Mehr als 130 % gibt es nicht !

Nach dem Motto “Man kann es ja mal versuchen” hat es der Kläger in dem Verfahren VI ZR 258/06 des BGH wohl etwas übertrieben. Das Rechtsmittel des Klägers gegen die klageabweisenden Instanzurteile wurde mit Urteil des BGH vom 10.07.2007 zurückgewiesen.

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Kläger den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 6.110,00 €, was 130 % des Wiederbeschaffungswerts entsprach. Allerdings hatte der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € ermittelt…..In seiner Entscheidung führt der BGH dem Kläger (wenig überraschend) vor Augen, daß es so natürlich nicht geht. Die nach objektiven Kritieren zu beurteilende Handlungsweise des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Das Fahrzeug sei auch nicht annähernd entsprechend dem Sachverständigengutachten instandgesetzt worden, was nach Auffassung des BGH Anspruchsvoraussetzung sei. Dem kann man nur beipflichten.

Wer führt solche Rechtsstreitigkeiten ? Welche Rechtsschutzversicherung (die hoffentlich bestand) übernimmt hierfür die Kostendeckung, und auch noch für drei Instanzen ?! Bad cases = bad law.

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