Vorsatz und Deckung in der KFZ-Haftpflichtversicherung

Urteil des LG Coburg vom 23.05.07, Az. 14 O 252/07

Ein PKW-Fahrer hatte einen Radfahrer, über dessen Verhalten im Straßenverkehr er sich schon vorher geärgert hatte, zunächst abgedrängt und war dann durch Beschleunigen hinten aufgefahren.

Der klagende PKW-Fahrer verlangte von seiner KFZ-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz. Zu Unrecht, befand das LG Coburg.  Gem. § 152 VVG haftet der Versicherer nicht bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Was für die Frage des Deckungsschutzes (also des Innenverhältnisses zwischen dem PKW-Fahrer als Versicherungsnehmer und dem Versicherer) plausibel erscheint, hat aber auch für den Geschädigten eine üble Konsequenz. Bei Vorliegen des § 152 VVG besteht keine Haftung des KFZ-Haftpflichtversicherers im Außenverhältnis; insbesondere ist kein Direktanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegeben. Der Geschädigte kann sich nur an den Schädiger halten. Sollte dieser insolvent/zahlungsunfähig sein, kann nur die Verkehrsopferhilfe gem. § 12 PflVG weiterhelfen.

Eine wichtige Ausnahme hiervon gibt es allerdings: Führt der vom Versicherungsnehmer personenverschiedene Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, jedoch ohne Wissen des Versicherungsnehmers, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn die andere Person im Sinne der Rechtsprechung als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen ist.

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