Update “AIG gibt kampflos auf”

Ich hatte hier über das seltsame Regulierungsverhalten der AIG-Versicherung berichtet. Der Mandant hatte sein Fahrzeug reparieren lassen; die AIG vertrat die Auffassung, daß er gleichwohl einen Zeitraum von 6 Monaten abwarten müsse, bevor er auf Reparaturkostenbasis abrechnen könne. Zu Unrecht berief sich die AIG auf die zu dieser Thematik ergangene Entscheidung des BGH (NJW 2006, 2179).

Mit Beschluß des Landgerichts Aachen vom 11.07.07, Az. 1 O 187/07, wurden der beklagten AIG-Versicherung nunmehr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In seinem Beschluß gem. § 91a ZPO führt das Landgericht zu Recht aus, daß die Beklagten nach derzeitigem Sachstand im Rechtsstreit unterlegen wären:

“Es gibt in diesem Fall keine weitere Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten derart, daß er die Nutzung seines Fahrzeugs auch noch ein halbes Jahr nach dem Unfall nachweisen müsse. Ein solches Erfordernis hat der BGH lediglich für den Fall aufgestellt, dass der Geschädigte die Reparaturkosten aufgrund eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnet…Die Erwägungen, die den erkennenden Senat hierzu veranlaßt haben, lassen sich auf einen Fall einer Abrechnung auf Basis einer konkret erfolgten Reparatur nicht übertragen.”

Update 27.07.07: “Captain HUK” hat hier zu dieser Thematik auch noch ein paar Gerichtsentscheidungen zusammengetragen.

Update 01.08.07: Es gibt auch Entscheidungen, die in eine andere Richtung gehen. Die Rechtsanwälte Bach, Langheid, Dallmayr – traditionell Vertreter der Versicherungen – weisen auf eine Entscheidung des LG Hagen hin. Da wird wohl der BGH mal ein Machtwort sprechen müssen, bevor sich eine kasuistische Rechtsprechung der Landgerichte entwickelt….

Update 14.08.2007: Nach einer in der Zeitschrift zfS (Heft August 2007, S.444) veröffentlichten Entscheidung hat sich das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.05.2007, Az. 8 O 861/07) der hier vertretenen Auffassung angeschlossen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Interessanterweise führt das Gericht folgendes in den Urteilsgründen aus:

“Das Gericht steht mit seiner Rechtsauffassung nicht allein. Es ist in diesem Zusammenhang nämlich auf die Veranstaltung der ARGE Verkehrsrecht im DAV vom 20./21.04.2007 in Würzburg zu verweisen….Die dort referierende Richterin am sechsten Zivilsenat des BGH, A. Diederichsen, äußerte sich auf Nachfrage so, wie hier im Ergebnis ausgeführt…”

Update 19.11.2007: Der vorgenannten Auffassung hat sich aus das LG Duisburg mit Urteil vom 30.08.2007, Az. 5 S 63/07, angeschlossen (zitiert nach VRR 2007, S. 402).

Update 21.11.07 (Danke an den Kollegen Deneke vom Anwaltsforum des DAV)

Das OLG Nürnberg hat nun in seiner Entscheidung 2 W 1109/07 vom 07.08.2007 klargestellt, dass die Kosten für eine solche Klage von der Versicherung zu tragen sind.

Begründet hat es dies damit, dass die weitere Nutzungsdauer von sechs Monaten keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung auf Basis der Reparaturkosten darstellt.

” Der Geschädigte hat mit Durchführung der Reparatur bei bestehenden Integritätsinteresse sofort einen fälligen Anspruch auf Schadensersatz. Möglicherweise kann er allerdings sein Integritätsinteresse, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof durch eine weitere Nutzung des Fahrzeuges von mindestens sechs Monaten belegt wird, zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend nachweisen. Es ist aber dann Prozessrisiko der Beklagten, wenn sie einen begründeten und fälligen Anspruch deswegen nicht sofort begleicht, bei der Kläger möglicherweise sein Integritätsinteresse (dass er gegebenenfalls auch auf andere Weise belegen kann) noch nicht beweisen kann. Eine zeitweise Beweisnot des Klägers steht aber der Fälligkeit eines begründeten Anspruch ist nicht entgegen. “ 

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