Der BGH (Pressemitteilung vom 05.11.2008, Urteil vom 05.11.2008, Az. VIII ZR 166/07) hat entschieden, dass es für die Beurteilung, ob ein wesentlicher, zum Rücktritt berechtigender Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB vorliegt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt. Im entschiedenen Fall war in ein gebraucht erworbenes KFZ mehrfach Feuchtigkeit eingedrungen. Nachbesserungsversuche verliefen weitgehend erfolglos, so dass der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wurde. Dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen gelang es, den Mangel “zumindest provisorisch” zu beheben. Gleichwohl sei der Rücktritt wirksam und der Käufer, der trotz “Beseitigung” des Mangels an seinem Begehren festhalte, handele nicht treuwidrig. Der Umstand der Mängelbeseitigung sei dem Käufer nicht zuzurechnen, weil er damit “nicht einverstanden” gewesen sei.
Hauptsache Verkehrsrecht!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Frese - Siemensstraße 12 - 52525 Heinsberg- 02452/9891155 - info@ra-frese.de
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[…] BGH: Wesentliche Pflichtverletzung muss bei Rücktrittserklärung vorliegen […]