Das Schadenmanagement hat inzwischen in alle Versicherungssparten Einzug gehalten. Das von mir erstrittene Urteil des AG Aachen vom 18.12.2008, Az. 117 C 111/08, im Rahmen einer Hausratversicherung gibt Anlaß zur kritischen Würdigung. “Passives” Schadensmanagement, weil man offensichtlich durch Ignorieren von Anfang an den VN mürbe machen wollte, “aktives” Schadensmanagement, weil man nach Erkennen der Leistungspflicht die Ansprüche des VN rechtswidrig kürzen wollte. “Aktiv” auch deswegen, weil man im Rechtsstreit durch vollumfängliches (bisweilen sinnloses und unsubstantiiertes) Bestreiten das “Mürbemachen” weiterverfolgt.
Zum Sachverhalt und den Urteilsgründen darf ich auf den untenstehenden Volltext sowie das Urteil als pdf-Datei verweisen. In der gebotenen Kürze: In das Wohnhaus des Klägers schlug der Blitz ein und beschädigte dort diverse Gegenstände (Telefon, DSL-Router, Waschmaschine, Trockner, Sicherungskasten). Der Kläger konnte seiner versicherungsrechtlichen Anzeigeobliegenheit nicht nachkommen, weil er mit seiner Meldung des Schadensdall überall auf taube Ohren stieß. Erst durch meine Einschaltung ließ sich die zuständige Versicherung dazu bewegen, einen “Gutachter” zu beauftragen. Bei diesem “Gutachter” handelt es sich um eine Firma, die wohl ähnlich wie die Fa. Control Expert nur auf Schadenskürzung und nicht seriöse Schadensermittlung aus ist. Besonders bezeichnend war, dass man einen Trockner, durch den erkennbar der Blitz gegangen war, als noch betriebssicher und reparaturfähig ansah. Die Ehefrau des Klägers war aber nicht davon zu überzeugen, das Gerät noch einmal in Betrieb zu nehmen. Völlig zu Recht. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte nämlich fest, dass von dem Gerät Lebens- und Brandgefahr ausging ! Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, eine bekannte versicherungsfreundliche Kanzlei aus dem Kölner Raum, hatte im Verfahren von A-Z alles bestritten, selbst Minimalbeträge. Man erdreistete sich sodann sogar, den gerichtlich bestellten Sachverständigen befragen zu lassen, obwohl die Beklagte nach Erhalt des Gutachtens besser ein Anerkenntnis erklärt hätte. Als dann die Frage an den Sachverständigen gerichtet wurde, ob man den Trockner nicht durch das Aufbringen einer Paste reparieren könnte (wie dies der von der Versicherung beauftragte “Gutachter” geschrieben hatte), war es vorbei mit der Geduld des Richters. Angesichts der klaren Aussage des gerichtlich bestellten Sachverständigen kündigte er ein deutliches Zeichen gegen das Verhalten der Versicherung an. Dieses deutliche Zeichen liegt mit dem Urteil vor.
Es kann jedem Geschädigten nur geraten werden, “nicht lange zu fackeln”, sondern direkt einen Rechtsanwalt einzuschalten und evtl. “sachverständige” Stellungnahmen nicht unkritisch zu übernehmen.
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