LG Aachen: Kosten der Desinfektion sind zu erstatten!

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 28.9.2021, verkündet am 21.10.2021, Az. 4 O 63/21, die Allianz-Versicherung (vertreten durch die bekannte Kanzlei BLD aus Köln mit ihren 200-seitigen Schriftsätzen) unter anderem zur Zahlung der Desinfektionskosten aufgrund Corona in Höhe von 45 € nach konkreter Abrechnung verurteilt. Außerdem hat das Landgericht die Versicherung zur Zahlung der Kosten für eine ergänzende sachverständige Stellungnahme verurteilt.

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4 0 63/21

Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Jürgen Frese, Siemensstraße 12, 52525 Heinsberg,

gegen

die Allianz Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser.vertreten durch
den Vorsitzenden Joachim Müller, Königinstr. 28; 80802 München;

Beklagte,

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 28.09.2021
durch die Richterin am Landgericht Clarner als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt; an den Kläger 142, 11 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 15.04.2021 zu · zahlen sowie
weitere Zinsen aus 10.588,89 € und aus 680,92 € in Höhe von jeweils
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 15.04.2021 bis zum 26.04.2021.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil· ist gegen Sicherheitsleistung in Hölie von 110 % des
jeweils zu vollstreckendem Betrag vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche anlässlich_ eines Verkehrsunfalls
vom 01.03.2021 in — · 1 – ·· 1en.

Nach zwischenzeitlrch erfolgter Teilklagerücknahme sind · streitgegenständlich
: . lediglich . eine Restforderung bei den . Reparaturkosten \ion 44, 19 €
(Desinfe~tionskosten), einer s~chverständigen Stellungnahme (97,92 €), einer
Differenz von 5,00 €bei der Unkostenpauschale, der Zinsanspruch sowie die Kosten
der teilweisen Klagerücknahme.

· Der Kläger ist Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen K 1.·
. Unfallverursacher war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen· N 1
bzw.. _ · “N · ·-s, welches bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversichert ist. ··
Die volle Haftung der Beklagten dem G~unde nach ist unstreitig.
.. .
Mit anwaltlicheni Schreiben vom 11 .03.2021 (Anl. KB, .!31. 123f. d.A.) bezifferte-der
Kläger seinen Schaderi vorläufig wie folgt:
Rep~raturkosten laut Gutachten netto
. Wertminderung
Sachverständigenkosteil ..
·Pauschale
SUMME
20.663,56 €
950,00 €
1:929,82 €
30 00€
23.573,38 €
Zusätzlich machte er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten LH.v. 1.375,88 € gelteric:i
und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 25.03.2021.
Mit Abrechnungsschreiben vom 17.03.2021. (Anl. K9, BI. 126 d.A.) wurde seitens der
Beklagten ein Betrag·in Höhe von 14:935,40 € angewiesen. ur:,c;i ausgeführt, dass sich
die Auszahlung wie folgt zusammensetze:
Wfederbeschaffungswert
· . · Abzug Restwert
Differenzbetrag .
. Kostenpauschale
Rechtsanwaltsgebühren .
Zahlungsbetrag .
25.365,85 €
-11.590;00 €
13.775,85 €
25,00 €
1.134,55 €
1.4.935,40 €
Mit weite~em· Abrechnungsschreiben ebenfalis voni 17.03.2021_ wurde –seitens der
Beklagten . ein Betrag in Höhe von 1.929,82 € angewiesen (vgL BI. 64 · d.A.,
en_tsprechend der geltend gemachten Sachverständigenkosten).
3
Aufgru_nd der Kürzung der Reparaturkosten durch die Beklagte holte der Kläger am
23.03.2021 eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen ,· 3n ein,
welche hierfür dem Kläger 97,92 € ·in Rechnung stellten (Anl. K4 und K5, BI. 39 ff .
. d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom ·23,03.2021 (Anl. K6, BL 45 d.A.) übersandte der ·
·Kläger der Beklagten eine Reparaturkostenrechnung i:·H.v. 24.364?4 € brutto (Anl.
K10, BI. 142· d.A) sowie di.e ergänzende Ste~lungnahme des Sa’chverständigen
:m d bezifferte seine restlichen Ansprüche wie folgt (BI. 45 d.A.):
Bezeichnung Betrag gezahlt Differenz
Reparaturkosten br RE 24.364,74 € 13.775,85€ 10.588,89 €
Wertminderung 950,00€ 950,00 €
Sacbve~ständigenkosten 1.929,82€ 1.929;82 €
SV.II Stellungnahme 97,92 € 97,92 €
Nutzungsausfall 1.628,00€ 1.628,00€
Pauschale 30,00 € 25,00 € 5,00€
Rechtsanwaltsvergütung 1.501 ,19€ 1.134,55 € 366,64 €
Summe . 30.501,67 16.865,22 € 13.636,45 €
Hierfür setzte der Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 06.04.2021 (Anl. K6, 81..46 d:A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04:2021 setzte der Kläger eine letzte
Zahlungsfrist bis zum 14.04.2021 und kündigte für . den Fall eines fruchtlosen
Verstreichens der Frist Klageerhebung an (Anl. K7, BI_. 47 d.A.).
Mit am 15.04.2021· bei Gericht eingeganger:ier Klageschrift hat der’ Kläger
..
ursprüngliche beantragt,
· 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Firma . rs – · H aus 41836
Hückelhoven auf die . Rechnungsnummer 28209/29410 10.588,89 € nebst
· Zinsen in H.öhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 07.04.2021 zu zahlen;

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.680,92 € nebst Zinsen in Höhe
    von 5 Prozentpunkten über dem jeweil’igen Basiszinssatz der Europäischen
    Zentralbank seit dem 07.04.2021 züzahlen; . . .
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von restlichen
    Rechtsanwaltsvergütungsans_prüchen des Herrn Rechtsanwalt Jürgen Frese
    aus 52525 Heinsberg in Höhe von 366,64 € freizustellen.
    Vor Einzahlung des Vorschusses und Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens hat
    die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 23.042021 · (BI: 65 d:A.) weitere
    13.122,70 € auf die Reparaturkost~n, die Wertminderung und den Nutzungsausfall
    sowie 366,64 € auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt. Der Betrag
    ging am 26.04.2021 beim Kläger ein (BI. 50 f. d.A.).
    Offen sind damit lediglich noch eine Restforderung bei den Reparaturkosten von
    44, 19_ € (Desinfektionskosten), einer sachverständigen Stellungnahme (97,92 €),
    einer Differenz von 5,00 €beider Unkostenpauschale sowie Zinsen.
    Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 hat der Kläger hinsichtlich der Klageanträge zu 1)
    und 2) i.H.v. 13.122,70 € und bzgl. des Antrags zu 2) komplett die Rücknahme der
    Klage erklärt und beantragt mit der am 14.05.2021 zugestel’lten Klage nunmehr
    sinngemäß,
  3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 147, 11 € nebst Zinsen in Höhe
    von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
    Zentralbank seit dem 07.04.2021 zu zahlen sowie weitere Zinsen aus
    10.588,89 € und aus 2.680,92 € in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten·
    über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
    07.04.2021 bis zum 26.04.2021;
  4. der Beklagten die Kosten ·der teilweisen Klagerücknahme gern. § 269 Abs.
    3 S. 3 aufzuerlegen.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen_ und die Kosten der teilweisen Klagerücknahme
    der Klägerin aufzuerlegen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und. Streitstandes wird auf die zwischen
    den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug
    genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

  1. Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von insgesamt ‘ 13.489,34 €
    zurückgenommen hat, nur noch über den restlichen Teil der Klageforderung i.H.v.
    147, 11 € sowie die Kosten der Klagerücknahme zu entscheiden.
    II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Zahlung von
    142, 11 €aus§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr.
    1WG.
  2. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist ~nstreitig.
  3. Dem Kläger steht gemäß § 249 _ BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in
    Höhe von 142, 11 € zu.

a. Zu den ersatzfähigen unfallbedingten Schäden gehören auch die dem Kläger aus
Anlass des Verkehrsunfalls entstandenen· Kosten der ergänzenden Stellungnahme
des Sachverständigen zu den Einwendungen der Beklagten i.H.v. 97,92 €.

Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich
technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte
Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigtff aufgrund fehlender
Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte
grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen
zur Auseinandersetzung mit den erhobenen l;:inwendungen für sachdienlich halten.
Das berechtigte Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der
Schadensfeststellungen seines Sachverständigen ist nämlich aufgrund der
entgegenstehenden technischen Einwendungen .des Schädigers oder dessen
Haftpflichtversicherers so weit erschüttert, dass es dem Geschädigten ·_ .auch aus
Gründen der Waffengleichheit – nicht zuzumuten ist, auf dieser Grundlage seinen
Schaden geltend zu machen. Um sachgerecht vortragen zu können· und den
erlittenen · Schaden verbindlich zu beziffern und ggf. durchzusetzen, darf der
Geschädigte demnach u_nter diesen Umständen eine weitere Beauftragung seines
Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten. Dies gilt auch, weil der
Geschädigte in einer so’lchen Situation davon ausgehen darf, mit Hilfe einer
ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur (technischen) .Klärung
des Sachverhalts bereits im Vorfeld eines Prozes~es beitragen und so – auch im
Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise ·:;. auf eine nicht streitige
Erledigung hinwirken zu können.

Danach durfte der Kläger vorliegend die Einholung eines Ergänzungsgutachtens
seines Sachverständigen nach § 249 BGB insoweit für erforderlich halten, als die
Beklagte technische Einwendungen gegen die Schadensfeststellungen des
Sachverständigen der Klägerin erhoben hatte und insbesondere teilweise massive
technische Kürzungen (Lenkgetriebe) vornahm.

b. Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf die in Rechnung gestellten
Reparaturkosten in Höhe von 44,18 € brutto. Dies entspricht den berechneten
Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 37,13 für „Cov’id-19 Desinfektion” (vgl. S. 3
der Rechnung vom 23.03.2021, Anl. K10, BI. 139 d.A.).

Dabei kommt es weder darauf an, ob die von der Beklagten bei der
Schadensregulierung gekürzten Kosten der Desinfektion bei der Reparaturwerkstatt
tatsächlich angefallen sind, noch ob die Arbeiten erforderlich waren. Der Kläger
durfte sein Fahrzeug reparieren lassen. Dabei ist die Reparaturwerkstatt nicht
Erfüllungsgehilfe des Klägers. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der
Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung
der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen sind, ist der
Schädiger belastet. Dies gilt auch hier.

Dass für den Kläger erkennbar war, dass die Position „Covid-19 Desinfektion” nicht
erforderlich war oder nicht ausgeführt wurde, ist nicht ersichtlich, insbesondere da
diese Schadensposition bereits in dem Schadensgutachten vom 02.03.2021
(Anl. K2, BI. 18 d.A.) aufgelistet war.

Nach Auffassung des Gerichts besteht auch kein Zweifel. an der Kausalität des
Unfallereignisses für die Entstehung der in Rechnung gestellten Kosten. Ohne das
streitgegenständliche Unfallgeschehen wäre keine Reparaturbedürftigkeit entstanden
und demgemäß auch nicht die Notwendigkeit, im Rahmen der
lnstandsetzungsmaßnahmen Vorsorge zum Infektionsschutz zu treffen. Dem
Geschädigten ist der gesamte unfallbedingt eingetretene Schaden zu ersetzen. Nach
dem Willen des Gesetzgebers soll der Geschädigte nicht auf (für ihn nicht
vermeidbaren) Kosten “sitzenbleiben”.

Auch eine für den Kläger erkennbare Überhöhung der Kosten ist nicht gegeben,
zumal die Kosten in ähnlicher Höhe (31,38 € netfo, BI. 18 .d.A.) im zuvor eingeholten
Sachverständigengutachten eingepreist waren.

Der Kläger durfte auf das zuvor eingeholte Gutachten und dessen Richtigkeit
vertrauen. Eine für ihn erkennbare fehlende Erforderlichkeit oder Überhöhung der in
Rechnung gestellten Positionen war nicht gegeben.

Dass den Kläger in sonstiger Weise ein Auswahlverschulden hinsichtlich der
Reparaturwerkstatt trifft, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

c. Demgegenüber kann der Kläger keine weiteren 5,00 € verlangen, weil das Gericht
diese lediglich auf 25,00 € schätzt. In dieser Höhe hat die Beklagte bereits gezahlt.
Der Geschädigte kann bei Verkehrsunfälle eine Pauschale für · Post und
Telekommunikation verlangen. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei
Verkehrsunfällen um ein · Massenge~chäft handelt. Im Einklang, mit der
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ·(vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Februar
2013 – 3 U 141/12 -, juris Rn. 12) schätzt das Gericht diese gemäß § 287 Abs. 1
ZPO auf 25,00 €. Das Gericht hält die Inflationsrate im Blick, sieht aber gegenwärtig
noch keinen Anlass, die Schadenspauschale auf 30,00 € zu erhöhen.
III. Die Zinsverpflichtung ergibt sich aus § 286 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB in
Höhe von 5 Prozentpunkten überdem Basiszinssatz ab dem 15.04.2021, da sich die
Beklagte mit Ablauf der im Schreiben vom 07.04.2021 zum 14.04.2021 gesetzten
Frist (Anl. K7) in Verzug befand (vgl. unten Ziff. IV).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 92 Abs·;-2 ZPO, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ..
Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils waren .der Beklagten die Kosten ·gern. §
269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen, da sie insoweit Anlass zur Klage gegeben hat.
Ein Beklagter gibt i.S.d. § 269 Abs. 3 ZPO AnlaßS zur Klagerhebung, wenn er sich
vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon
ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage ni.cht zu seinem Recht
kommen. Von einer Klageveranlassung seitens der Versicherung kann grundsätzlich
dann ausgegangen werden, wenn sich d.ie Versicherung zum Zeitpunkt der
Erhebung der Klage in Verzug befindet.

Die Frage, wann sich die Versichen,mg mit der .Zahlung in Verzug befindet, richtet
sich nach § 286 BGB. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB regelt: 11Leistet der Schuldner auf eine
Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eiritritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt
er durch die Mahnung in Verzug.” Schuldner ist aufgrund des Direktanspruches nach
§ 115 WG neben dem Schädiger aüch die Versicherung.

Da gern. ·§; 271 BGB· eine Zeit. für. die Leistung weder bestimmt noch aus den
Umständen’. zu entnehmen ist, kann der Unfallgeschädig~e die Leistung · sofort
verlangen. Dies gilt zumind,est dann, wenn er seinen Schaden ordnungsgemäß
spezifiziert und in nachprüfbarer Form belegt hat.

Durch eine Schadensaufstellung mit der Aufforderung, den bezifferten Schaden bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, gerät_ die Versicherung nach Ablauf der
gesetzten Frist allerdings – unabhängig von deren Länge – nicht automatisch in
Verzug. Die bloße Aufforderung, die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
zu regulieren, stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar, sondern
. begründet zunächst nur die Fälligkeit der Forderung. Es wird durch eine Fristsetzung
im Anspruchsschreiben keine Leistungszeit im Sinn des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
bestimmt. Eine Leistung, für die eine “Zeit nach dem Kalender bestimmt ist”, kanri
nur durch eine entsprechende Vereinbarung und nicht durch eine. einseitige
Bestimmung durch den Gläubiger, also auch nicht durch eine Fristsetzung im
. Anspruchsschreiben,, erfolgen.

Um die Versicherung folglich wirksam in Verzug zu setzen, bedurfte es mithin nicht
nur einer ordnungsgemäß spezifizierten und nachprüfbar .. belegten
Schadensaufstellung, sondern einer sich anschließenden Mahnung.

Ein “automatischer” Verzugseintritt gern. § 286 Abs. 3 BGB greift gegenüber der
Haftpflichtversicherung nicht, da keine Entgeltforderung vorliegt und
Schadensersatzansprüche durch§ 286 Abs. 3 BGB gerade nicht erfasst werden.

Die Beklagte hat durch das. Vers.treichenlassen der gesetzten Frist auch keine
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB
· erklärt. Hierzu hätte _sie ausdrücklich das Eiristehen für die Unfallfolgen verweigern
müssen.

Vorliegend hat der Kläger seine tatsächlichen Reparaturkosten erstmals mit
Schreiben vom 23.03.2021 beziffert (Anl. K6), .sodass mit Ablauf der daran gesetzten
Frist erst Fälligkeit eintrat und die Beklagte mithin erst durch Ablauf der mit Schreiben
vom 07.04.2021 gesetzten Frist (Anl. K7) in Verzug geriet.

Selbst in dem Fall, in dem eine Mahnung nach einer ordnungsgemäß spezifizierten ·
und nachprüfbar belegten_ Schadensaufstellung erfolgt ist, gerät die Versicherung
allerdings nicht automatisch nach Ablauf der dort gesetzten Frist in Verzug. Gemäß
§ 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge
eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zwar muss ein Versicherer
die Schadensprüfung beschleunigen, dennoch ist -ihm bei der Regulierung eines
Haftpflich~schadens eine angemessene Frist zur Prüfung _von Grund und Umfa.ng der
Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf gemäß § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug
eintritt. Die Pflicht des Versicherers oder Schadensregulierungsbeauftragten zur
unverzüglichen Bearbeitung (§ 3a PflVG) gewährt dem Geschädigten keinen
klagbaren Anspruch.

Für die Länge der Prüfungsfrist gibt es .keine festen oder starren Regeln. Sie hängt
von den Umständen des Einzelfalls- ab und muss regelmä~ig- nicht e.in ubermäßiges
Zuwarten berücksichtigen, vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens,
für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen.
Unter Berücksichtigung dieses BeschleunigUngsgebots war im Streitfall eine
hinre’ichende und tragfähige Untersuchun~ in der vom Kläger gesetzten Frist von 14
Tage zu leisten. Auch wenn die Dauer der Prüffrist (vgl. § 14 1 WG n.F.) in der
Rechtsprechung unterschiedlich angesetzt untj zum Teil 4-6 Wochen angenommen
werden (vgl. ausführlich OLG Frankfurt, Beschl1:1ss vom 06. Februar 2018 – 22 W
2/18 -, juris Rn. 19 ff.), ist die Dauer der Prüffrist auch von der Lage des Einzelfalls
abhängig. Dabei ist auch der technische Fortschritt in der· Schadensbearbeitung zu
berücksichtigen, weshalb auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen sind (vgl. OLG
Saarbrücken MDR 2007, 1190 ; OLG Düsseldorf. NJW-RR 2008, 114). lnsbes~mdere
kann der Geschädigte aber erwarten, dass der Schädiger kurzfristig mitteilt, ob und
inwieweit eine Prüfung stattfindet und welche Verzögerungen durch Ermittlungen etc.
zu erwarten sind. Angesichts der Schnelligkeit, mit der Haftpflichtversicherungen in
der Lage sind, im Wege des Scha~ensmanagements auf günstige
Mietwagenangebote oder Restwertaufkäufer hinzuweisen, muss dies auch dafür
gelten, ob und wann die Versicherung in die Regulierung eintreten will. Vorliegend ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der konkreten
Schadensbezifferung mit Schreiben vom 23.03.2021 die vollständige Haftung der
Beklagten dem Grunde nach unstreitig war und bereits eine Prüfung und Abrechnung
auf Gutachtenbasis auf Seiten der Beklagten erfolgt ist. Es ging damit nicht mehr um
eine komplette Prüfung der Sach – und Rechtslage, sondern lediglich um die
Überprüfung der eingereichten Reparaturkostenrechnung und der ergänzenden
Stellungnahme· des Sachverständigen.

Das bedeutet, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits
durch Ablauf der mit Schreiben vom 07.04.2021 gesetzten Frist in Verzug befand,
ohne dass für den Kläger erkennbar war, ob und aus welchen Gründen die Beklagte ·
nicht zahlen wollte. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter mit Schreiben vom
07.04.2021 (Anl. K7) unstreitig auf die beabsichtigte Klageerhebung hingewiesen
hat, ohne dass eine sachdienliche Reaktion der Beklagten – und sei es auch nur im
Hinblick auf eine kurz bevorstehende Regulierung – erfolgte.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass ein
weiteres Zuwarten für den Kläger weder zumutbar noch angemessen war, so dass
die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und S.
2ZPO.

VI. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 29.04.2021: 13.269,81 €
Ab dem 29.04.2021: 147, 11 € zzgl. Kosteninteresse

Clarner