Bekanntlich hat der EuGH (Urteil vom 13.12.07, Az. C-463/06) einem inländischen Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, den Schädiger bzw. dessen Versicherung bei einem Auslandsunfall in seinem Heimatland zu verklagen, wenn der Versicherer seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR hat. Dem hat sich jetzt der BGH (Urteil vom 6.5.08, VI ZR 200/05) angeschlossen, nachdem er diese Frage dem EuGH vorgelegt hatte. Das entsprechende Verfahren war von der Kollegin Meier-van Laak aus Aachen vor dem AG Aachen begonnen worden. Dieses darf nun endlich auch in der Sache entscheiden.
Damit ist zwar eine wichtige Frage entschieden. Ich gehe mal davon aus, dass dem Geschädigten in dem zugrundeliegenden Verfahren die zeitliche Verzögerung egal war. Im alltäglichen Fall muss man sich aber schon gut überlegen, ob man vor seinem Heimatgericht klagt. Ist ausländisches Recht zu prüfen, wird sich der Richter mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Und das kann dauern….Möglicherweise ist es dann doch sinnvoller, im europäischen Ausland zu klagen. Es bestünde nur die Möglichkeit, sich mit dem Gegner auf die Anwendung deutschen Rechts zu verständigen (Colin, Grenzüberschreitende Unfallregulierung und die neue Rom-II-Verordnung, zfS 2009, 242, 245).
Nach wie vor sind Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug Zeitfresser. Bei einigen niederländischen Versicherungen ist zwar ein ähnlich hohes und schnelles Niveau wie bei deutschen Haftpflichtversicherern vorhanden. Trotz des zunehmenden europäischen Einflusses gibt es aber so Länder, bei denen man nach wie vor wartet und wartet…Das Instrumentarium des § 12a PflVersG ist einigermaßen umständlich. Erhält der Geschädigte innerhalb von 3 Monaten nach begründeter Geltendmachung seines Schadens keine begründete Stellungnahme, kann er zwar die Verkehrsopferhilfe anrufen. Die reguliert aber auch erst nach Ablauf von 2 Monaten, nachdem erneut versucht wurde, den ausländischen Versicherer zur Regulierung anzuhalten.
Ob die Einrichtung des inländischen Schadenregulierungsbeauftragten so fürchterlich viel bringt, kann man auch bezweifeln. Ich erlebe es immer wieder, dass stumpf abgewartet wird, bis der ausländische Versicherer “grünes Licht” für die Anerkennung seiner Haftung bzw. die Regulierung der Schäden gibt. Bisweilen wird sogar erst einmal abgewartet, bis der ausländische Versicherung an den Schadenregulierungsbeauftragten zahlt, bis das Geld an den Geschädigten ausgezahlt wird. Immer wieder (un)gerne gehört ist die Argumentation, dass man keine Regulierungsbefugnis habe (so gestern im Rahmen eines Telefonats mit der Axa-Versicherung in Köln).
Das ist falsch. Kernstück der 4. KH-Richtlinie war die Einführung von Schadensregulierungsbeauftragten im Wohnsitzstaat des Geschädigten, damit dieser seinen Direktanspruch gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer auch wirksam durchsetzen kann. Jedes Versicherungsunternehmen, das im Bereich eines EU- oder EWR-Staates eine Kfz-Haftpflichtversicherung anbietet, muss in Deutschland sowie in allen anderen EU- und EWR-Staaten einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Geschädigten zu vertreten und dessen begründete Ansprüche in vollem Umfang befriedigen zu können (Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2000/26/EG), vgl. hierzu auch den eindeutigen Wortlaut des § 7b Abs. 1 S. 2 VAG: Der Schadenregulierungsbeauftragte hat zu regulieren. Bereits der eindeutige Wortlaut dieser Norm macht klar, dass eine eigenständige Regulierungsbefugnis besteht.
[…] der EuGH auf Grund eines Ersuchens des BGH vom 26.09.2006 (NJW 2007,71 – hier besprochen) entschieden hat (Urteil vom 13.12.2007, hier besprochen), kann ein Geschädigter eines […]
[…] der EuGH auf Grund eines Ersuchens des BGH vom 26.09.2006 (NJW 2007,71 – hier besprochen) entschieden hat (Urteil vom 13.12.2007, hier besprochen), kann ein Geschädigter eines […]