Kein Auskunftsanspruch der Rechtsschutzversicherung

Beitrag vom 13.08.2010:

Die NJW hat im Heft 33 vom 12.08.2010 eine Entscheidung des AG Aachen zur “Entscheidung der Woche” gekürt (Abdruck auch in den “BRAK-Mitteilungen” 4/2010, S. 188). Mit Urteil vom 01.04.2010, Az. 112 C 182/09 (hier bei der NJW abrufbar), hat das Amtsgericht der Klage eines Rechtsanwalts stattgegeben, wonach die Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach unterlassener Auskunftserteilung hat. Die Rechtsschutzversicherung hatte wohl Auskunft über die Verwendung eines Vorschusses verlangt. Ich gehe davon aus, dass ein bekannter Kollege aus Hamburg, der eine bekannte Rechtsschutzversicherung aus Hamburg vertritt, betroffen ist. Der Kollege wird nicht mehr Anwalts Liebling sein.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts gem. § 43a Abs. 2 BRAO dem Auskunftsanspruch entgegenstehe. Die Beauftragung zur Einholung einer Deckungszusage stelle keine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht dar.

Update 17.04.2012:

Es besteht auch keine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts gegen der Rechtsschutzversicherung zur Auskunft über den Mandatsverlauf. In einer anwaltsgerichtlichen Entscheidung hat das AnwG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2011, Az. IV AG 69/114 EV 231/11 einen Rechtsanwalt freigesprochen, weder aus §§ 43, 44 BRAO noch aus § 11 BRAO eine solche Pflicht hergeleitet werden könne. Die Entscheidung ist in den BRAK-Mitteilungen, Heft 2/2012, S. 86 veröffentlicht.

Update 21.06.2013:

Auch nach Ansicht des AG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2012, 30 C 1926/12 (BRAK-Mitteilungen 2013, Heft 3/2013, S. 130 f.) besteht keine Auskunftspflicht des RA gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Der VN müsse seinen Anwalt von der Schweigepflicht entbinden. Auch durch den Anspruchsübergang auf den Versicherer wird dieser nicht zum Mandanten.

Update 22.03.2016:

Die Rechtsanwaltskammer Köln teilt in ihrem Mitteilungsblatt “KammerForum” aus März 2016 folgenden Beschluss vom 07.11.2015 mit:

“Der Rechtsanwalt ist ohne Einwilligung des Mandanten gegenüber der seine Tätigkeit vergütenden und finanzierenden Rechtsschutzversicherung seines Mandanten nicht befugt, Auskünfte über Verlauf und Inhalt des Mandats zu erteilen, soweit die Auskunft nicht lediglich in einer Rechnungslegung über vereinnahmte Vorschüsse der Rechtsschutzversicherung und beantragte sowie erhaltene Kostenerstattungen gegenüber der Staatskasse oder Dritten besteht”.

(C) Vorschaubild Rainer Sturm  / pixelio.de

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