Der Kollege Bernhard Troegl aus 91785 Pleinfeld berichtet über seine Erfahrungen mit der HUK-Coburg und der 6-Monats-Frist, wenn jemand die Reparaturkosten nicht finanzieren kann:
Die Überschrift dieses Beitrags sagt eigentlich schon alles. Die HUK hat in einem aktuellen Verfahren des AG Fürstenwalde die “Spätfolgen” Ihrer unnachgiebigen Haltung im Falle der 130%-Grenze zu spüren bekommen.
Wir hatten einen Fall zu bearbeiten, in dem eine Mandantin mit ihren 21 alten Golf II in einen Unfall verwickelt war. Das eingeholte Gutachten ergab einen klaren 130%-Fall. Das Fahrzeug wurde in einer Fachwerkstatt fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert und die Versicherung zur Begleichung der Reparatur aufgefordert. Diese hat sich natürlich geweigert und nur den Wiederbeschaffungsaufwand bezahlt. Nach weiteren sechs Monaten wollte sie dann den Rest bezahlen. Die Reparaturwerkstatt wusste, dass es um die finanzielle Situation der Geschädigten nicht gut bestellt war und dass diese nicht in der Lage war, die Reparatur aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Sie machte daher von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch und gab das Auto nicht an die Geschädigte heraus. Erst als die HUK nach gewonnenem Prozess zahlte (mittlerweile war ein halbes Jahr vergangen), die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und den Reparaturkosten bezahlt hatte (Gegenstandswert: ca. 600 EUR) gab sie das Fahrzeug wieder an die Klägerin heraus. Diese machte nunmehr die ihr in Rechnung gestellten Standkosten des Autohauses geltend sowie Nutzungsausfall für die vergangenen 6 Monate, insgesamt einen Betrag knapp unter 5000 EUR.
Im Termin vor dem AG Fürstenwalde wies das Gericht darauf hin, dass es den Anspruch dem Grunde nach für gegeben halte und die HUK wohl antragsgemäß verurteilen werde. Wenn die Geschädigte keine Mittel hat, um die Rechnung zu begleichen – was die HUK auch wusste – müsse sie eben die finanziellen Folgen ihres Handelns tragen, auch wenn der Nutzungsausfall weit über dem Zeitwert sowie den Reparaturkosten des VW Golf liegt.
Zur Vermeidung eines Urteiles sowie – auf Seiten der Klägerin – zur Vermeidung eines noch länger dauerenden Rechtsstreites über mehrere Instanzen erfolgte dann eine Einigung auf Zahlung von 3500 EUR.
Ein teurer Spaß für die HUK und meines Erachtens schon fast eine Veruntreuung von Geldern der Versichertengemeinschaft.