Erneut: Auch Kleinvieh macht Mist

Das AG Erkelenz hat sowohl Reinigungskosten als auch die Kosten einer Probefahrt nach einer unfallbedingten Reparatur zugesprochen (Urteil vom 07.06.2013, Az. 14 C 120/13). Außerdem wurden restliche Mietwagenkosten zugesprochen.

Hier das Urteil (Downloadlink siehe am Ende des Artikels):

14 c 120/13

Amtsgericht Erkelenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

die HDi Direkt Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorstitzenden des
Vorstandes, Am Schönenkamp 45, 40599 Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Erkelenz

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
07.06.2013

durch den Richter am Amtsgericht Floeth

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus der restlichen Forderung der
Autohaus GmbH aus 52525 Heinsberg aus der Rechnung vom
27.02.2011, Rechnungsnummer , in Höhe von 69,26 Euro
freizustellen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger aus der restlichen
Forderung der Autohaus GmbH aus 52525 Heinsberg aus der
Rechnung vom 28.02.2011, Rechnungsnummer
von 495,08 Euro freizustellen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Rechstanwaltsgebühren
der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsb~rg in Höhe
restlicher 61,88 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird gem.§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und bis auf die jeweilige Zinsforderung begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zunächst ein Anspruch auf Freistellung

hinsichtlich der weiteren Reparaturkosten in Höhe eines Betrages von 69,26 Euro zu.
a.)
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kosten der vor Auslieferung erfolgten
erneuten Reinigung erstattungsfähig.
Der Kläger hat insoweit die Gründe, die eine erneute Innenreinigung erforderlich
machten, in der Klageschrift substantiiert dargelegt (BI. 4 d.A.), ohne dass sich die
Beklagte in ihrer Erwiderung mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt hätte, so
dass der diesbzgl. Sachvortrag als zugestanden gilt.
Die vom Kläger dargelegten – und nach Vorstehendem als zugestanden
anzusehenden – Gründe der Vornahme einer erneuten Reinigung lassen die
dadurch entstandenen Kosten nach Auffassung des Gerichts indes als erforderlich
i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB erscheinen. Dass insbesondere aufgrund der
durchgeführten Reparaturarbeiten im Fahrzeug befindliche Glasreste entfernt werden
müssen, li~gt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
b.).
Soweit die Beklagte vorträgt, die – als solche nicht bestrittenen – nach Abschluss der
Reparaturarbeiten durchgeführte Probefahrt sei bereits in den regelmäßigen
Arbeitskosten enthalten, ist dies ohne jede Substanz und erfolgt ersichtlich ins Blaue
hinein, so dass auch insofern – ohne weitere Beweiserhebung – von einer
Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB auszugehen war.

2.

Auch die weiteren Mietwagenkosten in Höhe eines Betrages von 495,08 Euro sind
erstattungsfähig.

Das Gericht hat insoweit die Schwacke-Liste 2012 als Schätzungsgrundlage für die
Ermittlung des Mietpreises (Normaltarif) herangezogen. Zugrunde zu legen ist der für
den örtlichen Postleitzahlenbereich maßgebliche Normaltarif (Modus).
Im Anschluss an die neueste Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach
(LG Mönchengladbach Urt. v. 24.01.2012, Az.: 5 S 55/11) schätzt das Gericht die
erforderlichen Herstellungskosten im Sinne des Normalpreises auf einen Betrag, der
sich nach dem „Normaltarif” abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17% errechnet.
Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass
die Schwacke-Liste als „Normaltarif” nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im
Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der
aufgrund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem
Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so auch
LG Nürnberg-Fürth DAR 2011, 589 ff.). Im Editorial zur „Schwacke-Liste
Automietpreisspiegel 2009″ werden die Schwierigkeiten, die u.a. mit den
wettbewerbsrechtlichen Vorgaben bei der Veröffentlichung von Preisrecherchen
begründete werden, im Einzelnen dargestellt. Der Umstand, dass die Befragung der
Mietwagenunternehmung „offen”, d.h.. unter Angabe des Verwendungszwecks
erfolgt, legt angesichts der nicht nur in der Autovermietungsbrache hinlänglich
bekannten Streitfragen bei der Kostenübernahme von Mietwagenkosten im
Versicherungsfall die Befürchtung nahe, dass Preise genannt werden, die sich nicht
in einem vollständig wettbewerbsorientierten Markt bilden würden. lndiziell hierfür ist,
dass zur Preisermittlung zwar auch Preise aus dem Internet herangezogen werden,
und zwar in Form feststehender Preislisten; auf interaktive Systeme, bei denen sich
die Preise je nach Auslastung verändern, greift die Schwacke-Liste wegen der sich je
nach Zeitpunkt und Verfügbarkeit ergebenden starken Schwankungen uhd wegen
der nicht eindeutigen Reproduzierbarkeit nicht zurück. Diese Methodik bringt es mit
sich, dass in die Datenerfassung nur Mietpreise eingehen, die gezahlt werden, wenn
der Mieter eine nach Ort und Zeit im Voraus spezifizierte Anmietung nicht vornehmen
kann. In den Fällen, in denen ein Geschäfts- oder ein Privatkunde den Ort, den
Zeitpunkt, die Anmietungsdauer und den Ort der Mietwagenrückgabe im Voraus
kennt, wird ein Mieter durch Nutzung des interaktiven (lnternet-)Systems den
tagesaktuellen Preis ermitteln und auf dieser Grundlage eine Anmietung
durchführen. Dann muss aber eben nicht auf diejenigen Preise zurückgegriffen
werden, die in den Preislisten genannt sind. Für die Anmietung zu den Listenpreisen
bleibt dann der Markt der Kunden, die spontan ein Fahrzeug anmieten wollen oder
müssen und denen gerade die Alternative der Buchung im interaktiven System nicht
offen steht. Zu diesem Kundenkreis gehören nicht nur Kunden, die eine
unfallbedingte Anmietung vornehmen, sondern alle Eil- und Notfälle, bei denen in die
spontane Erhaltung der Mobilität zwingend ist und daher im Vordergrund steht. Um
den „Normaltarif” nach der Schwacke-Liste auf das Maß des im Rahmen des § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreises zu bereinigen, macht das
Gericht im Rahmen des§ 287 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, einen prozentual
bezifferten Abschlag vorzunehmen. Das Gericht folgt hier der Schätzung des
Landgerichts Mönchengladbach, wonach der in der Schwacke-Liste als „Normaltarif”
jeweils genannte Betrag mit einen Abschlag von 17% zu versehen ist, um im Wege
der Schätzung den im Sinne des allgemeinen Schadensrechts erstattungsfähigen
Normalpreis zu ermitteln.

Es sind vorliegend als (Grund-) Mietwagenkosten 1.254,96 €anzusetzen.
Zugrunde zu legen ist der für den örtlichen Postleitzahlenbereich 418 (Wohnort
Hückelhoven) maßgebliche Normaltarif (Modus) für die Anmietung eines Fahrzeuges
der Mietwagenkategorie 5. Bei einer Mietdauer von 14 Tagen ist der Wochentarif von
630,00 € in Ansatz zu bringen, durch 7 Tage zu teilen und mit 14 zu multiplizieren.
Von dem Betrag in Höhe von 1.260,00 € ist – wie bereits erörtert – ein Abschlag von
17% (-214,20 €) zu tätigen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
erstattungsfähigen Normalpreis (1.045,80 €)zu ermitteln.
Da die Anmietung vier Tage nach dem Unfalltag erfolgte, ist sodann ein pauschaler
Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20%, also in Höhe von 209, 16 €
vorzunehmen, was einen Betrag von 1.254,96 €ergibt.

Das Gericht hält in Anschluss an die Rechtsprechung des LG Mönchengladbach
einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20% für angemessen,
um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeugsgeschäfts
im Vergleich zur „normalen” Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vgl.
LG Mönchengladbach Urt. v. 20.01.2009, Az.: 5 S 110/08). Für einen solchen
Aufschlag besteht nur dann kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer
unfallbedingten Eil- und Notsituation noch in einer auf den Unfall zurückzuführenden
besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme
unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lässt. Je weiter der zeitliche
Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeugs ist, umso ferner
liegt es, dem Geschädigten einen gegenüber dem ortsüblichen „Normaltarif’
erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand zuzubilligen, weil
er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen
Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen,
Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung
entscheiden kann. Da die Anmietung vier Tage nach dem Unfallgeschehen erfolgte,
ist angesichts der insoweit noch bestehenden zeitlichen Nähe .ein pauschaler
Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen.

Ein Abzug wegen ersparter eigener Aufwendungen war vorliegend nicht
vorzunehmen, da klassentiefer angemietet wurde.

Neben diesen Grundmietkosten sind als Nebenkosten die Kosten der
Vollkaskoversicherung in Höhe von 308,00 € (22,00 € x 14 Tage) auf Grundlage der
Schwacke-Liste 2012 zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob das geschädigte.
Fahrzeug entsprechend versichert war. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist
während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH Urt. v.
12. 2. 2005 Az.: VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran,
für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst
aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit
höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. LG Bonn Urt. v. 26.06.2009,
Az.: 15 0 7/09). Dabei ist jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag auf den
Normaltarif der Mietkosten nicht auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht
ersichtlich, dass bzw. inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von
Unfallersatzfahrzeugen, die eine TariferhöhUng beim Mietpreis rechtfertigen, auch
hinsichtlich der Nebenkosten auswirken.

Die geltend gemachten Nebenkosten für eine Winterbereifung sind ebenfalls
erstattungsfähig und nach der Schwacke-Liste 2012 mit 140,00 € (10,00€ pro Tag x
14 Tage) zugrunde zu legen.

Es ergibt sich damit eine erstattungsfähiger Betrag von 1.702,96 Euro, der durch den
Betrag aus der Rechnung vom 28.02.2013 (1.293,88 Euro) nicht überschritten wird.

3.
Erstattungsfähig sind – im Hinblick auf die Ausführungen zu beiden vorstehenden
Schadenspositionen – schließlich auch die weiteren mit dem Klageantrag zu Ziffer 3
geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren.

4.

Abzuweisen war die Klage demgegenüber hinsichtlich der jeweiligen Zinsforderung.
Eine unmittelbare Anwendung des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB muss insoweit
ausscheiden, da vorliegend keine Geldschuld, sondern ein Freistellungsanspruch
geltend gemacht wird. § 288 Abs. ’1 S. 1 BGB kann auf einen Freistellungsanspruch- 7 -
auch keine entsprechende Anwendung finden (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011,
l f ) 239, 243; Palandt-Grünberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 288 Rn. 6).
Dass bei der Klägerin ein konkreter Schaden durch die bisherige Nichtzahlung der
Mietwagenkosten eingetreten wäre, ist nicht vorgetragen.

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
11,713 ZPO.

Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht aus Sicht des Gerichts nicht.

Streitwert: 569,34 Euro

 

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

 

Die alljährliche Fortbildung….

Dieses Jahr habe ich die für den Erhalt des Fachanwaltstitel erforderliche Weiterbildung am Nürburgring absolviert. Der Seminarzircel bietet (nicht nur) für die Verkehrsrechtler sowohl am Hockenheimring als auch am Nürburgring entsprechende Fortbildungsveranstaltungen an.

Das Fazit vorweg: am Nürburgring war es besser. Nicht nur die Landschaft begeistert, sondern auch das Hotel. In Hockenheim hatte ich die letzten beiden Jahre das Vergnügen, dass gleichzeitig eine IDM-Veranstaltung stattfand. Das Hotel dort liegt nicht nur an der Autobahn, sondern gegenüber von einem Campingplatz. Von dort wurden wir bis 3-4 Uhr nachts mit Dubstep beschallt. Das Hotel ist auch nicht so prickelnd. Da ist es in der Eifel schon ruhiger und angenehmer.

Wie immer erstklassig waren die Vortragenden. Am Freitag referierte Fachanwalt für Strafrecht Gübner aus Kiel zu aktuellen Fragen des Bußgeldrechts (hier vor allem die bevorstehenden Änderungen im Fahreignungsregister). Daran schloss sich das obligatorische Fahrsicherheitstraining an (mit Erfolg bestanden :-) ). Am Samstag trug dann RiOLG Ernst (Düsseldorf) zu Fragen des Personenschadensrecht vor. Er offenbarte hierbei seine frühere Karriere als Formel 3- Rennfahrer.

Vielen Dank auch an die Veranstalter vom Seminarzircel (Karin Hamann und Silvia Baiker). Auch die Betreuung war wie immer top.

Dieses Seminar ist eine Empfehlung für jeden Verkehrsrechtler wert.

Wie man aus der Mücke einen Elefanten macht – Lehrstück zu § 315c StGB

Der Mandant war nervös. Sehr nervös. Für den Fall einer Verurteilung drohte nach einem Unfall im Straßenverkehr eine saftige Geldstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis. Das käme bei einem Berufskraftfahrer gar nicht gut.

Was war passiert ? Der Mandant fuhr nachts mit seinem ca. 20 Jahre alten VW Jetta um eine Kurve und verlor plötzlich die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen eine Steinmauer. Sämtliche Versuche des Mandanten, den Grundstückseigentümer oder einen der angrenzenden Anwohner aus dem Bett zu klingeln, schlugen fehl. Auch der laute Unfalllärm hatte keinen Anwohner alarmiert (was mich eigentlich in dieser Ortschaft wundert…). Also rief er die Polizei an. Für die war die Sache eindeutig. Es wurde eine Reifenspur von ca. 20 m gesichert, im Scheinwerferlicht des Polizeifahrzeugs. Ein anderer Sachbearbeiter machte dann flugs aus der Reifenspur eine Blockierspur und errechnete eine Ausgangsgeschwindigkeit von über 70 km/h. Wir sprechen hier von einer Kurve, die rechtwinklig verläuft. Vor Ort meinte der Mandant dann auch gleich, dass er nicht so schnell gefahren sei und vielmehr ab dem Scheitelpunkt der Kurve nicht mehr lenken konnte. Eine Fahrzeuguntersuchung wurde allerdings von den Beamten nicht veranlasst. Man war wohl froh, mitten in der Nacht wieder in die Wache zurückfahren zu dürfen. Die Sache war ja klar.

Ein befreundeter Mechaniker stellte dann später fest, dass in der Tat ein technischer Defekt die Ursache gewesen sein könnte (ohne dies natürlich gerichtsfest feststellen zu können).

Der Sachschaden an der Mauer wurde von der Haftpflichtversicherung des Mandanten bezahlt.

Der Einwand des technischen Defekts und der Hinweis darauf, dass keine Blockierspur festgestellt wurde, vermochte die Staatsanwaltschaft aber nicht zu überzeugen. Statt dessen wurde der Erlaß eines Strafbefehls beantragt (Geldstrafe 40 Tagessätze a 40 €, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre 6 Monate). Der Vorwurf lautete auf vorsätzliche (!!) Straßenverkehrsgefährdung. Da wurde dem Mandanten schon anders.

Für den Fall einer Verurteilung drohte dem Mandanten also nicht nur der Regreß von Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, sondern auch der Verlust seines Arbeitsplatzes.

In der Hauptverhandlung erfolgte dann die Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen eine Zahlung von 150,00 €. Und zwar ziemlich schnell, weil der Polizeibeamte sich nicht mehr an alles erinnern konnte und angab, es seien keine Bilder gemacht worden. Waren sie sehr wohl, nämlich von seinen anderen 3 Kollegen, die vor Ort waren (aber nicht als Zeugen geladen wurden). Eigentlich eine klare Freispruchsituation, aber dann hätte man die weiteren Beamten vernehmen müssen und ggf. noch weitere sachverständige Untersuchungen. Darauf hatte der Mandant dann verständlicherweise keine große Lust.

Es hätte der Staatsanwaltschaft gut zu Gesicht gestanden, diesen Vorschlag bereits im Ermittlungsverfahren zu unterbreiten. Statt dessen wurde ein Familienvater für ein beinahe täglich vorkommendes Unfallereignis monatelang verängstigt. Eine Erfahrung, die ich bei Vorwürfen dieser Art leider oft feststellen muss. Sehr häufig fehlt das notwendige Augenmaß.

Gerade gestern habe ich wieder so eine Sache auf den Schreibtisch bekommen. Die Mandantin gerät auf gerader Strecke, nachdem Sie einen Ruck verspürt hat, nach links von der Fahrbahn ab und kollidiert mit der Leitplanke. Das Auto ist Schrott, der Mandantin glücklicherweise nicht viel passiert. Sie räumt die Einnahme eines Hormons ein, verweist aber auch auf einen Fahrzeugdefekt oder einen auf der Fahrbahn befindlichen Gegenstand. Der Polizeibeamte googelt und meint, das Medikament habe Einfluß auf die Fahreignung und nimmt den Führerschein weg. Eine von der Mandantin veranlasste Untersuchung ergibt allerdings schon, dass auch ein Fahrzeugdefekt die Ursache des Abkommen sein kann. Mal schauen, ob sich die StA hierauf einläßt. Erst einmal muss der Führerschein wieder her…..

Volle Haftung des Radfahrers

Ein Radfahrer, der unachtsam die Fahrbahn überquert, haftet voll für die Folgen eines Zusammenstoßes mit dem bevorrechtigten KFZ. Das AG Heinsberg (Urteil vom 08.05.2013, Az. 18 C 390/12) hatte über die Klage des PKW-Fahrers und die Widerklage der Fahrradfahrerin zu entscheiden. Der PKW-Fahrer war auf eine Ampelkreuzung zugefahren und hatte vor einer Querungshilfe und der dann beginnenden Linksabbiegerspur den linken Blinker gesetzt. Die Unfallgegnerin befuhr den aus Sicht des PKW-Fahrers am rechten Fahrbahnrand befindlichen Fahrradweg und benutzte eine Querungshilfe, um die Fahrbahn zu überqueren. Dabei kam es zur Kollision. Die Fahrradfahrerin machte geltend, den Blinker als Zeichen gewertet zu haben, dass der PKW in eine weiter vor der Querungshilfe befindliche Straße abbiegen wolle. Damit wurde sie beim AG Heinsberg nicht gehört. Der PKW-Fahrer gewann voll, sogar die Betriebsgefahr seines PKW stand hinter dem groben Verschulden der Fahrradfahrerin zurück.

Hier das Urteil:

18 c 390/12

Verkündet am 08.05.2013

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte und Widerklägerin,

hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2013
durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den ·Kläger 2.669,98 € nebst Zinsen in’
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 30.10.2012 zu zahlen.

2. Oie Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 272,87 €, € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten üb.er dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 30.10.2012 freizustellen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom
22.9.2012 auf der Mühlenstraße in Heinsberg-Kempen. Der Kläger befuhr mit dem
Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen die Mühlenstraße aus Richtung
Karken kommend, die Beklagte befuhr den aus Sicht des Klägers rechtsseitigen
Radweg in Richtung Karken. Die vom Kläger befahrene Fahrbahn ist an dieser Stelle
zweispurig ausgebildet. Dabeiführt die rechte der beiden Fahrspuren geradeaus auf
eine Kreuzung, an der sich unter anderem auch eine Linksabbiegerspur befindet,
und die linke Fahrspur als Linksabbiegerspur in die Oberstraße. Kurz vor der
. Einmündung zur Oberstraße wollte die Beklagte die Mühlenstraße über eine dort
angelegte Querungshilfe überqueren. Der Kläger betätigte kurz vor dem überfahren
qer Querungshilfe den Fahrtrichtungsanzeiger links, die Beklagte – die davon
ausging, er werde links abbiegen – setzte daraufhin zum überqueren der Straße an.
Es kam zum Zusammenstoß mit dem Pkw des Klägers. Dabei wurden der PKW des
Klägers sowie das Fahrrad der Bekl.agten beschädigt.
Der vom Kläger beauftragte private Sachverständige ermittelte
Netto-Reparaturkosten in Höhe von 3.233,78 € sowie eine Wertminderung in Höhe
von 180,00 €. Das Gutachten des Privatsachverständigen verursachte Kosten in
Höhe von 626,20 €, daneben macht der Kläger eine allgemeine Unkostenpauschale
in Höhe von 30,00 € geltend. Auf den vom Kläger geltend gemachten
Gesamtschaden in Höhe von 4.069,89 € leistete die hinter der Beklagten stehende
Haftpflichtversicherung 1.400,00 €. Den offenen Betrag in Höhe von 2.669,89 €
macht der Kläger nunmehr geltend. Daneben verlangt er Ersatz für seine
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 51’1, 11 €.
Am Fahrrad der Beklagten entstand ein Sachschaden in Höhe von 283,30 €. Neben
diesem Schaden macht die Beklagte widerklagend eine Schmerzensgeldforderung
wegen einer ihrerseits erlittenen Hüftprellung sowie eine Unkostenpauschale in Höhe
von 25 €geltend.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des von ihm bei dem Unfall gefahrenen
Fahrzeugs. Er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, weil er sich hinter der
Querungshilfe auf die Linksabbiegerspur an der Kreuzung zur Roermonderstraße
habe einordnen wollen.
Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.669,98 € nebs.t Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 29.10.2012 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der
Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von
511, 11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.10.2012
freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

1. den Kläger und die Drittwider~eklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
sie 308,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.10.2012 zu zahlen.

2. den Kläger und die Drittwiderbeklagte. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
sie ein angemess~nes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.10.2012 zu
zahlen.

3. den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
den Rechtsschutzversicherer der Klägerin, LVM Rechtsschutzversicherung,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster zu Schaden Nummer
Betrag in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Eindruck erweckt, nach links in die
Oberstraße abbiegen zu wollen, indem er den Fahrtrichtungsanzeigers links betätigt
und seine Fahrgeschwindigkeit reduziert habe. Diese Absicht habe er dann
offensichtlich aufgegeben, und seine Fahrt geradeaus fortgesetzt. Sie ist der Ansicht,
dass eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 800 € angemessen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben
durch Vernehmung des Zeu;gen . Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Protokol,I der mündlichen Verhandlung vom
22.04.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Schadenspositionen
in Höhe von 2.669,98 € gegen die Beklagte sowie auf Freistellung von seinen
vorgerichtlich entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber · seinem
Prozessbevollmächtigten in Höhe von 272,87 € aus § 823 Abs. 1 B.GB.
a) Die Beklagte hat den Pkw des Klägers, und damit dessen Eigentum beschädigt.
Dass der Pkw im Eigentum des Klägers steht, geht aus der vorgelegten Rechnung
vom 15.03.2010 i.V.m. der Vermutung nach§ 1006 BGB hervor.
Die Beklagte war nach § 828 Abs. 3 BGB voll verantwortlich. Sie hat das
Vorfahrtsrecht des Klägers grob fahrlässig verletzt, als sie dazu ansetzte, die
Vorfahrtsstraße mit ihrem Fahrrad zu überqueren, obwohl der Kläger sich erkennbar
mit seinem Fahrzeug der Querungshilfe näherte.
Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger den
Fahrtrichtungsanzeiger betätigte und seine Geschwindigkeit reduzierte. Alleine aus
diesen Umständen durfte die Beklagte in Anbetracht der örtlichen Gegebe~heiten
nicht auf eine Abbiegeabsicht des Klägers schließen. Denn zum einen befindet sich
unmittelbar hinter der Querungshilfe eine weitere Kreuzung mit Linksabbiegerspur
- und zum anderen hat der Kläger die vor der Querungshilfe befindliche
Linksabbiegerspur zur Oberstraße hin unstreitig nicht befahren. Die Verlangsamung
der Fahrtgeschwindigkeit und das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers sind an der
streitgegenständlichen Unfallstelle bei einem Fahrer, der den
Geradeaus-Fahrstreifen benutzt und nicht die’ Linksabbiegerspur, nicht einer
Abbiegeabsicht in die Oberstraße zuzuordnen, sondern beziehen sich erkennbar auf
den hinter der Querung angrenzenden Kreuzungsbereich. Die Beklagte war im
Rahmen ihrer Wartepflicht gehalten – erst recht bei einer für sie nicht deutlich
zuzuordnenden und damit unklaren Verkehrssituation – abzuwarten, bis der Kläger
die Querungshilfe passiert hatte oder aber tatsächlich nach links abgebogen wäre.
b) Ein Mitverschulden war dem Kläger nach §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG nicht
anzurechnen. Die Beklagte konnte ihre Behauptung, der Kläger habe zunächst
beabsichtigt, nach links in die Oberstraße abzubiegen, was der Beklagten das
gefahrlose Queren der Mühlenstraße ermöglicht hätte; nicht beweisen. Die Aussage
des Zeugen ist unergiebig, da er nach eigenen Angaben die Fahrt des Pkws
des Klägers vor dem Unfall nicht beobachtet hatte. Das Beweisangebot der
Vernehmung der Polizeibeamten war ersichtlich ungeeignet zum Beweis der
Tatsache, da diese erst nach dem Unfall zum Unfallort kamen und so keine
Wahrnehmungen zum Fahrverhalten des Klägers vor dem Unfall haben konnten. Aus
der Unfallmitteilung geht die Behauptung der Beklagten ebenfalls nicht hervor.
Dem Kläger ist aus seinem Verhalten – in Gestalt der Reduzierung der
Fahrtgeschwindigkeit und des Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers – angesichts
der örtlichen Gegebenheiten und der unmittelbar angrenzenden Kreuzung kein
Vorwurf zu machen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich
die Beklagte als Radfahrerin für den Kläger erkennbar an der Querungshilfe befand.
Denn insbesondere angesichts des in die Oberstraße führenden
Linksabbiegerfahrstreifens, den der Kläger gerade nicht befuhr, musste er aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten nicht damit rechnen, dass die Beklagte sein Verhalten
fehldeutete.
Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt angesichts des grob fahrlässigen
Vorfahrtsverstoßes der Beklagten vollständig zurück.
c) Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der offenen Forderung vo_n
2.669,98 € entstanden, den er von der Beklagten ersetzt verlangen kann, § 249
BGB. Bezüglich der Höhe des Schadens hat die Beklagte keine substantiierten
Einwendungen erhoben.

Der Kläger hat zudem Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 €, 249 BGB. Dies entspricht einer 1,3
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG W zuzüglich einer Postpauschale von 20 €
und Mehrwertsteuer auf einen Gegenstandswert von 2.669,98 €.

Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des§ 14 RVG erachtet das Gericht
die 1,3-fache Geschäftsgebühr als die angemessene Honorierung der erbrachten
rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Denn zur Bearbeitung kam einer der Regelfälle
anwaltlicher Tätigkeit bei der VerkehrsunfallschadenregulieLung:_kla[e_HaftungsJage
und übliche Schadenspositionen. Die rechtsanwaltliche Tätigkeit war nicht
umfangreich und auch nicht schwierig. Sie ist mit der Schwellengebühr des
1,3-fachen Gebührensatzes angemessen abgegolten. Denn es ist auch nicht
hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die von dem Rechtsanwalt
entfaltete rechtsanwaltliche Tätigkeit den bei ·der Regulierung von
Verkehrsunfallschäden regelmäßig verbundenen Arbeitsaufwand in einem solchen
Maß überschritten hat, dass die Bearbeitung überdurchschnittlichen Aufwand gebot.
Dies ist allerdings aufgrund des Nachsatzes in Nr. 2400 RVG W Voraussetzung für
eine über 1,3 hinausgehende Gebühr (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420). Eine
entsprec.h en„d e Toleranzgrenze ist dem Rechtsanwalt nur insoweit einzuräumen, als
er von seinem Ermessen erkennbar Gebrauch gemacht hat.. Dies erfordert zumindest
eine hinreichende Erläuterung, warum die Abwicklung eines
Standard-Verkehrsunfalfs einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderte (vgl. OLG
Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012 – 2 U 91/11 ). Die Beiziehung einer
Verkehrsunfallakte sowie die Korrespondenz · mit dem zuständigen
Haftpflichtversicherer gehören zur standardmäßigen Abwicklung von
Verkehrsunfällen und stellen daher für sich genommen keine hinreichende
Erläuterung für den überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad dar.

2. Der Beklagten stehen die widerklagend geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Der Kläger und die Drittwide.rbeklagte haften der Beklagten nicht nach §§ 7, 18
StVG, 823 BGB, i.V.m. § 115 WG, da die Betriebsgefahr sowie ein etwaiger
Verursachungsbeitrag des Klägers unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der
Beklagten nach §§ 9 StVG, 254 BGB hinter dem grob fahrlässigen Vorfahrtsverstoß
der Beklagten zurücktreten. Auf die unter Ziffer 1. aufgeführte Begründung wird
insoweit verwiesen.

3. Der Zinsanspruch folgt§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92, 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: .3.578,28 €
(Klage: 2.669,98,
Widerklage: 308,30 €+Schmerzensgeld 600 €).

Dörr

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

Bestreiten der Aktivlegitimation

Beitrag vom 18.03.2008:

Ich hasse es, dieses unsägliche Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers in Unfallsachen. Es scheint sich hierbei um einen Standardtextbaustein zu handeln, der vornehmlich von Kollegen benutzt wird, die für Versicherungen auftreten. Ich mache so was nur, wenn sich die fehlende Anspruchsberechtigung aufdrängt. Welch seltsame Blüten ein solcher Vortrag treiben kann, darf man in einer gerade bei mir eingegangenen Klageerwiderung lesen:

“Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Buchstabenkombination auf dem Kennzeichen …. entspricht den Initialen der Ehefrau des Klägers. Die Beklagten gehen davon aus, dass die Ehefrau Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Zumindest dürften aufgrund der Familienzugehörigkeit Miteigentumsrechte bestehen.”

Liebe Fachanwälte aus der Großstadt Frankfurt am Main: Der Gedanke mit den Initialen kann man nur als Schnapsidee bezeichnen. Genausowenig wie Eintragungen in den Fahrzeugpapieren die Eigentümerstellung belegen, hat das Fahrzeugkennzeichen irgendetwas damit zu tun. Und selbst wenn die Ehefrau des öfteren im Wohnwagen sitzt, wird sie noch lange nicht Miteigentümerin. Auch nicht nach 20 Jahren Ehe. Da fehlen wohl ein paar Basics aus dem Familienrecht.

Update 01.08.2008:

Vielleicht reicht in Zukunft auch der Hinweis auf § 1006 BGB und die hierzu ergangene Entscheidung des BGH vom 16.10.2003, Az. IX ZR 55/02.

Update 02.05.2013:

Mit dem Thema hat sich der Kollege RA Schauseil “Aktivlegitimation in VKU-Prozessen” in MDR 2012, S. 446 auseinandergesetzt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es auf das Eigentum gar nicht ankommt. Auch der Besitzer ohne Eigentum (Leasingnehmer) ist Verletzter i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG und damit auch aus § 823 BGB aktivlegitimiert.

OLG Frankfurt zum Thema Akteneinsicht und Bedienungsanleitung

Cierniak macht Angst. Ein anderes Fazit ist nicht möglich, wenn man sich die Entscheidungen diverser OLG zum Thema Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung anschaut. Die zutreffenden Ausführungen des BGH-Richters scheinen nicht anzukommen.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 12.04.2013 (Az. 2 Ss-Owi 173/13) eine von mir geführte Rechtsbeschwerde verworfen. Der Mandant war erstinstanzlich wegen eines mit Provida gefilmten Abstandsverstoßes zu einer Geldbuße nebst Fahrverbot verurteilt worden. Dem Mandanten war auch ein später eingestellter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorgeworfen worden. Er wurde allerdings auf der linken Fahrspur einer Autobahn von einem Opel auf Handtuchnähe verfolgt; auf der Mittelspur befand sich das Messfahrzeug mit einem Abstand von weniger als 2/10. Der Mandant hatte also gar keine Chance zu bremsen oder nach rechts rüberzukommen. Bei einer Geschwindigkeit von anfangs 170 km/h zog dann ein weiteres Fahrzeug auf die linke Spur (mit 100 km/h und als sich der Mandant bereits im Sicherheitsabstandsbereich genähert hatte). Er musste dann zwangsläufig etwas näher an dieses Fahrzeug heranfahren.

Die Hauptverhandlung war reizend. Auf 14.00 Uhr angesetzt, zog sie sich bis weit in die Abendstunden hinein. Nach jedem Antrag unterbrach die Richterin (ich vermute, um sich mit ihrem Ausbilder abzusprechen) für 45 Minuten. Zwischendurch wurde noch eine Strafsache verhandelt. Ich habe einen Antrag auf vollständige Akteneinsicht bzw. Gewährung rechtlichen Gehörs gestellt, weil mir die Bedienungsanleitung nicht zur Verfügung gestellt wurde. Ich habe das vor allem damit begründet, dass ich die geschulten Beamten nicht vernehmen kann, wenn ich mich nicht zuvor durch die Bedienungsanleitung über die Funktion des Geräts informieren kann bzw. über dessen korrekte Bedienung. Der Antrag wurde abschlägig beschieden.

Vor allem deswegen und wegen des fulminanten Aufsatzes von Cierniak habe ich doch einige Hoffnung in die Rechtsbeschwerde gesetzt. Die Entscheidung des OLG ist aber sehr borniert und ersichtlich von dem Bestreben auch anderer OLG getragen, so etwas bloß nicht zuzusprechen. Das Gericht meint, was nicht in der Akte ist, müsse auch nicht herausgegeben werden. Sei keine Bedienungsanleitung in der Akte, müsse das Gericht auch keine beiziehen. Nur wenn die Bedienungsanleitung Teil der Überzeugungsbildung sei, müsse sie beigezogen werden. Das ist grundfalsch. Denn das Gericht nimmt doch an, dass es sich um eine standardisierte Messung handelt. Dann muss die Messung aber auch den Vorgaben des Herstellers entsprechend erfolgen. Also bereits inzident muss der Richter die Frage prüfen. Außerdem, erfährt der Betroffene, habe sein Verteidiger ja nicht in die Beweiswürdigung des Gerichts einzugreifen. Außerdem dürften keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden, es ginge ja nur um Verwaltungsrecht (offensichtlich hat man dort weniger Grundrechte als im Strafverfahren).

Ohne konkrete, tatsachenbelegte Anhaltspunkte müsse einem abstrakten Antrag nicht nachgegangen werden.

Da beißt sich doch die Katze in den Schwanz: Wenn mir die Bedienungsanleitung nicht zur Verfügung gestellt wird, kann ich doch gar keine “tatsachenbelegte” Punkte vortragen. Wenn, dann nur “auf’s Blaue hinein” (und das bekommt man dann eben auch so um die Ohren gehauen!).

Es ist bedauerlich, dass Grundrechte wie das auf rechtliches Gehör so mit Füßen getreten werden. Dafür gibt es keine Rechtfertigung, auch nicht die angebliche Qualität von Bußgeldsachen als “verwaltungsrechtlicher Pflichtenmahnung”. Der Mandant hat jetzt 1 Monat Fahrverbot. Das ist keine Kleinigkeit. Ich glaube auch, dass die Entscheidung davon geprägt ist, bloß nicht von der Linie anderer OLG abzuweichen, um endlich eine Klärung durch den BGH herbeiführen zu können. Hat man denn so viel Angst von Herrn Cierniak ?

Hier die Entscheidung:

2 Ss-OWi 173/13
(998 OWi-
218 -Js.:.nwi 23814/12 –
AG Frankfurt am Main)

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Bußgeldsache

gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt Frese, 52525 Heinsberg

w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen -
durch den Einzelrichter am 12. April 2013 gemäß§§ 46 Abs. 1, 79, 80 a OWiG,
349 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO bes c h l o s s e n:

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2012 wird
verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf
das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Betroffenen ergeben hat.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:

Der Betroffene rügt über seinen Verteidiger mit der Verfahrensrüge, dass das
Amtsgericht die Bedienungsanleitung des verwendeten standarisierten ·
Messgerätes; mit dem vorliegend der Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen
ermittelt worden war, nicht beigezogen und dem Verteidiger zur Verfügung
gestellt hat.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Stellungnahme ausgeführt
hat, genügt diese Verfahrensrüge nicht den formalen Voraussetzungen des
§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG.

Eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO i. V. m. § 79 OWiG ist ebenso wie ein
Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach§ 244 StPO i. V. m. § 77 Abs. 2 Nr. 1
OWiG . nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen
Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht.
Bereits daran fehlt es.

Befindet sich die Bedienungsanleitung eines in Verwendung geraten
standarisierten Messverfahrens bei der Gerichtsakte hat das Tatgericht auf
entsprechendes Akteneinsichtsgesuchs diese dem Verteidiger zur Verfügung
zu stellen. Gleiches gilt für die Unterlagen, die das Tatgericht dem von ihm
·beauftragten Sachverständigen für sein Gutachten zur Verfügung stellt, was
sich bereits daraus ergibt, dass diese Unterlagen Teil der Gerichtsakte sind und
damit von dem umfassenden Akteneinsichtsrecht (§§ 46 Abs.1 OWiG, 147
StPO) erfasst sind (vgl. für die st. Rspr. der OLGs nur KG Berlin Beschluss v .
.07 .01.2013 – 3 Ws (B) 596/12 m.w.N. zit. nach juris).

Anders verhält es sich hingegen, wenn die Bedienungsanleitung des
standarisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte ist. In diesem Fall ist
das Tatgericht grundsätzlich nicht verpflichtet, derartige Unterlagen vom
Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen. Lehnt das
Tatgericht wie hier einen derartigen pauschalen Antrag auf Beiziehung ab,
begründet dies in der Regel weder einen Verstoß nach § 338-Nr. a ·stPO noch einen
nach § 244 StPO.

Hält der Tatrichter eine Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts für
seine Überzeugungsbildung für notwendig und macht damit seine
Überzeugungsbildung von der Kenntnis des Inhalts dieser Anleitungen
abhän.gig, dann muss er diese ordnungsgemäß als Beweismittel ins Verfahren
einbringen, damit er sie in seiner Beweiswürdigung verwenden kann. Hält der
Tatrichter hingegen die Kenntnisnahme oder Einsicht in die
Bedienungsanleitung für seine Überzeugungsbildung nicht für notwendig, weil
in aller Regel das Beweismittel für den ordnungsgemäßen Aufbau des
konkreten Meßgeräts der Meßbeamte ist der die angegriffene Messung
vorgenommen hat und das Tatgericht seine Überzeugungsbildung alleine auf
dessen Zeugenaussage stützt, muss er die Bedienungsanleitung auch nicht
beiziehen wenn sich aus der Aussage keine begründeten Zweifel ergeben, die
die Beiziehung zu Beweiszwecken notwendig erscheinen läßt.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung ergibt sich dies auch nicht daraus, dass
für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Aufbaus der Meßstelle durch den
Meßbeamten die Kenntnis der Bedienungsanleitung notwendig ist. Bereits
dieser Ansatz ist in seiner Pauschalität unzutreffend. Der Tatrichter hat nach
dem Gesetz ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem
Gewissen verpflichtet, verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel
überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder
nicht (BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 19). Insoweit darf er seine Befugnis nicht
willkürlich ausüben und muß die Beweise unter Beachtung gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnisse, den Gesetzen der Logik und Erfahrungssätzen
des täglichen Lebens, erschöpfend würdigen (BGHSt 29, 18, 20). Er ist
allerdings weder verpflichtet in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in
Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen, noch hat er stets im
einzelnen darzulegen, auf welchem Wege und aufgrund welcherTatsachen und
Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat (BGHSt 39, 291, 296
m.w.N.). Die Schilderung der Beweiswürdigung muß nur so beschaffen sein,
dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf Rechtsfehler
ermöglicht. Dabei darf indes nicht aus dem Blick geraten, dass das
-Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen UnrechtS, sondern der
verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient. Es ist auf eine Vereinfachung
des Verfahrensganges ausgerichtet. Daher dürfen gerade in Bußgeldsachen an
die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden
(BGHSt 39, 291, 299).

Hat das Tatgericht deswegen nach den Angaben des Meßbeamten keine
Zweifel daran, dass dieser das Meßgerät ordnungsgemäß aufgebaut hat, reicht
diese bloße Feststellung in den Urteilsgründen grundsätzlich aus. Nur wenn
sich tatsachenfundierte begründete Zweifel ergeben, dass der Aufbau der
Meßstelle nicht ordnungsgemäß war und dieser Fehler sich ebenfalls
tatsachenfundiert begründet generell auf die Meßung auswirkt und im konkreten
Fall tatsachenfundiert begründet auch ausgewirkt hat und zwar dergestalt, dass
sich die konkrete Meßung gegenüber dem Betroffenen nicht mehr durch die
technisch eigebauten Toleranzen kompensiert als unverwertbar herausstellt, ist
das Tatgericht verpflichtet dazu nähere Ausführungen zu machen. Tut es das
nicht, besteht die Möglichkeit, dies mit einer zulässigen Verfahrensrüge in der
Rechtsbeschwerde zu rügen.

Abstrakten Anträgen, wie vorliegend, die erst auf die Ermittlung möglicher
Fehler gerichtet sind, ohne dass dafür konkrete tatsachenbelegte Anhaltspunkte
ersichtlich sind, hat der Tatrichter. hingegen nicht nachzugehen. Derartige
einem Beweisantrag vorgelagerte Ermittlungen sind ureigene Aufgabe
desjenigen, der diese Ermittlungen für notwendig hält
Entgegen dem Vortrag der Verteidigung ergibt sich aus den zitierten OLG
Entscheidungen auch nichts anderes. Den genannten Entscheidungen ist mit
den tragenden Ausführungen gemein, dass die Bedienungsanleitungen bereits
Teil der Gerichtsakte waren und aus anderen Gründen nicht an die
Verteidigung herausgegeben worden waren.
Dr. Teßmer
Richter am Oberlandesgericht

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Vergütung beim Werkvertrag

Das LG Wiesbaden, Urteil vom 03.01.2013, Az. 9 S 29/12, hat eine Entscheidung zur Frage der Kostentragung bei einem Werkvertrag veröffentlicht. Der Besteller wollte keine Zahlung leisten, weil hierfür eine Garantieversicherung in Anspruch genommen werden sollte. In dem Werkstattauftrag war die Inanspruchnahme der Garantieversicherung vermerkt und diese war auch zunächst in Anspruch genommen worden. Die Versicherung lehnte aber eine Zahlung ab, so dass die Werkstatt nunmehr den Besteller in Anspruch nahm. Das LG hielt – anders als das AG – die Zahlungspflicht für begründet. Es handele sich nicht um eine aufschiebende Bedingung. Die Werkunternehmerin habe lediglich aus Gefälligkeit die Anfrage bei der Versicherung unternommen. Außerdem sei der Besteller auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Zahlung verpflichtet.

Das erinnert mich an einen Rechtsstreit, den ich vor einigen Jahren vor dem AG Geilenkirchen (Urteil vom 13.10.2010, Az. 10 C 174/10) geführt habe. Der Besteller der Werkleistung und die Werkstatt waren zunächst von einem Fehler der Werkstatt bei einem vorangegangenen Reparaturversuch ausgegangen und hatten die Betriebshaftpflichtversicherung eingeschaltet. Diese hat dann aber nur eine Teilzahlung aus Kulanzgründen geleistet. Die Werklohnklage blieb ohne Erfolg (bestätigt durch Beschluss des LG Aachen vom 20.12.2010, Az. 2 S 400/10). Das AG ging nach Würdigung von Zeugenaussagen davon aus, dass der Reparaturauftrag nur unentgeltlich erteilt wurde.

Hier der Volltext:

10 C 174/10
Verkündet am: 13.10.2010

Amtsgericht Geilenkirchen
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:

gegen

Herrn

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch u.a., Schafhausener Straße
38, 52525 Heinsberg,

hat das Amtsgericht Geilenkirchen
auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.201 O
durch die Richterin Dr. Reiche
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.

I. Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Autowerkstatt und begehrt die Zahlung von Werklohn. Das
Fahrzeug des Beklagten, das zuvor in der Werkstatt der Klägerin repariert worden war,
erlitt am 17.05.2009 einen Motorschaden und wurde am darauffolgenden Montag, dem
18.05.2009, in die Werkstatt der Beklagten verbracht. Am Montagabend teilte der
Mitarbeiter. der Klägerin, der Zeuge , dem Beklagten mit, dass ein Motorschaden
vorliege. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Reparatur des Motors. Von den
angefallenen Reparaturkosten beglich der Beklagte lediglich die
Verbrauchsmaterialkosten. Die hinter der Klägerin stehende Betriebshaftpflichtversicherung
gab auf der Grundlage des zum Schadenseintritt vom Beklagten geschilderten
Sachverhalts zunächst eine Kostenübernahmeerklärung ab, nach der Durchführung der
Reparatur und nach Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen lehnte
die klägerische Haftpflichtversicherung ihre Eintrittspflicht ab.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.474,85 €nebst Zinsen hieraus in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2009 sowie
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 374,90 €zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe den Reparaturauftrag mit der Maßgabe erteilt, dass die
Kosten von der Klägerin zu tragen sind. Hierzu behauptet der Beklagte, der Zeuge 1
habe ihm in dem Telefonat am Montagabend mitgeteilt, dass es sich um einen
Haftpflichtfall handele und dass bereits ein Austauschmotor bestellt worden sei; der Zeuge
habe hinsichtlich der für die Reparatur anfallenden Kosten betont, der Beklagte
selbst müsse lediglich Verbrauchsmaterial in Höhe von ca. 200,– €zahlen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Heinz
und Markus sowie durch Anhörung des Beklagten als Partei. Hinsichtlich
des genauen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom
27.07.2010 und vom 28.09.2010 verwiesen.

In Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
sowie auf alle sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 4.474,85 €gegen den Beklagten, § 631
BGB.

Zwar haben die Parteien unstreitig einen Werklohnvertrag geschlossen, § 631 BGB. Der
Beklagte hat am Abend des 18.05.2009 mit einem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen
telefoniert und den Auftrag zur Reparatur des Fahrzeugs erteilt; auch nach
seinem eigenen Vorbringen war der Beklagte mit einer Reparatur seines Fahrzeugs in der
Werkstatt der Klägerin einverstanden.

Grundsätzlich gilt bei einem Werklohnvertrag gern. § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütung als
stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist Bei der Reparatur eines Fahrzeugs in einer
Autowerkstatt ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Reparatur vorn Besteller zu
bezahlen ist.

Vorliegend hat der Beklagte aber dargetan und den ihm obliegenden Beweis geführt, dass
zwischen den Parteien eine Unentgeltlichkeit der Reparatur vereinbart wurde. Aufgrund
der durchgeführten Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugen J
und sowie nach Anhörung des Beklagten als Partei steht zur sicheren
Überzeugung des Gerichtes fest, dass beide Parteien bei dem Telefonat am Abend des
18.05.2009 vom Vorliegen eines Haftpflichtfalles ausgingen und deshalb vereinbart haben,
dass der Beklagte lediglich zur Tragung der Kosten für die Verbrauchsmaterialien
verpflichtet sein sollte. Die Klägerin wurde bei dem Telefonat und damit bei den
Vertragsverhandlungen durch ihren Mitarbeiter Herrn Markus vertreten, § 164
BGB. Der Zeuge _ hat schlüssig und lebensnah berichtet, dass er den Angaben des
Beklagten zum Schadenseintritt geglaubt hatte und am Abend des 18.05.2009 absolut
davon überzeugt war, die Haftpflichtversicherung der Klägerin müsse für den Schaden
einstehen. Dass er Zweifel an dem Vorliegen eines Haftpflichtschadens gehabt hätte und
diese Zweifel gegenüber dem Beklagten artikuliert und den Beklagten darauf hingewiesen
hätte, dass die Frage des tatsächlichen Vorliegens eines Haftpflichtfalls und der
Eintrittsverpflichtung der Haftpflichtversicherung noch nicht abgeklärt war, hat der Zeuge
im Rahmen seiner detaillierten und. umfangreichen Schilderung des. Telefonates nicht
berichtet. Vielmehr wurde aufgrund der Aussage des Zeugen 1 deutlich, dass dieser
wegen des vermeintlich durch die Werkstatt der Klägerin verursachten Haftpflichtschadens
ein schlechtes Gewissen hatte und sich unter Druck gesetzt fühlte, weil der Beklagte das
Fahrzeug zeitnah für eine Urlaubsfahrt benötigte.

Aus der von der Klägerin vorgelegten Ablichtung der Auftragsliste vom 18.05.2010 (BI. 102
GA) geht nicht hervor, wann — vor oder nach dem Telefonat — der Motor bestellt wurde.
Der gern. § 448 ZPO persönlich vernommene Beklagte hat sehr lebensnah, flüssig und
ersichtlich auf eigener Erinnerung beruhend geschildert, dass er aufgrund der Angaben
des Zeugen in dem Telefonat am Montagabend fest davon ausging, es handele
sich um einen Haftpflichtfall und die Klägerin trage die Kosten der Reparatur. Die Aussage
des Beklagten erscheint besonders glaubhaft, weil dieser auch deutlich machte, dass es
ihm unangenehm war, dass der Zeuge ihn mit der für ihn günstigen
Kostenübernahme durch die Klägerin aufzog. Der von dem Beklagten, der seine Aussage
ansonsten eher nüchtern und ohne Ausschmückungen vorbrachte, wiedergegebene
Spruch des Zeugen “Da kommt der Mann, der den billigen Motor bekommt” und
die vom Beklagten geschilderte Reaktion hierauf waren äußerst lebensnah geschildert und
deshalb glaubhaft. Es ist bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände und
Würdigung der Aussagen des Zeugen und des Beklagten davon auszugehen,
dass der Zeuge und der Beklagte bei der Auftragserteilung am Abend des
18.05.2009 tatsächlich vereinbart hatten, dass die Reparaturkosten von der
Haftpflichtversicherung der Klägerin getragen werden sollten und der Beklagte lediglich die
anfallenden Verbrauchsmaterialkosten zahlen sollte.

2.
Mit dem Anspruch auf die Hauptforderung entfällt auch der Anspruch auf die als
Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, §§
280 Abs. 2, 286, 249 ff. BGB.

3.
Weil die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hatte, muss sie gern. § 91 ZPO die Kosten
des Rechtsstreits tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.474,85 €.

Dr. Reiche

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

Auch Kleinvieh macht Mist

Bekanntlich sind alle Versicherungen dazu übergegangen, die geltend gemachten Kosten – und seien es konkrete Abrechnungen mit Rechnung – zu kürzen. Es sind meistens kleinere Beträge, die dem Geschädigten wohl nicht weh tun sollen. In der Summe ist das natürlich ein ganz schöner Batzen Geld, den sich die Versicherungen da sparen. Deswegen sollte man auch bei Kleinstbeträgen den Weg der Klage wählen. Das ist zwar für den Anwalt nicht besonders attraktiv (Szenespott: Fachanwalt für Verkehrsrecht = Fachanwalt für kleine Streitwerte), aber es erzeugt Mandantenzufriendenheit. Insbesondere, wenn man einer Werkstatt zeigen kann, dass man sich nicht jede Kürzung der Ansprüche des Kunden gefallen lassen muss.

Hier nun ein aktuelles Urteil des AG Heinsberg (vom 28.03.2013, Az. 36 C 81/12). Der Versicherung hatte ca. 420 € gekürzt (einen Abzug “neu für alt”, die Überprüfungskosten bei einem seitlichen Aufprall auf einen Reifen, die Kosten für die Erneuerung des nicht schadenbetroffenen anderen Reifens, Achsvermessung, Reinigung des Fahrzeugs und Probefahrt). Das Gericht holte nach entsprechenden Vortrag der beklagten Versicherung ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige bestätigte im wesentlichen den Vortrag und die Auffassungen der Beklagten. Erst die Anhörung dieses Sachverständigen sowie des Privatsachverständigen gab allerdings den Ausschlag für das Gericht, doch 70 % der geltend gemachten Kosten zuzusprechen. Denn das Gericht hat sich auch in die Lage des Geschädigten versetzt, wenn dieser widersprüchliche Informationen erhält, die beispielsweise die Fahrsicherheit des Fahrzeugs betreffen. Es soll der Zustand vor Eintritt des Schadenereignisses wiederhergestellt werden. Wenn das Fahrzeug aber vor dem Verkehrsunfall ein gleiche Profiltiefe und damit Spurtreue aufweise, dann müsse dies nach der Reparatur ebenso sein.

Das Gericht gibt einige Argumente an die Hand, wie man sich gegen die zunehmenden Kürzungen von “Kleinkram” – z.B. die gekürzten Reinigungskosten – wehren kann. Zu dieser Position wird ganz gerne mal behauptet, sie sei in der Kalkulation der Reparaturkosten sowieso bereits enthalten.

Hier das Urteil im Volltext:

36 C 81/12

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2013
durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.7.2012. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils vollstreckbaren Betrages vor der Vollstreckung leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche · aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 20.2.2012 in Heinsberg. Der Kläger ist Eigentümer des bei
diesem Vorfall beschädigten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen . Die
Beklagte ist gesetzlicher Haftpflichtversicherer des Lkws mit dem amtlichen
Kennzeichen. Der Verkehrsunfall wurde unstreitig vom
Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursacht.
Der Sachschaden am Fahrzeug des Klägers wurde von dem durch. den Kläger
beauftragten Sachverständigenbüro mit 3.254,55 € beziffert Der Kläger ließ
sein Fahrzeug daraufhin in einer markengebundenen Werkstatt für 3.697,90 €
reparieren. Die Beklagte regulierte einen Betrag in Höhe von 3.278,50 €. Den
offenen Betrag von 419,40 €macht der Kläger nunmehr klageweise geltend.
Der Kläger behauptet, dass die angefallenen Kosten erforderlich und angemessen
gewesen sein, um das Fahrzeug instandzusetzen. Er ist der Ansicht, dass ein Abzug
„Neu-für-Alt” nicht gerechtfertigt sei für den Austausch des linken vorderen Reifens,
da dieser- was unstreitig ist:- vor dem Unfall ein~ Profiltiefe von 5,4 mm aufwies.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,40 € nebstZinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 26.7.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass in Höhe eines Betrages von 419,40 € Positionen in Rechnung
gestellt worden seien, die nicht erforderlich gewesen seien, um den Unfallschaden zu
beheben. Es habe keiner Erneuerung des vorderen rechten Reifens bedurft. Für den
Austausch des linken vorderen Reifens sei dem Kläger ein dadurch entstandener
Verschleißvorteil in Höhe von 33,75 € netto (15 %) anzurechnen. Die Arbeitskosten
seien insgesamt um 160,65 €netto zu kürzen gewesen. Von diesem Betrag entfielen
37,80 € auf die Montage des rechten Vorderreifens, 66,15 € auf eine
Achsvermessung nach de’r Reparatur, weitere 28,35 € für angesetzte
Reinigungskosten sowie 28,35 € netto für eine im Zuge der Endkontrolle
durchgeführte Probefahrt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
und durch Vernehmung des Privatsachverständigen und mündliche Anhörung
des gerichtlich bestellten Sachver·ständigen Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (BI. 51 ·ff GA) sowie auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Material- und Arbeitskosten für den
Ersatz des rechten vorderen Reifens in Höhe von 229,05 € (225 € Material+ 37,80 €
Arbeitskosten, abzüglich 33, 75 € Vorteilsausgleich siehe Ziff.2.) gegen die Beklagten,
§§ 7 StVG, 115 WG, 249 BGB.
Der Privatsachverständige sowie der gerichtlich bestellte Sachverständige haben
übereinstimmend festgestellt, dass sich eine unterschiedliche Profiltiefe grundsätzlich
auf die Fahrsicherheit auswirken kann. Die Feststellungen der Sachverständigen
divergierten lediglich im Hinblick auf einen hinzunehmenden Toleranzbereich bzw.
den Grenzwert zur Fahrunsicherheit.

Aus den Feststellungen der Sachverständigen. lässt sich der Schluss ziehen, dass
mit zunehmender Differenz in der Profiltiefe das Risiko der Fahrunsicherheit
zumindest zunimmt. Leitgedanke der Bemessung von Umfang und Höhe des
Schadensersatzes nach § 249 BGB ist es jedoch, dem Geschädigten den Zustand
wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Wies das
beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall – so wie hier – achsweise eine gleiche
Profiltiefe und damit optimale Voraussetzungen für Spurtreue und Fahrsicherheit auf,
so ist dieser Zustand auch durch die Reparatur wiederherzustellen. Der Geschädigte
muss keinen minderwertigeren Zustand des Fahrzeugs nach der Wiederherstellung
hinnehmen. Die Wiederherstellung des. Fahrzeugs unter Belassen der
unterschiedlichen Profiltiefe und die damit verbundene Gefahr einer verminderten
Fahrsicherheit stellen im Ergebnis keinen gleichwertigen Zustand zum Zustand des
Fahrzeugs vor dem Unfall her.

Das Gericht erachtet das Erreichen eines entsprechenden Grenzwertes oder
Überschreiten eines Toleranzbereiches zudem nicht als maßgebliches Kriterium für
die Erforderlichkeit eines Austausches der Reifen. Denn es ist dem Geschädigten
nicht zumutbar, das Risiko der Fahrunsicherheit zu tragen. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Anhörung der Sachverständigen deutlich zeigte, dass es
im Hinblick auf die Reichweite der Toleranzgrenze unter Fachleuten unterschiedliche
Meinungen gibt.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen
Vorteilsausgleichs für · den vorne links ausgetauschten Reifen. Für die
ausgetauschten Reifen ist ein Abzug „Neu-für-Alt” in Höhe von 15 % =jeweils 33, 75
€ (450 € netto/15%) anzusetzen. Die Reifen waren als Verschleißteil trotz
ausreichender Profiltiefe nicht mehr neuwertig, was sich alleine daraus ergibt, dass
sie eine gegenüber den Neureifen geringere Profiltiefe auswiesen. Der Abzug
„Neu-für-Alt” soll einen solchen Vorteil ausgleichen. Er setzt nicht voraus, dass das
ersetzte Fahrzeugteil bereits austauschbedürftig war.
3. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der von der Beklagten einbehaltenen
. Arbeitskosten für die Durchführung einer abschließenden Probefahrt sowie der
Reinigung nach Durchführung der Lackierungsarbeiten in Höhe von insgesamt 56,70
€ Oeweils 28,35 €). Nach den Erläuterungen des Privatsachverständigen
denen das Gericht’ sich in eigener Überzeugungsbildung anschließt, war die
Probefahrt nach Austausch der Reifen und der Fahrzeugtür erforderlich um zu
kontrollieren , ob das Fahrzeug spurtreu lief und die Tür ordnungsgemäß eingebaut
war. Auch die Reinigung nach Durchführung der Lackie~arbeiten war zur Entfernung
von Materialresten am Fahrzeug erforderlich. Davon, dass die Durchführung dieser
Arbeiten – wie die Beklagte behauptet – bereits in den Kostenpositionen der
Reparatur selbst enthalten ist , konnte sich das Gericht aufgrund der Erörterungen
des Sachverständigen nicht überzeugen. Nach den Ausführungen beider
Sachverständiger gibt es diesbezüglich offensichtlich unterschiedliche
Handhabungen bei den jeweiligen Reparaturbetrieben. Dass es sich bei der
Exklusion. dieser Kosten . um einen absoluten Ausnahmefall handelt, der
flächendeckend von Reparaturbetrieben im Normalfall nicht berechnet wird, steht
nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes
fest.

4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Arbeitskosten für die Durchführung
der zweiten Achsvermessung nach der Montage der neuen Reifen in Höhe von 66, 15
€. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, dessen Ausführungen das Gericht sich
in eigener Überzeugungsbildung anschließt, hat nachvollziehbar erörtert, dass eine
solche Vermessung nicht erforderlich war, weil alleine der Austausch von Reifen
keine Veränderung der Achsgeometrie befürchten lässt.

5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92, 708 Nr. 11 , 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 419,40 €.

Dörr

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

AG Heinsberg spricht Kosten für Einholung der Deckungszusage zu

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 07.03.2013, Az.18 C 218/11 die Kosten für die Einholung der Deckungszusage zugesprochen. Die Klage hatte ich schon vor einiger Zeit eingereicht, bevor die BGH-Entscheidung zum Thema erging.

Das Urteil enthält auch eine interessante Haftungsabwägung bei folgender Unfallkonstellation:

Meine Mandantin befuhr die Fahrbahn einer innerorts gelegenen Straße und wollte kurz hinter dem Ortseingang auf ein rechts befindliches Grundstück abbiegen. Hierzu machte sie einen (angeblichen) Schlenker nach links, nach den Feststellungen eines Gutachters ungefähr mit der Hälfte ihres Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn. Der dahinter fahrende Unfallgegner fuhr dann gegen das Fahrzeug der abbiegenden Mandantin, wobei er behauptete, das andere Fahrzeug habe sich komplett auf der Gegenfahrbahn befunden; er glaubte, vorbeifahren zu können.

Das Gericht rechnet der Klägerin nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit einer Haftungsquote von 25 % an. Da sie keinen Blinker gesetzt habe, hätte der dahinter fahrende Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, gefahrlos überholen/vorbeifahren zu können.

Hier das Urteil:

18 C 218/11
Verkündet am 07.03.2013

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

1.
2.

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Heinsberg

auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2013

durch die Richterin Dörr

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.823,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 sowie weitere 316,18 € Rechtsanwaltsvergütungsanspruch für die Einholung einer Deckungszusage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 316, 18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 % und der Kläger zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet
haben.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.04.2011, der sich auf der Herrstraße in Selfkant in Höhe der Hausnummer 81
ereignete.

Der Kläger ist der Eigentümer eines der unfallgeschädigten Fahrzeuge, mit dem Kennzeichen , das zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin BE gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen
Kennzeichen , das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Er fuhr zum Unfallzeitpunkt hinter der Zeugin BE auf der Herrstraße in Richtung Ortsmitte · Selfkant. Die Zeugin BE 1 beabsichtigte nach rechts auf eine
Grundstückseinfahrt abzubiegen. Bei diesem Abbiegevorgang nach rechts kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.

Am Fahrzeug des Klägers entstand eine Schaden in Höhe von 2.850 €. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verursachte Kosten in Höhe von
562,87 €. Der Kläger macht darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage a 23 € (322 €) sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € sowie den Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe des 1,5 fachen
Gebührensatzes, insgesamt 461, 13 € und der weiter entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Einholung einer Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung in Höhe von 359,50 €geltend.

Er behauptet,

der Unfall sei für die Zeugin BE Unvermeidbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen

1. an den Kläger 3.764,87 €nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen.

2. an den Kläger Rechtsanwaltsvergütungsansprüche in Höhe von 461, 13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 06.05.2011 zu zahlen.

3. den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011
freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Zeugin B~ habe durch ihr Fahrverhalten den Eindruck erweckt, nach links abbiegen zu wollen. Sie habe sich auf der linken Gegenfahrbahn eingeordnet und sei dann nach plötzlich scharf nach rechts gezogen,
ohne den Blinker zu betätigen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 1) sich auf der Fahrbahn rechts neben der Zeugin befunden, da er die entstandene Lücke nutzen wollte, um an ihrem Fahrzeug vorbei zu fahren. Der Zusammenstoß sei für
den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Ansatz einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr übersetzt sei und dem Kläger kein Ersatz der zur Einholung der DeckungsZusage entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zustünde und wenn überhaupt allenfalls eine 0,5 fache Gebühr anzusetzen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.09.2011 erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens ·sowie durch Vernehmung der Zeugin Bernsen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die in der
Gerichtsakte befindlichen Gutachten von Dr. Mi (BI. 95 ff GA und 145 ff GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.456,01 € Schadensersatz (2.823,65 € + 316, 18 € Rechtsanwaltsgebühr für
Deckungsanfrage + 316, 18 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr) nach §§ 7 StVG i.V.m. 115 WG, da das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1 ), das bei der Beklagten zu 2) versichert ist, beschädigt wurde.
1. Durch den Unfall ist dem Kläger unstreitig ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.764,87 € entstanden, der in Höhe von 2.823,65 € (75 %) von den Beklagten zu ersetzen ist.

a) Anhaltspunkte für einen Haftungsausschluss der Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt liegen nicht vor. Ein Haftungsausschluss des Beklagten zu 1) nach § 17 Abs. 3 StVG scheidet nach dessen Vortrag aus, da der Unfall sich für ihn nicht als unabwendbares Ereignis darstellte.

Die Zeugin BE hatte sich nach dem Vortrag des Beklagten auf der linken Fahrbahnseite eingeordnet und nach den Feststellungen des Sachverständigen ihre Geschwindigkeit auf ca. 1 O km/h verringert, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu
betätigen. Das Gericht schließt sich in eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen des Sachverständigen an.

In dieser Verkehrssituation durfte von einem gedachten Idealfahrer, dessen Verhalten der Beurteilung der Unabwendbarkeit zugrunde zu legen ist (vgl. Heß in Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl.,§ 17 StVG, Rn. 8 ff), erwartet werden, dass dieser von einem überholen der Zeugin absieht. Bei Anwendung äußerster Sorgfalt, hätte sich ein Idealfahrer, wegen der unklaren Verkehrssituation hinter dem Fahrzeug der Zeugin gehalten und abgewartet, welches Verkehrsmanöver sie einleitet. Mangels Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links stand nämlich nicht eindeutig fest, dass die Zeugin nach links abbiegen würde.

b) Die Beklagten haften für die unfallbedingt entstandenen Schäden der Klägerin in Höhe einer Haftungsquote von 75 %. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund der gemäß § 17 Abs. 2 und 3 StVG vorzunehmenden Gewichtung der
wechselseitigen · Verursachungsbeiträge sowie der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Nach umfassender Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles überwiegt das Verschulden des Beklagten zu 1) am
streitgegenständlichen Unfall.

aa) Der Beklagte zu 1) hat gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er die Zeugin B auf deren gemeinsamer Fahrbahn rechts überholte. Nach § 5 Abs. 7 StVO ist das überholen eines Fahrzeugs auf der rechten Seite nur dann ausnahmsweise
zulässig, wenn dieses Fahrzeug seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat. Nur der korrekte Linksabbieger darf nach dieser Vorschrift rechts überholt werden (vgl. Heß in Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 5 StVO, Rn. 61). Dies setzt voraus, dass das zu überholende Fahrzeug auch einen Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt hat. Alleine das Einordnen . auf der linken Fahrbahnseite – dessen Vorliegen hier ebenfalls streitig isf – genügt insofern nicht.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Zeugin BE keinen Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt. Sie war insoweit ··nicht als eindeutige Linksabbiegerin im Sinne von § 5 Abs. 7 StVO zu erkennen und durfte nicht rechts überholt werden.

bb) Der Beklagte hat darüber hinaus auch seine allgemeine Sorgfaltspflicht als Nachfolgeverkehr zur Vorausschau und Beobachtung der Verkehrssituation verletzt, als er sich dieser unklaren Verkehrssituation mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 53 km/h innerorts näherte, ohne die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzupassen und sich damit in eine der unklaren Verkehrslage angemessene Reaktionsbereitschaft zu versetzen.

cc) Auf Seiten des Klägers hat das Gericht ebenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sowie den von diesem ausgehenden Verursachungsbeitrag berücksichtigt. Eine solche Berücksichtigung war nicht ausgeschlossen, weil es sich
bei dem Verkehrsunfall nicht um ein für die Zeugin B1 nach § 17 Abs. 3 StVG handelte. Die Zeugi_n BE unabwendbares Ereignis hat sich nicht mit äußerster von einem Idealfahrer zu erwartender Sorgfalt am Straßenverkehr beteiligt.
Sie hat das Fahrzeug bei ihrem Abbiegemanöver im Rahmen einer Ausholbewegung zumindest teilweise über die Fahrbahnmitte und auf die Gegenfahrbahn gelenkt.

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts .nach Einholung des Sachverständigengutachtens, dessen Feststellungen es sich in eigener Überzeugunsbildung anschließt, fest.

Der Sachverständige hat über eine Kollisionsanalyse festgestellt, dass die Klägerin eine solche Ausholbewegung ausführte (BI. 104 und 118 GA, Gutachten S. 12 sowie Anlage zum Gutachten). Unabhängig davon, ob sie den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigte oder nicht, bestand danach für sie eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs. Sie musste damit rechnen, dass andere Fahrzeuge sie möglicherweise rechts überholten (vgl. Heß in Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 9 StVO, Rn. 33).

Bei Beachtung und Erfüllung der ihr obliegenden doppelten Rückschaupflicht nach § 9 StVO hätte die Zeugin, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, erkennen können, dass d.er Beklagte zu 1) sich mit erhöhter Geschwindigkeit näherte, bzw. dazu ansetzte, sie rechts zu überholen. Dass sie trotzdem nach rechts zog, um in die Grundstückseinfahrt zu gelangen, impliziert, dass sie ihrer Rückschaupflicht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachkam. Das Gericht konnte sich durch die Erkenntnisgewinnung durch Vernehmung der Zeugin nicht vom Gegenteil einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung überzeugen. So bekundete die Zeugin, dass sich bei dem Einschlagen des Lenkrads nach rechts noch kein Fahrzeug hinter ihr befunden habe. Diese Bekundung stimmt nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen überein, nach denen sich der Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt mit einem Abstand von höchstens 8,5 m hinter der Zeugin befand. Auch wirkten die Ausführungen der Zeugin zu ihrem Vorgehen beim Abbiegevorgang (Spiegelblick, Schulterblick, Blinker, Spiegelblick, Schulterblick,Einschlagen) schulmäßig und nicht einer konkreten Erinnerung an den tatsächlichen Vorgang entspringend. Die Bekundungen der Zeugin erweckten so den Eindruck des Vorliegens einer Steuerungstendenz.
dd) Bei der abschließenden Gewichtung der Verursachungsbeiträge ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schwere des Verstoßes gegen das Rechts-Überholverbot durch Beklagten zu 1) sowie das Fahren mit unangepasster
Geschwindigkeit als nachfahrender Pkw die Verletzung der Rückschaupflicht der Zeugin B 1 überwiegt.

2. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Deckungsanfrage durch seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316, 18 €. Dies entspricht einer 1 ,3 fachen Gebühr auf einen Gegenstandswert für die Deckungsanfrage von 2.939, 16 € (Gerichtskosten auf einen Streitwert von 2.823,62 €: 267; Rechtsanwaltsvergütung Kläger und Beklagter je 586,08 €sowie Sachverständigenkosten 1.500 €).

Das erkennende Gericht schließt sich der .Rechtsauffassung an, dass auch die Kosten für die Deckungsanfrage unfallbedingt und daher ersatzfähig sind. Nach dem Gedanken des vollen Schadensausgleichs sind die Kosten einer anwaltlichen
Einholung der Deckungszusage ersatzfähig, sofern sich ein Geschädigter in der konkreten Situation zu deren Aufwendung veranlasst („herausgefordert”) fühlen durfte. Sie sind als Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist. Damit sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Jedenfalls vorliegend durfte der Kläger seinen Anwalt auch mit der Einholung der Deckungszusage beauftragen. Es handelte sich hier nicht um einen rechtlich unproblematischen Sachverhalt, sondern um einen Verkehrsunfall mit streitigem Hergang, den der Kläger zudem nicht aus eigener Anschauung berichten konnte. Auch die rechtliche Beurteilung war keineswegs eindeutig. Der Versicherungsnehmer schuldet seiner Versicherung die vollständige Information über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls, damit diese im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Deckungszusage die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens prüfen kann; dabei hat der Versicherungsnehmer auch die Einwendungen der gegnerischen Partei darzulegen. Es kann nicht beanstandet
werden, wenn ·der in rechtlichen Dingen unerfahrene Kläger im vorliegenden Fall mit dieser Darlegung den von ihm beauftragten Rechtsanwalt betraut hat (vgl. OLG Frankfurt 23.03.2012 – 10 U 50/11 ). Insofern ist auch der Ansatz einer 1,3 fachen Gebühr angemessen.

Bei der Deckungsanfrage handelt es sich zudem um eine gebührenrechtliche selbständige Angelegenheit, die nicht von der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Sache umfasst ist
(vgl. LG Aachen, Urteil vom 5.11.2010-Az: 7 0 127/10).

3. Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen für die weitere außergerichtliche. Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im streitgegenständlichen Verfahren in Höhe von
316,18€.

Dieser Betrag entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Postgebührenpauschale aus dem Gegenstandswert der berechtigten Schadensersatzforderung in Höhe von 2.823,62 €, nach dem sich der Ersatzanspruch bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren zu bemessen hat (vgl. BGH Urteil vom 7.11.2007 – VIII ZR 341/06). Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer 1,5 Geschäftsgebühr. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin “überdurchschnittlich” war (BGH, Urteil vom 31.Oktober 2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 6 mwN ). Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Überschreitung der “Kappungsgrenze” von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 RVG erachtet das Gericht die 1,3:-fache Geschäftsgebühr als die angemessene Honorierung der erbrachten rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Denn zur Bearbeitung kam einer der Regelfälle anwaltlicher Tätigkeit bei der Verkehrsunfallschadenregulierung.

Die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist mit der Schwellengebühr des 1,3-fachen . Gebührensatzes angemessen abgegolten. Denn es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die von dem Rechtsanwalt entfaltete rechtsanwaltli.che
Tätigkeit den bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig verbundenen Arbeitsaufwand in einem solchen Maß überschritten hat, dass die Bearbeitung überdurchschnittlichen Aufwand gebot. Dies ist allerdings aufgrund des
Nachsatzes in Nr. 2400 RVG W Voraussetzung für eine über 1,3 hinausgehende Gebühr (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420). Eine entsprechende Toleranzgrenze ist dem Rechtsanwalt nur insoweit einzuräumen, als er von seinem Ermessen erkennbar
Gebrauch gemacht hat. Dies erfordert zumindest eine hinreichende Erläuterung, warum die Abwicklung eines Standard-Verkehrsunfalls einen überdurchschnittlichen Aufwand .erforderte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012 – 2 U 91/11 ).
4. Der Zinsanspruch folgt§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288, 291 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 3.764,87 €

Dörr

 

Download des Urteils hier.

Mietwagen: OLG Köln zum Urteil des BGH vom 18.12.2012 (Screenshots)

Das OLG Köln (Az. 3 U 141/12) hat in seinem Urteil vom 26.02.2013 in einer Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen zum Urteil des BGH vom 18.12.2012 genommen. Bekanntlich feiern die Vertreter der Versicherungswirtschaft dieses Urteil als Ende der Kölner Schwackepraxis, weil der BGH entschieden hatte, dass ggf. dem Vortrag der Versicherungen zu günstigeren Anmietungsmöglichkeiten nachgegangen werden müsse.

Hierzu das OLG:

“Die Mietwagenkosten hat die Kammer in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 30.08.2011, Az. 3 U 183/10) zu Recht auf der Grundlage der Schwacke-Liste berechnet. Der Vortrag der Beklagten dazu, dass die Schwacke-Liste vorliegend als Grundlage der Schätzung (§ 287 ZPO) ungeeignet und der Erhebung des Fraunhofer Instituts der Vorzug zu geben ist, reicht nicht aus, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (Az. VI ZR 316/11) gerechtfertigt. Zwar hat die Beklagte auch vorliegend unter Bezugnahme auf Internetangebote verschiedener Anbieter vorgetragen, zu den dort ausgewiesenen Preisen hätte der Geschädigte im Unfallzeitpunkt auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter unter Vorlage einer Kreditkarte oder durch Zahlung einer Barkaution ein Fahrzeug erhalten können, diese reicht jedoch nach Auffassung des Senats nicht aus, um die Geeignetheit der Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Kennzeichnend für die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote ist nämlich, dass sich diese auf einen vorab vom Kunden zu bestimmenden konkreten Zeitraum der Anmietung beziehen; eine solche Festlegung aber ist einem Geschädigten im Regelfall nicht möglich. Dass die genannten Preise auch gewährt werden, wenn das Ende der Anmietung offen bleibt, ist weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.”

Hinzu kommt wahrscheinlich noch, dass die Angebote erst im Laufe des Rechtsstreits und damit wochen- oder monatelang später als zum Unfallzeitpunkt eingeholt wurden. Auch sind die Screenshots meistens für sich genommen nicht aussagekräftig und lassen die genauen Vertragskonditionen nicht erkennen und und und….Der Textbaustein wird uns trotzdem in jedem Mietwagenrechtsstreit weiter begegnen.

Hier das Urteil zum Download: OLG Köln, 3 U 141/12 vom 26.02.2013