Das LG Aachen (Beschluß vom 17.11.2008, Az. 8 0 407/07) hat die Kosten eines Parteigutachters, der ein angeblich mangelhaftes KFZ auf Rüge des Kunden untersuchte und anschließend im Rechtsstreit ein schriftliches Gutachten erstellte, dem unterlegenen Käufer auferlegt.
Der Käufer hatte vor allem gerügt, dass sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß heize; außerdem entwickle das Fahrzeug in unregelmäßigen Abständen Qualmwolken. Die in Anspruch genommene Verkäuferin ließ das Fahrzeug durch einen Gutachter in Augenschein nehmen, der aber nichts feststellen konnte. Nach dem der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und mit Klage weiterverfolgte, hat die Verkäuferin zur Substantiierung ihres Sachvortrags ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellen lassen. Sodann wurde durch das Gericht ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, welches zur Klageabweisung führte. Das Landgericht hat die Kosten des Parteigutachters mit folgender Begründung zugesprochen:
“Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig. § 91 I ZPO sieht eine Erstattungspflicht für die dem Gegner entstandenen „notwendigen Kosten des Rechtsstreits” vor. Diese Voraussetzung ist bei Heranziehung von Privatsachverständigen dann der Fall, wenn dessen Tätigkeit in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stand. Nach feststehender Rechtsprechung (BGH, VI ZB 7/05, VI ZB 72/06, OLG Köln 17 W 157/07) stehen die Kosten eines Sachverständigen auch dann in unmittelbarer Beziehung zu dem folgenden Rechtsstreit, wenn der Auftrag zwar schon vor Klageandrohung erteilt wurde, der Sachverständige aber erst nach Klageandrohung sein Gutachten erstellt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich des Sachvortrags wurde der Sachverständige im Mai 2007 kontaktiert, am 11.05.2007 fand eine kurze Besichtigung des Fahrzeugs statt, der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens wurde aber erst nach Klageerhebung am 03.09.2007 erteilt.
Die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit des Auftrages an einen Privatsachverständigen hat sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 17.12.2002 -VI ZB 56/02 – in: NJW 2003, 1398) daran auszurichten, ob eine verständig und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Das ist der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.
Vorliegend hatte die Beklagte Zweifel an den vorgetragenen Mängeln des Klägers an dem verkauften Fahrzeug. Die Beklagte, die selbst nur als Verkäuferin tätig ist, verfügte nicht über die notwendige Sachkunde und benötigte daher der sachverständigen Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -Verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können. Sie kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten, sondern darf zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange die erforderlichen Schritte ergreifen und zweckmäßigerweise sachverständigen Rat einholen, ehe sie vorträgt.
Dementsprechend sind vorliegend die Kosten des von der Beklagten bereits vorprozessual beauftragten Sachverständigen als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen.”