Gerichtsstand im Versicherungsrecht: § 215 VVG n.F. auch für Altfälle anwendbar ?

Gem. § 215 VVG n.F. besteht ein örtlicher Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht sogar ausschließlich zuständig.

Im “alten” VVG bestand ein solcher Gerichtsstand nur in den Fällen, in denen ein Vertrag über einen Versicherungsvertreter abgeschlossen wurde, bei dessen Niederlassung oder allgemeinen Wohnsitz.

Inzwischen ist die Frage umstritten, ob der neue Gerichtsstand auch bei “Altverträgen” gilt. Das OLG Saarbrücken hatte diese Frage bejaht (Beschluss vom 23.9.2008 – 5 W 220/08, NJW 2008, S. 3579), das LG Mannheim (hier zitiert, Beschluss vom 10.11.2008 – 5 O 253/08) hat sich dagegen entschieden.

Die Zuständigkeitsfrage ist bei weitem nicht nur eine Formalie. Man sollte den Heimvorteil bedenken, den eine Klage vor dem Gerichtsstand des Mandanten ermöglicht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich an den Sitzen der großen Versicherungsgesellschaften Spezialzuständigkeiten der Gerichte entwickelt haben. Dies mag manchmal positiv sein, bisweilen aber ist der Einfluß großer Versicherungen deutlich zu spüren. Und wenn ich da mal an meine Erlebnisse vor der Versicherungskammer des LG Düsseldorf denke…..

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