Kein Anspruch auf Nachbesichtigung

Beitrag vom 27.12.2010:

Die ARGE Verkehrsrecht teilt mit:

Kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallbeschädigten PKW bei Vorliegen eines aussagekräftigen Sachverständigengutachtens


Das Amtsgericht Solingen hat durch Urteil vom 14. Dezember 2007 – Az: 11 C 236/05 – entschieden, dass der Geschädigte dann, wenn er das aussagekräftige Schadensgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorlegt, seiner ihm gemäß § 157 d Abs. 3 Satz 2 VVG auferlegten Pflicht genügt. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, den beschädigten Gegenstand zu Prüfungszwecken dem Schädiger zu überlassen, da es sich hierbei um etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen handele.

Quelle: Newsletter 9/2008 der ARGE, die Entscheidung kann hier http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2008_punkt2.pdf

heruntergeladen werden. Veröffentlicht ist die Entscheidung in DV 2/2008, S. 79.

Update 08.07.2010:

Der Kollege Friedrich-Wilhelm Wortmann weist mich noch auf folgende Entscheidungen hin, die ebenfalls kein Recht auf Nachbesichtigung annehmen:

LG München I Urt. vom 20.12.1990 – 9 S 11609/90 -: Der Versicherer hat i.d.R. keinen Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges. Etwas anderes filt nur dann, wenn der Verdacht betrügerischer Geltendmachung von Unfallschäden besteht.

LG Kleve 3 O 317/98 ZfS 1999, 239

AG Wiesbaden Urt. v. 28.10.1998 – 91 C 1735/98 -: Keine Berechtigung des Versicherers, die Ersatzleistung zurückzuhalten wegen Verweigerung der Nachbesichtigung, da keine Rechtsgrundlage dafür besteht.

OLG Naumburg Urteil vom 19.2.2004 – 4 U 1476/03 –

Update 27.12.2010:

Nach einer Mitteilung von Captain HUK hat auch das AG Hannover in seinem Urteil vom 10.12.2010, Az. 408 C 5293/10, entschieden, dass es grundsätzlich kein Recht auf Nachbesichtigung gibt. Der klagende Geschädigte hätte seiner aus § 119 Abs. 3 VVG n.F. folgenden Verpflichtung durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. Er müsse nicht begründen, warum er eine von der Versicherung gewünschte Nachbesichtigung nicht wolle. Das Dulden einer Nachbesichtigung ginge weit über die laut Gesetzeswortlaut nur erforderliche Vorlage von Belegen hinaus und sei daher vom Wortlaut nicht gedeckt.

Update vom 31.08.2011:

Die Unfallzeitung schilder in diesem Beitrag (LINK), wie es einem bei einer Gegenüberstellung ergehen kann, wenn man sich auf die Fa. Carexpert einlässt….

Update vom 18.03.2014:

In der Zeitschrift “Der Verkehrsanwalt” (DV), Heft 1/2014, S. 24, ist eine interessante Entscheidung des AG Otterndorf vom 30.10.2013, Az. 2 C 181/13 veröffentlicht. In den (nicht amtlichen) Leitsätzen heißt es:

“1. Sofern das vom Geschädigten eingeholte Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne Weiteres erkennbar ist, darf er grundsätzlich seinen Schaden auf der Grundlage des Gutachtens abrechnen.

2. Ein Nachbesichtigungsrecht besteht in der Regel nicht. Der Geschädigte schuldet allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Haftpflichtversicherung.

…”

 

 

2 Kommentare

  1. Hallo und guten Abend.
    Wie verhält es sich aber, wenn das Gutachten nicht durch einen öffentlich bestellt und vereidigten Gutachter angefertigt wurde? Dies dürfte in der Mehrzahl der Gutachten der Fall sein.

    Danke Guido

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