzeichen C-404/06. Meines Wissens wurden die Schlussanträge gehalten. Die Generalanwältin hält die deutsche Norm für europarechtswidrig.
Tattaa:
http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video305294.html
… die sprechen zwar von Garantiefällen, meinen aber Gewährleistung! Jetzt wird es für Autohäuser eng!