Wer auffährt, hat Schuld…

ist eine alte Binsenweisheit bei der Unfallregulierung. In aller Regel spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein anderes Fahrzeug auffährt (Unaufmerksamkeit, unangepaßte Fahrweise, Abstand/Geschwindigkeit). Hiervon gibt es aber Ausnahmen. So kann der Beweis des ersten Anscheins erschüttert werden (Konsequenz: der Anspruchsteller hat wieder die Beweislast) bzw. sogar widerlegt werden, wenn der Vorausfahrende das Auffahren vorsätzlich herbeiführt. So entschied das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.12.2005, AZ. I-U 91/05), daß derjenige, der sein Fahrzeug absichtlich direkt nach dem Einscheren abbremst, um die anderen Autofahrer zu verkehrsgerechtem Halten zu zwingen, im vollen Umfang schadensersatzpflichtig für den dahinter fahrenden Verkehr ist.  Durch ein solches Verhalten sei der Anscheinsbeweis sogar widerlegt.

Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 21.12.2006, Az. 11 S 156/06) ist der Auffassung, daß auch gegen denjenigen, der auf ein wegen eines Unfalls liegengebliebenes Fahrzeug auffährt, kein Anscheinsbeweis spricht. Im entschiedenen Fall konnte der Hergang nicht weiter aufgeklärt werden, so daß allein eine Haftungsabwägung auf der Grundlage der wechselseitigen Betriebsgefahr durchgeführt wurde. Im Ergebnis bedeutete dies eine Haftungsquote von 50 %.

Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Es liegt kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO vor.  Der Hintermann braucht nicht derart auf Sicht zu fahren, daß er vor solchen Hindernissen noch rechtzeitig anhalten kann, die sich vor dem Hintermann befinden (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1075; Thüringer OLG MDR 2006, 748). Auch liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO vor. Nach dieser Vorschrift muß der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich stark gebremst wird. Nicht einbezogen werden muß aber die Möglichkeit, daß der Vorausfahrende aufprallen und dadurch ohne vollen Bremsweg zum Stehen kommen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1075; KG NZV 2003,97).

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