BGH zu den Kosten der Deckungsanfrage

Der BGH hat mit Urteil vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 132/10, zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Einholung der Deckungszusage zu erstatten sind.

Im konkreten – mietrechtlichen – Fall wurden die Kosten nicht zugesprochen, weil sie nach Ansicht des BGH “nicht erforderlich” waren. Entsprechend lautet der Leitsatz

“Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten – unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt – nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740)”

Der BGH hat hierbei offengelassen, ob es sich um eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt (wofür allerdings einiges spricht, denn die Deckungszusage wird gegenüber einer anderen Person geltend gemacht). In den Urteilsgründen heißt es weiter:

“Denn unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Rechtsverfolgungskosten – dazu gehören auch etwa entstehende Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung – nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9 zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abfassung eines Kündigungsschreibens; BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05NJW 2006, 1065 Rn. 6 mwN zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen).”

In Verkehrsunfallsachen sind meines Ermessens die Kosten damit fast immer erstattungsfähig. Die Kosten des Rechtsanwalts zur Einholung der Deckungszusage stellen sich als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, nachdem der Rechtsanwalt bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners betraut war und erst, nachdem diese die Regulierung ablehnte, eine Klage vorbereitet werden musste und dafür die Deckungszusage mit Schreiben der rechtsanwaltschaftlichen Vertretung der Klägerin eingeholt wurde. Die Rechtsanwälte waren daher mit der Abwicklung des Unfalls bereits befasst, so dass diese sich konsequenterweise auch um die Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung, wie auch um die Klagedurchführung kümmern (so ausdrücklich AG Hersbruck, Urteil vom 26.11.2009, Az. 2 C 474/09).

In der überwiegenden Zahl der Fälle ist es mit einer einfachen Einholung der Deckungszusage nicht getan.  Je nach Rechtsschutzversicherung gibt es Diskussionen bzgl. der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge, der Haftungsquote, der Schmerzensgeldhöhe, des Haushaltsführungsschadens oder der Problematik der dem Feststellungsurteil gleichlautenden Erklärung und deren wirtschaftlichem Interesse als Ausgangspunkt für den Gegenstandswert. Wer aufmerksam das Regulierungsverhalten der Versicherer – beispielsweise bei Captain HUK oder dem Rechtsschutzversicherungsblog – verfolgt, der kennt die alltäglichen Probleme, die beim Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung auftreten. Man hat bisweilen den Eindruck, dass das in Haftpflichtsachen gang und gäbe gewordene Schadenmanagement auch bei den Rechtsschutzversicherungen längst Einzug gehalten hat. Ich kann daher nur den Kopf über den Standpunkt auch einiger hiesiger Richter schütteln, wonach es dem Geschädigten ein einfaches wäre, die Zusage selber einzuholen.

Der BGH hat mit seinem aktuellen Urteil die Rechtsprechung bei der Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Geltendmachung von Ansprüchen gegen die private Unfallversicherung (Urteil vom 10.01.2006, VI ZR 43/05) bestätigt. Die zahlreichen Einwendungen gegen die Geltendmachung (außerhalb des Schutzzwecks der Norm, fehlende Kausalität, “kostenlose Serviceleistung der Rechtsanwälte”, usw.) hat der BGH nicht mal erwähnt. Sie dürten daher auch nicht tragfähig sein.

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