Für die Kaskoversicherung ist § 61 VVG a.F. durch § 81 VVG n.F. ersetzt worden. Die neue Vorschrift setzt das Grundprinzip der VVG-Reform, nämlich die Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip um. Während es bei Vorsatz bei der vollen Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt, soll bei grober Fahrlässigkeit der Versicherer berechtigt sein, seine Leistung “entsprechend der Schwere des Verschuldens” zu kürzen. Wie das im einzelnen vor sich gehen soll, ist bereits streitig. Der neuen Ausgabe der Autobild entnahm ich folgenden Vorschlag, der wohl einem Fachbuch entnommen ist:
Quelle: Autobild, Heft vom 29.02.2008
Sofern in den AKB der Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, steht die Praxis vor dem großen Problem, mit dieser Vorschrift umzugehen. Es wird wahrscheinlich demnächst nur von den Instanzgerichten Urteile geben, wie man es bei Verteilung von Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen kennt. Und jedes Gericht wird sein eigenes Süppchen kochen. Es wird lange dauern, bis hier eine Rechtssicherheit herrschen wird. Streitpotenzial wird es künftig bei der Ermittlung der „richtigen Quote” in Fällen grober Fahrlässigkeit geben.
Wie die Quotierung vorgenommen werden soll, ist schon dem Grunde nach streitig. So führt Münstermann (in: “Was der Anwalt in der Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung wissen muss”, in: Verkehrsrecht aktuell, Heft 1/08, S. 1 ff.) zu Recht aus:
“In der Diskussion sind Kürzungsquoten von 25 %, 50 % und 75 % für leichte, mittlere und schwere grobe Fahrlässigkeit. Diese Grobdifferenzierung ist nach dem Gesetz jedoch fraglich. Die Leistungskürzung knüpft vielmehr an die Schwere des individuellen Verschuldens des Versicherungsnehmers im Einzelfall an. Das kann durch feste Quoten für die Mehrzahl der Fälle nicht hinreichend erfasst werden. Grundsätzlich durfte aber die vertragliche Vereinbarung pauschalierter Quoten in AKB möglich sein, da § 81 Abs. 2 VVG n.F. keine halbzwingende Vorschrift, also abänderbar ist (arg. aus § 87 VVG n.F.).”
Man kann nur hoffen, dass sich hier ein “Standard” durchsetzt. Bis dahin darf kräftig gestritten werden.
So ist auch streitig, ob eine Kürzung “auf Null” zulässig ist (bejahend: Rixecker zfS 2007, 73; verneinend Marlow, VersR 2007, 45; zweifelnd: Knappmann, VRR 2008, S. 410: der Gesetzeswortlaut “kürzen” spreche dagegen; § 28 Abs. 2 VVG n. F. lege die Abwägung bei Vorsatz und einfachem Verschulden auf 0 % und 100 % bereits fest). Bisweilen wird auch mit einer Art Darlegungs- und Beweislast operiert. Der Versicherungnehmer trage sie, wenn er einen Anspruch über 50 % geltend machen will, der Versicherer für die darunterliegenden 49 %- 25 bzw. 0 %. Das allerdings dürfte erst recht nicht praktikabel sein.
Manchmal bin ich echt erstaunt, was in manchen Versicherungen steckt. Dank des Artikels weiß ich nun, dass in der Kaskoversicherung die Kürzungsquoten fragwürdig sind. Daher sollte man sich einen Rat vom Anwalt für Verkehrsrecht einholen.