Bleibt die mangelbedingte Wertminderung der Sache deutlich hinter den Kosten für die Herstellung der zugesicherten Eigenschaft zurück, kann der Käufer nur Ersatz des Minderwerts der Sache verlangen. Dies hat der BGH mit
Diese Entscheidung könnte in Zukunft auch in kaufrechtlichen Gewährleistungsfällen bei KFZ eine Rolle spielen. Ob sie sich auf das “neue” Schuldrecht übertragen lässt, ist allerdings eine Diskussion wert. Ansatzpunkt könnte eine Anwendung von § 275 Abs. 2 BGB sein, der aber gemeinhin nur als Extremregelung bei Fällen sog. faktischer/praktischer Unmöglichkeit (der berühmte vor Helgoland in’s Meer fallende Ring…) eingreifen soll. Eine Ähnlichkeit dieser bislang nur eher akademisch diskutierten Fallgestaltung zum jüngst entschiedenen BGH-Fall lässt sich aber nicht von der Hand weisen. Dort war ein Grundstück nebst Wohnhaus verkauft worden; 2 Dachgeschosswohnung waren ohne Baugenehmigung und unter Verstoss gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen ausgebaut worden. Der Kaufpreis betrug ca. 2 Mio. DM, die Kosten für einer Herstellung entsprechend den “Zusicherungen” der Verkäufers ca. 220.000 €. Dem Käufer wurde als Minderwert lediglich die Differenz des Verkehrswerts mit und ohne die beiden Wohnungen in Höhe von ca. 50.000,00 € zugesprochen.