Abrechnung auf Neuwagenbasis

In seinem Urteil vom 02.03.2009, Az. I-1 U 58/08, hatte das OLG Düsseldorf Gelegenheit, zu Fragen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis Stellung zu nehmen.

Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt 153 bzw. maximal 525 km gefahren; es war ca. 3 Wochen vor dem Unfall zugelassen worden. Es entstanden Bruttoreparaturkosten in Höhe von ca. 2.300,00 €, wobei der hintere Stoßfänger oberflächlich beschädigt, der linke Kotflügel stark deformiert und das Rad angestossen wurde. Die merkantile Wertminderung wurde mit 600,00 € beziffert.

Das OLG hat eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht gebilligt. Einig war man sich nur über die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis:

– geringe Laufleistung (grundsätzlich max. 1.000 km, in Ausnahmefällen bis 3.000 km)

– geringes Alter (ca. 1 Monat)

– erhebliche Beschädigung, die es für den Unfallgeschädigten unzumutbar macht, sich mit einer Reparatur zufriedenzugeben

An der letztgenannten Voraussetzungen scheitert nach Auffassung des OLG das Begehren des Klägers. Eine erhebliche Beschädigung liege nicht vor, wenn der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann, weil nur Teile betroffen sind, die spurenlos ausgetauscht werden können. Auch eine Teillackierung nehme dem unfallbeschädigten Fahrzeug nicht den “Schmelz der Neuwertigkeit”. Es komme nicht auf die Relation zwischen Reparaturkosten und Kaufpreis an, weil dann die Höhe des Kaufpreises darüber entscheide, ob eine erhebliche Beschädigung vorliege.

Update 01.07.2009: Es geht auch anders, wie eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 15.08.2008, Az. 5 U 29/08 (juris) zeigt. In dem dort entschiedenen Fall beutrg die Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs ca. 630 km; es wurde hinten rechts am Hecke in Form eines Blechschadens beschädigt. Die Reparaturkosten wurden außergerichtlich mit ca. 3.600,00 € ermittelt und die Wertminderung mit 1.000,00 €, ein gerichtlich bestellter Gutachter ermittelte Bruttoreparaturkosten in Höhe von 1.000,00 €, dafür aber eine Wertminderung von 1.500,00 €. Das OLG bejahte einen erheblichen Schaden und sprach Schadensersatz auf Neuwagenbasis zu.

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