AG Erkelenz: Kein Regress bei einfachem Wegfahren!

Das AG Erkelenz hat die Klage einer Haftpflichtversicherung abgewiesen, die sie gegen ihre VN nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort erhoben hatte (Urteil vom 14.09.2016, Az. 8 C 35/16). Nach Ansicht des Gerichts wurde der Kausalitätsgegenbeweis durch die beklagte VN geführt. Trotz des Wegfahrens sei das Aufklärungsinteresse der Klägerin nicht berührt worden.

 

Die Entscheidung wurde mir vom Kollegen Ramon Jumpertz aus Jülich (Rechtsanwälte Dr. Beck GbR) zur Verfügung gestellt – vielen Dank!

 

(C) Vorschaubild S. Hofschlaeger  / pixelio.de


Hier die Entscheidung (Download hier):

8 C 35/16

Verkündet am 14.09.2016

Amtsgericht Erkelenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte 45128, Essen,

gegen

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Beck GbR, Neusser Straße 24, 52428 Jülich,
hat das Amtsgericht Erkelenz

auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2016
durch die Richterin am Amtsgeri9ht Baumeister-Finck
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit
leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine R.egressforderung geltend im Zusammenhang mit einem von der Beklagten am 30.11.2013 gegen 12:00 Uhr verursachten Verkehrsunfall, nach welchem sie sich von der Unfallstelle entfernte. Die Beklagte befuhr mit dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug am 30.11.2013 den Parkplatz der Firma . Beim Einparken in eine Parklücke kollidierte die Beklagte mit dem in der rechts neben dieser, Parklücke ordnungsgemäß abgestellten PKW der Frau amtliches
Kennzeichen . Die Beklagte fuhr nach der Kollision nach Hause. Der Unfall wurde von einer Zeugin beobachtet. Diese machte die Halterin des Fahrzeuges, Frau Kern,·auf. den Unfall aufmerksam und teilte ihr das Kennzeichen des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges der Beklagten mit. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Die Polizei suchte die Beklagte gegen 12:40 Uhr an ihrer
Anschrift auf: Die Beklagte teilte nach ausführlicher Belehrung der Polizei mit; den ·Unfall bemerkt, aber nicht als allzu schlimm empfunden zu haben. Sie habe die Absicht gehabt, sich später bei der Polizei zu melden. In dem Äußerungsbogen bei der Polizei machte die Beklagte die Angabe, sie hätte erst zu Hause Kratzer an ihrem Fahrzeug bemerkt. Sie habe den Unfall auf. dem Parkplatz nicht wahrgenommen: Dies erklärte die Beklagte auch so in der Schadensanzeige an die Klägerin vom 19.12.2013 (BI. 65 ff. der Akte.n).
An dem· Fahrzeug der Unfallgegnerin der Beklagten entstandenen Reparaturkosten i.H.v. 981, 18 € . .Ferner’ entstanden der Unfallgegnerin Sachverständigenkosten i.H.v. 84,06 €. Die Klägerin glich diese Schadenspositionen aus. Das gegen die Beklagte g.erichtete Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach: Az. wurde am 08.12.2014 gemäߧ 153 a Abs. 2
·StPO endgültig eingestellt.·
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei im Verhältnis zu der.Beklagten.gemäߧ 28 Abs. 2 WG von der Versicherungspflicht l~istungsfrei geworden. Die Beklagte.habe vorsätzlich die Obliegenheit gemäß der Ziffer E 1.3 der Allgemeinen Bedingungen für· die Kfz -Versicherung:.(P;KB) verletzt. Sie istder Ansicht, die Beklagte könne den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne de’s §§ 28 ‘Abs. 3 S. 1 WG nicht führen·. Sie könne · nicht darlegen, dass die Ob!iegenheitsverletzu~g sich weder auf den Eintritt’, noch die Feststellungen des Versicherers zum Versicherungsfall und dem Umfang der Eintrittspflicht ausgewirkt hätten. Insbesondere habe vorliegend aufgrund des Entfernens vom Unfallort durch die Beklagte nicht überprüft werden können, ob die . Beklagte den Unfall im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursacht habe._Letztlich könne dies jedoch dahins’tehen, weil die vorsätzliche .Unfallflucht der Beklagten zugleich eine arglistig begangene Obliegenheitsverletzung im Sinne des §§ 28 Abs. 3 S.·2 WG darstelle. Denn Arglist liege bereits dann vor, wenn der Versicherungsnehmer wisse, dass sein Verhalten geeignet sei, die Regulierung des
Versicherers zu beeinflussen. Die Beklagte habe billigend in Kauf genommen; dass aufgrund ihres Entfernens nicht ·alle erforderlichen Tatsachen, die für die Regulierungsent.scheidung des Versicherers von Bedeutung sind, zweifelsfrei aufgeklärt werden könnten.

 

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1065,24 €zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten-über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17 .02.2015 zu zahlen,
und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten ihrer .Prozessbevollmächtigten i.H.v. 201,71 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Kausalitätsgegenbeweis gemäߧ 28 Abs. _3 S. 1 WG geführt. Der Unfall sei von einer Zeugin beobachtet worden. Der von dieser geschilderte Unfallhergang führe ohne weiteres zu einer vollen Einstandspflicht der Klägerin, weil eine Mitve~ursachung der Geschädigten nicht in Betracht gekommen sei. Es würden sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte l dazu ergeben, das~ das vorsätzliche unerlaubte Entfernen vom Unfallort Einfluss. auf den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin genommen hätte. Demnach stehe . gemäߧ 28 Abs. 3 S. 1 WG fest, dass die Klägerin zur Leistu~g verpflichtet sei~ weil die Verletzung der Obliegenheit nicht kausal für den Umfang der Leistung der Klägerin gewesen sei. § 28 Abs. 3 S. 1 WG finde auch Anwen.dung, weil die Verletzung derr Obliegenheit durch die Beklagte nicht arglistig gewesen sei. Ein
arglistiges Verhalten setze vielmehr voraus, dass der Versicherte der Obliegenheit bewusst und· gewollt zuwider gehandelt habe und in Kauf genommen habe, dass das Verhalten des Versicherers _dadurch zu dessen Nachteil beeinflusst werde.

Vorliegend seien dafür keine Umstände ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte ·vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt habe, lasse nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zulasten der Klägerin zu.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist  zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Das Amtsgericht Erkelenz ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die . örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Erkelenz ergibt sich aus den §§ 215 Abs. 1 WG,23 Nr. 1 GVG.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat ~einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages ·i.H.v. 1065,24 €gemäߧ§ 426 Abs. 1 BGB, 116 Abs. 1 WG gegen die Beklagte, wei.I die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht leistungsfrei ist hinsichtlich des in Rede stehenden Verkehrsunfalls vom 30.11.2013 auf der.
Unstreitig ist das Verhalten der Beklagten vom 30.11.2013 strafrechtlich als .vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäߧ 142 StGB und damit vertraglich als vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Obliegenheit der Beklagten aus E 1.3 der AKB einzustufen. Damit liegt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die geeignet.ist, die vollständige Leistungsfreiheit der Klägerin im Verhältnis zu Beklagten zu begründen gemäߧ 28 Abs. 2 S. 1 WG.
a)
Diese Obliegenheitsverletzung der Beklagten schließt jedoch nicht aus, dass sich die Beklagte auf. die weitere Leistungspflicht der Klägerin gemäߧ 28 Abs. 3 S. 1 VVG berufen darf. Vielmehr hat die Beklagte den Kausalitätsgegenbeweis zu führen vermocht und die Klägerin ist daher weiter zur Leistung verpflichtet.

Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass die Beachtung der aus § 142 StGB folgenden Rechtspflichten durch die Beklagte der Klagerin keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte. Die Verletzung der Obliegenheit durch die Beklagte war für· die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin nicht ursächlich. Daher ist die Klägerin · weiterhin zur Leistung verpflichtet. Das folgt aus§ 28 Abs. 3 S. 1 WG. Gemäߧ 2.8 Abs. 3 Satz 1 WG ist.der Versicherer abweichend von At>’s. 2 zur Le.istung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch. für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. S. 1 gilt nicht, wenn der· Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat(§ 28 Abs. 3 Satz 2 WG).
Der Versicherungsnehmer kann den Kausalitätsgegenbeweis gemäߧ 28 Abs. 3 S. 1 VVG so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden . Möglichkeiten ausräumt urid dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß aufstellt, ‘die der Versicherer,dann ebenfall~ zu widerlegen hat (BGH, ·Urteil vom 04.04.2001, IV ZR 63/00). Der Versicherer muss dazu die konkrete , Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, indem er z.B. vorträgt, welche Maßr)ahme er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (LG Offenburg, Urteil vom 23.08.2011- 1 S 3 / 11, Juris Rz ~4). Vorliegend ergeben sich aus dem Sachverhalt des Unfallhergangs gar keine realistischen Möglichkeiten, wonach sich hinsichtlich Feststellung ~nd Umfang der Leistungspflicht der Klägerin ein anderes Ergebnis als die volle Leistungspflicht der Klägerin.in Höhe der tatsächlich auch durchgeführten Regulierung ‘hätte ergeben können. Das Unfallereignis bereitete keine . Schwierigkeiten hinsichtlich Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der · Klägerin. Die alleinige Unfal1verursachung durch die Beklagte, die vorwärts gegen ein.parkendes Fahrzeug gefahren war, war klar und durch Zeugen belegt Auch die  Klägerin trägt hierzu konkret nichts Gegenteiliges vor. Rein theoretische Möglichkeiten wie etwa eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verursachung des Verkehrsunfalls reichen hierfür nicht aus. Auch spricht die Tatsache, dass die Beklagte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nicht für eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. petäubungsmittelbedingte oder anderweitig bedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers. Der Kausalitätsgegenbeweis erfordert nicht zwingend den Nachweis, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist (BGH Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11, Juris Rz. 32). Vielmehr müssen jedenfalls gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorgelegen gelegen haben könnten (Landgericht Bonn, Urteil vom 15. November 2012, 6 S 63/12, Juris Rz. 34). Solche Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Die Polizisten, die die Beklagte unmitte,lbar nach dem Unfall zu Hause aufsuchten, habeh die$bezüglich keine Feststellungen festgehalten. Andere Anhaltspunkte für eine Verkehrsuntüchtigkeit der Beklagten existieren ebenfalls nicht.
Im Übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, welche Maßnahmen·sie bei Erfüllung der Obliegenheiten. getroffen und welchen Erfolg diese sich davon versprochen hätte,· wenn’ die Beklagte vor Ort ihre Personalien als Unfallverursacher ang.eg~ben und auf
. das Eintreffen der Polizei gewartet hätte. Es wäre aber-wie oben ausgeführt-Sache der Klägerin gewesen substantiiert eine realistische Möglichkeit darzulegen, inwieweit die Entfernung vom Unfallort Einfluss auf die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin gehabt haben sollte. Ein solcher Vortrag fehlt indes.
b.
Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs.·3 S. 1 WG war auch nicht wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung der Beklagten ausgeschlossen (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG).
Welche Anforderungen an die Annahme arglistigen Verhaltens im Sinne des§§ 28 Abs. 3 S. 2 WG zu stellen sind, ist umstritten.
Einer Auffassung zufolge stellt jede vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige . auf Klärung Obliegenheitsverletzung il:’.1 Verhältn_is zum Versicherer dar (.LG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010-20 S7/10, Juris, Landgericht Bielefeld, Urteil vorn
18. Februar 2015,21 S 108/14).
Nach anderer Ansicht und insbesondere nach in jüngster Zeit ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 21.11.20~2-IV ZR 97/11, Juris Rz. 29. ff.) kann bei Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht generell auf Arglist,geschlossen werden. Arglist verlange neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und über den bloßen Vorsatz hinausgeht vielmehr, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen·gegen .die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (LG Bonn, Urteil vom 29.Oktober 2013,8 S 118/13 Juris Rz. 16, LG Bonn, Urteil vo.m 1.5. Novem~er 2012,6 S · 63/12, Juris Rz. 30).

Das Gericht folgt  der zuletzt genannten und vom Bundesgerichtsh0f bestätigten, differenzierten Befrachtungsweise. Die Gleichsetzung der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäߧ 28 Abs. 2 S. 1 WG und der Arglist gemäߧ 28 Abs. 3 S. 2 WG finden keine Stütze im Gesetz. Da es eine fahrlässige· Unfallflucht 9emäß § 142 StGB gar nicht gibt und die AKB für den Tatbestand der Obliegenheitsv~rletzung erkennbar hierauf Bezug nehmen, liefe die höhere Anforderung der Arglist gemäߧ 28 Abs. 3 S. 2 WG letztlich·leer (so auch LG BonnI Urteil vom ’15. November 2012,6 s 63/12 Juris Rz. 30). Denn die vorsätzliche
Obliegenheitsverletzung, die gemäߧ 28 Abs. 2 S. 1 WG die vollständige Leistungsfreiheit erst begründet, würde zugleich dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises gemäߧ 28 Abs. 3 s.· t WG im Fall der Verkehrsunfallflucht, ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalles, abschneiden.
Mag dies auch gesellschaftlich wünschenswert erscheinen, um den Verkehrsteilnehmer von der Begehung einer Verkehrsunfallflucht abzuschrecken, so · findet diese Auffassung keine Stütze im Gesetz. Vielmehr spricht die gesetzliche Systematik dagegen. Denn diese sieht vor, dass die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, wobei in dem Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsver.letzung die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises gemäߧ 28 Abs. 3 Satz 1 WG verbleibt. Nur bei arglistigen Obliegenheitsverletzungen ist dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis abgeschnitten. Diese gesetzliche Abstufung spricht gegen eine Gleichschaltung der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung mit der arglistigen Obliegenheitsverletzung. Demnach wird vom Bundesgerichtshof für das Vorliegen
des Merkmals der Arglist auch zu R.echt gefordert, dass über den bloßen Vorsatz hinaus der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des · Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den · Versicherer bei ·der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH ~aO).
Die demnach erforderliche Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks kann in aller Regel nur auf der. Grundlage von Indizien bejaht werden, die sich aus dem vorgetragenen Hergang des Unfalls und des nachfolgenden Verhaltens des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers ergeben (LG Offenburg, Urteil vom 23.08. 2011, 1 · S 3/11, Schaden-Praxis 2011,406). Solche Indizien für ein Verhalten der Beklagten, das einen gegen die Interessen der Klägerin gerichteten Zweck verfolgte, liegen nicht vor. Ein gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck kann sich bei einer Verkehrsunfallflucht nur daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Feststellungen verhindern wollte, die zu einer auch nur anteiligen Leistungsfreiheit im Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer hätte führen können, unter Umständen auch hinsichtlich der Feststellung der Haftungsquote und hinsichtlich der Feststellung der durch den Unfall verursachten Schäden (LG Bonn, Urteil vom 15. November 2012,6 S.63/12, Juris Rand Z. 31 ). Besonders praxisrelevant. ist insoweit die oft im Raume stehende · Vermutung des Versicherers, .dass der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer . aufgrund einer Verkehrsuntüchtigkeit infolge Alkohol-oder  Betäubungsmittelkonsums den Unfallort verließ, um sich sowohl den etwaigen strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen zu entziehen. Aber auch’ hierfür müssen, wie oben bereits dargelegt, gewisse Indizien sprechen. Vorliegend sprechen weder das äußere Bild des Unfalls noch das Verhalten de·r Beklagten nach dem Unfall für die Annahme einer alkohol- bzw: betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit. Hier wird der auf die Ausführungen unter 1 a) verwiesen .
Auch die Schuldfrage war vorliegend unproblematisch. Die Beklagte war zu 100 % für den Unfall verantwortlich und dies war durch Zeugen belegt. Das widersprüchliche Verhalten der Beklagten hinsichtlich der Angabe in der Schadensanzeige, sie habe den Unfall nicht bemerkt und hinsichtlich der Angabe gegenüber dem Polizisten, sie habe gedacht, der Unfall sei nicht so schlimm .
gewesen, führt nicht dazu, dass von einem arglistigen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden kann. Hierbei handelt es sich um ein Verhalten der Beklagten nach der bereits begangenen vorsatzlichen Obliegenheitsverletzung. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass die Beklagte eine Unfallflucht zunächst nicht zugeben wollte, dieses Verhalten führt jedoch nicht daz~. dass Arglist der Beklagten bei Begehung der Öbliegenheitsverletzung vorlag. Denn auch.aus diesem Verhalten kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte sich vom Unfallort entfernte, um . gegen Interessen ‘der Klägerin zu handeln.

 

Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte hätte für den Fall, dass sie sich erfolgreich unerkannt von dem Unfallort entfernt hätte, die Erfüllung der Aufgabe der Klägerin, berechtigte Ansprüche der Geschädigten im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu erfüllen, unmöglich gemacht, führt ebenfalls nicht dazu, vön einem arglistigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Denn für den Fall, dass die Beklagte sich erfolgreich unerkannt vom Unfallort hätte entfernen können, wäre die Klägerin nicht in Anspruch genommen worden. Das Verhalten der Beklagten richtete sich demnach nicht gegen die Klägerin, sondern diente nach dem unstreitigen Sachverhalt allein dazu, sich der·Verantwortung nach einer schuld.haften Unfallverursachung zu entziehen.
Ein Verhalten der Beklagten, welches sich gegen die Interessen der Klägerin richtete, kann demnach in der vorsätzlichen Unfallflucht nicht gesehen- werden. Demnach liegt eine Arglist, die einen Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S.
1 VVG ausschließen würde, nicht vor.
c.
Die Klägerin ist demnach trotz der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Beklagten zur Leistung verpflichtet.
III.
Weil die Klägerin demnach gemäߧ 28 Abs. 3 S. 1 WG nach wie vor zur Leistung verpflichtet ist, war die Klage abzuweisen.

IV.

Weil die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hatte, waren auch die Nebenforderungen abzuweisen.

V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VI.
Streitwert: 1065,24 €
Baumeister-Finck

Rechtsbehelfsbelehrung: […]

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