Das LG Frankfurt, Beschluss vom 14.11.2008, Az. 2-16 S 160/08, ist der Auffassung, dass ein Geschädigter keinen Cent Mehrwertsteuer erhält, wenn er ersatzweise ein Fahrzeug von privat anschafft, ohne den laut Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert erreicht zu haben. Das unfallbeschädigte Fahrzeug hatte inklusive Differenzumsatzsteuer einen Wiederbeschaffungswert von 8.500,00 €. Der Geschädigte kaufte von privat für 7.000,00 € ein Ersatzfahrzeug. Er verlangte erfolglos Ersatz von 139,40 € anteiliger Mehrwertsteuer.
Das LG ist hierbei der Auffassung, dass eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vorliege. Dies ergäbe sich aus dem Urteil des BGH vom 09.05.2006, Az. VI ZR 225/05. Der Kläger habe konkret keine Mehrwertsteuer aufgewendet.
Der vom BGH entschiedene Fall lag etwas anders. Dort war ersatzweise ein mit Differenzumsatzsteuer ausgewiesenes Fahrzeug erworben worden, allerdings auch nicht zum Wiederbeschaffungswert. Der BGH hielt eine Abrechnung auf Basis des Bruttowiederbeschaffungswerts -also mit 16 % MwSt. – für zulässig, weil es sich um eine konkrete Abrechnung handle. In einem Nebensatz hatte der BGH ausgeführt, dass die Kürzung dieses Betrags um eine fiktive Mehrwertsteuer von 16 % im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der originären Funktion des Schadenersatzes widerspräche; ausdrücklich wurde dieser Gedanke bei Erwerb eines Fahrzeugs von privat geäußert.
Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB scheint mal wieder mehr Probleme zu schaffen, denn zu lösen. Die Entscheidung des LG dürfte so nicht tragfähig sein. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der BGH-Entscheidung auseinander. Außerdem würde der Erwerb eines Fahrzeugs 1 € unter dem Wiederbeschaffungswert dazu führen, dass der Geschädigte die Mehrwertsteuer insgesamt nicht erhält.