AG Heidelberg spricht Desinfektionskosten nach Unfall zu

Das AG Heidelberg hat – nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Höhe der geltend gemachten Kosten – mit Urteil vom 15.10.2021, Az. 22 C 142/21, die Kosten für die coronabedingten Desinfektionskosten (und weiterer Schadenersatzansprüche) gegen die Generali Versicherung zugesprochen.

Das Urteil gibt es hier als Download und unten als Volltext.

Vielen Dank an den Einsender Christian Rausch für die Übersendung!


22 C 142/21

Amtsgericht Heidelberg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Christian Rausch, […]

  • Kläger –

gegen

Generali Deutschland Versicherung AG, v.d.d. Vorstand Christoph Schmallenbach u.a., ,
70134 Stuttgart, Gz.: Schaden-Nr. A 017541221 KH 560 K 150

  • Beklagte –

Prozess bevollmächtigte:

Rechtsanwälte WTW & Kollegen, Nördliche Auffahrtsallee 19, 80638 München, Gz.: 23946/21
TW70 / nw D5/1129-21

wegen Schadensersatzes aus Unfall/Vorfall

hat das Amtsgericht Heidelberg durch die Richterin am Amtsgericht Baum am 15.10.2021 aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2021 für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2021 zu zahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 125,69 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses
Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 11.03.2021 auf
dem Gelände der Firma Kaufland, Hertzstraße 1 in 69126 Heidelberg. Die ·volle Haftung der Beklagten
ist unstreitig.

Der Kläger verlangte vorgerichtlich den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 2.083,61 EUR
netto gemäß Gutachten des Prüfzentrums Schäfer vom 17.03.2021 (AS. 7 ff.). Hiervon machte
die Beklagte Abzüge gemäß Prüfbericht der Firma ClaimsControlling GmbH vom 23.03.2021 in
Höhe von 125,69 EUR.

Der Kläger verfolgt gegenständlich den Ersatz dieses Differenzbetrags in Höhe von 125,69 EUR.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von
125,69 EUR gemäß ·§§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Der gerichtliche Sachverständige ermittelte durchweg nachvollziehbar, dass der Abzug von 40,50
EUR für Desinfektionsmaßnahmen nicht gerechtfertigt sei. Denn die Desinfektions- und Hygienemaßnahmen
müssten zum einen zum Schutz der Mitarbeiter vor der Durchführung der Reparatur
und zum anderen zum Schutz des Kunden nach Durchführung der Reparatur durchgeführt
werden. Die in Ansatz gebrachte Arbeitszeit von insgesamt 18 Minuten und die Materialkosten
von 7,50 EUR seien nicht zu beanstanden.

Der Sachverständige stellte ebenso nachvollziehbar dar, dass vorliegend kein Abzug von 16,50
EUR bei Arbeitszeit und Lackiermateriai’ gerechtfertigt sei, da bei dem Klägerfahrzeug die Fensterschaftdichtung sowohl an der Vordertür als auch an der Hintertür nicht bis zu der B-Säule, also
zu der Kante zwischen den beiden Türen, reiche. Deshalb sei es erforderlich, dass auch an der
Vordertür die hinter Zone oberhalb bzw. um den Fensterrahmen herum einer Oberflächenlackierung
unterzogen werde.

Bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der vorliegend in Ansatz gebrachten 15 % Ersatzteileaufschlag
ermittelte der Sachverständige, dass von den drei im Umkreis des Wohnorts des Klägers
befindlichen Dacia – Händlern zwei einen Aufschlag auf Ersatzteilpreise in Höhe von 15 % vornehmen,
der dritte .Dacia – Händler einen Aufschlag von 10 %. Der Ansatz von 15 .% Ersatzteileaufschlag
ist nach Ansicht des Gerichts nach diesem Emittlungsergebnis nicht zu beantsanden.

Das Gericht macht sich die durchweg nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen in
vollem Umfang zu eigen.

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung
gelangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den restlichen Schadensersatz in Höhe von
125,69 EUR zu zahlen.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf§§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11 ,
713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

[…]

Baum
Richterin am Amtsgericht
Verkündet am 15.10.2021