Der BGH hat heute einen Beschluss (vom 22.1.08, Az. VIII ZB 57/07) veröffentlicht, der weitreichende Folgen haben wird.
Der obsiegende Beklagte wollte sich im Kostenfestsetzungsverfahren neben der außergerichtlich entstandenen 1,3-fachen Gebühr gem. Nr. 2400 (2300) VV RVG eine gekürzte 0,65-fache Gebühr gem. Nr. 3100 VV RVG und eine 1,2-fache Gebühr gem. Nr. 3104 VV RVG festsetzen lassen.
Zunächst hält der BGH es nicht für möglich, die außergerichtlich entstandene Vergütung festsetzen zu lassen. Das ist auch OK, andernfalls könnte der obsiegende Beklagte ohne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage diese Vergütung durchsetzen. Der BGH hatte bereits entschieden, dass man bei rechtsgrundloser Inanspruchnahme allein keinen Kostenerstattungsanspruch hat.
Der “Knüller” der Entscheidung liegt aber darin, dass die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG immer zu kürzen ist, wenn außergerichtlich bereits eine Tätigkeit entfaltet wurde. Dies war für einen obsiegenden Kläger bereits seit längerem entschieden. Nach der neuen Entscheidung gilt dies aber auch für den Beklagten.
Dies bedeutet also für den anwaltlich bereits außergerichtlich vertretenen Beklagten, dass er auf einer 0,65-fachen Gebühr “sitzenbleibt”.
Die Entscheidung ist zwar konsequent, schmeckt aber gar nicht gut. Ich freue mich aber schon darauf, den ein oder anderen Kostenbeamten missionieren zu dürfen. Eigentlich müsste man sich so einige Akten aus der Ablage holen und Rückfestsetzung beantragen….