Haftungsquote: Überholer gegen Anfahrenden 2/3 zu 1/3

Das AG Erkelenz (Az. 6 C 275/08) hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 14.07.2009 eine Entscheidung zu einer häufigen Unfallkonstellation gefällt. Die Eigentümerin eines überholenden PKW verlangte von dem Eigentümer des überholten Fahrzeugs – einem Fahrschulauto mit einem Fahrschüler in der ersten Stunde –  Schadensersatz mit einer Quote von 100 %. Die Einzelheiten waren dabei streitig. Die Klägerin behauptete, das Fahrzeug der Beklagten sei plötzlich vom rechten Strassenrand losgefahren, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sich schon fast auf gleicher Höhe befand. Die Beklagten hingegen bestritten dies und trugen vor, sich leicht versetzt mit eingeschalteten Blinker hinter einem LKW gesetzt zu haben, um diesen zu überholen. Das Fahrschulauto war zuvor durch 2 andere Fahrzeuge überholt worden. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Beklagten hatte außergerichtlich 50 % des Sachschadens der Klägerin gezahlt.

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die auf Ersatz der restlichen 50 % des Schadensersatzes gerichtete Klage abgewiesen. Im Rahmen der Haftungsabwägung kommt das Gericht zu einem überwiegenden Verschulden des klägerischen Fahrers von 2/3. Zwar seien der Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Rückschau sowie der Verstoß des klägerischen Fahrers gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage gleichwertig; jedoch habe das klägerische überholende Fahrzeug eine höhere Betriebsgefahr als das erst anfahrende Beklagtenfahrzeugs.

Die Entscheidung kann unten im Volltext gelesen oder hier als pdf heruntergeladen werden.

6 C 275/08

Verkündet am 14.07.2009

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Erkelenz

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau ,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B,

gegen

1. Herrn J,
2. die A Versicherung AG,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch u. a., Schafhausener
Str. 38, 52525 Heinsberg,

hat das Amtsgericht Erkelenz

im schriftlichen Verfahren gern. § 128 Abs. 2 ZPO

nach dem Sach- und Streitstand vom 24.06.2009

der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichsteht

durch den Richter Dr. Morlang

für Re c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen.
Der Zeuge H befuhr am 22.02.2008 gegen 13:25 Uhr mit dem Pkw Toyota
Starlet, amtliches Kennzeichen , dessen Eigentümerin und Halterin die
Klägerin ist, zunächst die Heerstraße in Hückelhoven-Ratheim. An der Kreuzung zur
Kirchstraße bog er nach links ab. In einiger Entfernung von der Kreuzung stand auf
der Kirchstraße vor einer auf der rechten Fahrspur befindlichen Baustelle ein Lkw
geparkt, von welchem Baumaterial abgeladen wurde. Hinter dem Lkw stand
zunächst wartend der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrschulwagen
Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen , welcher von dem Zeugen
L als Fahrschüler gelenkt wurde, der seine erste Fahrstunde nahm. Auf dem
Beifahrersitz des Pkw Golf saß der Beklagte zu 2) als Eigentümer und Halter des
Fahrzeugs sowie betreuender Fahrlehrer. Der wartende Fahrschulwagen wurde von
zwei Pkw überholt. Als der Zeuge L sodann begann, an dem Lkw
vorbeizufahren, kam es zur Kollision mit dem zeitgleich rückwärtig überholenden
Pkw der Klägerin.

Der Wiederbeschaffungsaufwand für den beschädigten Pkw der Klägerin beträgt
2.000,00 €. Ferner bezahlte die Klägerin 455,01 € für die Begutachtung der
Fahrzeugschäden durch einen Sachverständigen. Schließlich machte sie
vorgerichtlich eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Die
Beklagte zu 2) zahlte unter Annahme einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag in
Höhe von 455,01 € direkt an den Sachverständigen, 780,00 € auf die sonstigen
Schadenspositionen sowie 186,24 € Rechtsanwaltskosten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte
letztmals zur Zahlung des restlichen Schadens.

Die Klägerin behauptet, der Verkehrsunfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis
gewesen. Der Zeuge H habe das Beklagtenfahrzeug bereits gesehen, als er in
die Kirchstraße abgebogen sei. Das Fahrzeug habe mit ausgeschaltetem Licht
gestanden, und der Fahrtrichtungsanzeiger sei nicht eingeschaltet gewesen. Daher
habe der Zeuge H den Pkw für ein parkendes Fahrzeug gehalten bzw. sei
davon ausgegangen, dass dieser längere Zeit stehen bleiben würde. Der
Fahrschulwagen sei plötzlich nach links ausgeschert, als der Pkw der Klägerin sich
bereits mit dem hinteren Teil in Höhe der vorderen linken Seite des
Fahrschulwagens befunden habe. Als der Zeuge H in die Kirchstraße
eingebogen sei, hätten die beiden Pkw, welche das Beklagtenfahrzeug zuvor
überholt hatten, nicht mehr hinter diesem gestanden. Die Vergütungsforderung ihrer
Rechtsanwälte für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 186,24 € habe sie
beglichen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.235,00 €
nebst vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 186,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2008 zu
zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Fahrtrichtungsanzeiger des Pkw Golf sei während der
gesamten Wartezeit ebenso wie das Tagfahrlicht des Fahrzeugs eingeschaltet
gewesen. Der Standort des Fahrschulfahrzeugs habe nicht auf einen am rechten
Fahrbahnrand parkenden Pkw hingedeutet. Vor dem Anfahren habe der Zeuge
L unter den Anweisungen des Beklagten zu 2) einen Schulterblick
durchgeführt sowie den rückwärtigen Verkehr beobachtet. Sodann sei er langsam
losgefahren. Bei einem weiteren Schulterblick habe er den mit unangepasster
Geschwindigkeit und mit zu geringem Seitenabstand von unter 50 cm überholenden
Pkw der Klägerin bemerkt und sofort hart abgebremst. Die Beklagten sind der
Ansicht, der Zeuge H hätte wegen der Baustelle seine Geschwindigkeit
herabsetzen und sich bremsbereit verhalten müssen, wodurch der Unfall hätte
vermieden werden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.08.2008 (BI. 35 f.
GA) durch die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 06.10.2008 (BI. 45 ff. GA) sowie das Gutachten vom
27.03.2009 (BI. 63 ff. GA) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der
Kreisverwaltung Heinsberg zum Aktenzeichen hat das Gericht zu
Beweiszwecken beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen
Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) aus den §§ 7, 17 StVG sowie gegen die
Beklagte zu 2) aus den §§ 7,17 StVG iV. mit § 3 Nr. 1 PflVG a. F. bzw. § 115 VVG
n. F. keine verbleibenden Schadenersatzansprüche in Höhe von 1.235,00 €.

Da der Pkw der Klägerin bei dem Unfall durch den Betrieb des bei der Beklagten zu
2) haftpflichtversicherten Pkws beschädigt wurde, liegen die
Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich vor.

Der Unfall war für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis gemäß
§ 17 Abs. 3 StVG. Ein Ereignis ist dann im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG
unabwendbar, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann
(BGHZ 117, 337). Gefordert wird nicht absolute Unvermeidbarkeit, sondern ein an
durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also
überdurchschnittliches Verhalten (BGH NJW 86, 183). Dazu gehört sachgemäßes,
geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab
hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind (BGHZ
113, 164=NJW91, 1771).

Die Beklagten haben sich nicht darauf berufen, dass der Unfall für den Beklagten zu
1) unvermeidbar gewesen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Gemäß § 6 S. 2 StVO
muss sich derjenige, der zum Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug
ausscheren will, auf den nachfolgenden Verkehr achten und das Ausscheren sowie
das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – ankündigen.

Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen. Wie der Sachverständige Nieländer
überzeugend festgestellt hat – und auch unstreitig ist – ist die Kirchstraße in
Richtung der Kreuzung mit der Heerstraße über 100 m weit einsehbar. Ferner stellte
der Sachverständige fest, dass sich der Pkw der Klägerin beim Ausscheren des Pkw
Golf zwei Sekunden vor der Kollision bereits teilweise auf dem linken Fahrstreifen
befand. Insofern hätten die Insassen des Pkw Golf den Zeugen H fraglos als
mit einiger Geschwindigkeit herannahenden und überholenden Verkehrsteilnehmer
erkennen können. Der beabsichtigte Vorbeifahrvorgang hätte demzufolge
zurückgestellt werden müssen bis nach dem Passieren des Zeugen H. Der
Sachverständige ist bei seinen Geschwindigkeitsbetrachtungen zutreffend von einer
Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von nicht wesentlich über 50 km I h
ausgegangen. Nach der objektiven Spurenlage konnte der Sachverständige eine
höhere Geschwindigkeit des Zeugen H nicht ermitteln. Von Letzterem wurde
daher unwiderlegt eine Geschwindigkeit von 50-55 km I h angegeben. Der Zeuge
L bekundete hingegen, den Pkw der Klägerin vor dem Zusammenstoß nicht
gesehen zu haben; die Zeugin R konnte zu der Geschwindigkeit keine näheren
Angaben machen. Ihre Aussagen sind daher unergiebig. Aufgrund der
physikalischen Gegebenheiten überzeugt die Aussage des Zeugen L, er
habe vor Beginn des Vorbeifahrvorgangs die Spiegel nochmals kontrolliert nicht.

Denn das Fahrzeug der Klägerin hätte jedenfalls – und sei es unter Durchführung
eines Schulterblicks zur Vermeidung eines “toten Winkels” – sichtbar sein müssen.

Auch für den Zeugen H war der Unfall aber kein unabwendbares Ereignis.

Dieser hat nämlich gegen das Überholverbot gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei
unklarer Verkehrslage verstoßen. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der
Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen
Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich, ihre
Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (vgl. OLG Düsseldorf
NZV 1994, 446; 1996, 119; NZV 1997, 491; KG VM 1990, 91; OLG Karlsruhe NZV
1999, 166). Dies war hier gegeben.

Dahinstehen kann, ob an dem Fahrschulwagen rechtzeitig vor der Einleitung des
beabsichtigten Vorbeifahrens der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt wurde. Denn
es bestand vorliegend eine unklare Verkehrslage auch unabhängig von dem
Vorhandensein eines Richtungszeichens. Zwar schafft ein auffälliges
Langsamfahren und Einordnen zur Fahrbahnmitte ohne Betätigung des
Fahrtrichtungsanzeigers allein noch keine unklare Verkehrslage (vgl. BGHZ 12, 162).

Es treten hier allerdings weitere Umstände hinzu, welche die von dem Zeugen
L bzw. dem Beklagten zu 1) beabsichtigte weitere Fahrweise nicht
zuverlässig beurteilen ließen. Das Fahrschulfahrzeug stand nämlich nach den
Aussagen der Zeugen eine geraume Zeit lang auf der Mitte der rechten Fahrspur.
Der Zeuge L gab an, er habe 5 Sekunden gestanden, wobei die Zeitspanne
der Überholvorgänge durch die zwei weiteren Pkw einberechnet sei. Die Zeugen
H und R bekundeten, das Beklagtenfahrzeug sei bereits ab dem 175 m
entfernten Kreuzungsbereich von der Kirchstraße aus zu sehen gewesen. Wenn
man hiervon ausgeht, wären sogar über 12 s verstrichen (175 m 150 km I h bzw. 3,6
mls = 12,6 s), in denen der Golf ohne weitere Anzeichen über die beabsichtigte
Fahrweise in seiner Position verharrt hätte. Das längere Zuwarten auf der
Fahrbahnmitte wäre für sich genommen schon geeignet, eine unklare Verkehrslage
zu begründen und ein Überholverbot zu begründen (vgl. LG Mönchengladbach,
Schaden-Praxis 2008, 247 sowie Urteil vom 03.03.2009, Az.: 5 S 117/08). Der
Zeuge H hätte sich daher vor seinem Überholmanöver durch Licht- und I oder
Hupzeichen bemerkbar machen müssen.

Vorliegend treten aber noch weitere entscheidende Umstände hinzu, die den Zeugen
H zu besonderer Vorsicht hätten veranlassen müssen. Bei dem Pkw Golf
handelte es sich um ein Fahrschulfahrzeug, bei welchem mit unerfahrenen
Fahranfängern am Steuer zu rechnen ist, insbesondere damit, dass diese längere
Zeit für Routinefahrvorgänge benötigen. Insofern konnte auch nach längerem
Verweilen der Beklagte zu 1) nicht zuverlässig davon ausgehen, dass das
Fahrschulfahrzeug nicht zum Vorbeifahren ausscheren werde. Zudem hielt das
Beklagtenfahrzeug hinter einer durch einen Lkw geschaffenen Fahrbahnverengung,
wodurch ein konkreter Anlass für einen Vorbeifahrvorgang geschaffen war. Dabei ist
das Gericht nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin am rechten
Fahrbahnrand gestanden und den Eindruck eines geparkten Pkws erweckt hätte, wie
dies die Aussagen der Zeugen H und R nahe legen. Denn der
Sachverständige ermittelte aus der Anfahrstrecke des Pkw Golf und dem aus dem
Schadensbild zu folgernden Kollisionswinkel, dass das Fahrschuldfahrzeug nicht am
rechten Fahrbahnrand gestanden haben könne. Insofern ist eine Ausgangsposition
am rechten Fahrbahnrand vor Einleitung des Überholvorgangs physikalisch
auszuschließen. Von einer unklaren Verkehrslage für den Zeugen H ist daher
auszugehen.

Da der Unfall für keinen der Fahrer unabwendbar war, ist eine Haftungsverteilung
entsprechend den einzelnen Verursachungsbeiträgen gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18
Abs. 3 StVG vorzunehmen. Bei der Bestimmung des Gewichts der
Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände zu berücksichtigen, die sich
nachweislich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (BGH NJW 2000, 3069;
BGH NJW 95, 1029).

Dabei trifft den Beklagten zu 1) als Fahrlehrer, der gemäß § 2 Abs. 15 StVO rechtlich
als Fahrer gilt – wie oben ausgeführt – der betriebsgefahrerhöhende
Verschuldensvorwurf, gegen die besondere Sorgfaltspflicht nach § 5 Abs. 4 StVO
durch die unzureichende Rückschau vor der Einleitung des Überholvorgangs
verstoßen zu haben.

Dem Zeugen H ist nach dem zuvor Gesagten ein schuldhafter Verstoß gegen
die Sorgfaltspflichten gegenüber dem rückwärtigen Verkehr nach § 6 S. 2 StVO
anzulasten. Das Verschulden des Zeugen H muss sich die Klägerin als
Fahrzeughalterin betriebsgefahrerhöhend zurechnen lassen. Unbeachtlich ist, ob der
Zeuge H Verrichtungsgehilfe der Klägerin im Sinne von § 831 BGB war.

Nicht erwiesen ist, dass der Zeuge H gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen
hätte, indem er einen zu geringen Seitenabstand von unter 1 m zu dem
Beklagtenfahrzeug eingehalten hätte (vgl. Jagow/Burmann/Heß,
Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 5, Rn. 14). Den Ausführungen des
Sachverständigen ist nämlich zu entnehmen, dass der Zeuge H ca. 20 bis 30
cm links von der Mittelspur gefahren sein dürfte. Der Pkw Golf, welcher in der
Position SG auf Höhe mit dem 2,50 m breiten Lkw abgebildet ist, hätte mit seiner
linken Fahrzeugseite einen Abstand von noch 1 m zu der Mitte der insgesamt 7 m
breiten Fahrbahn innegehabt. Der seitliche Abstand der beiden Fahrzeuge hätte
demnach jedenfalls über 1 m betragen. Die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten von
ca. 50 km I h des Zeugen H bot nach Auffassung des Gerichts keinen Anlass,
einen größeren als den üblichen Abstand von 1 m einzuhalten.

Der Zeuge H hat auch nicht schuldhaft gegen das Gebot zur Einhaltung einer
an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepassten
Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen. An der durch den Lkw
gebildeten Engstelle bezog sich der Schutzzweck dieser Vorschrift in erster Linie auf
den gegebenenfalls erschwert sichtbaren Gegenverkehr, nicht aber auf das vor dem
Hindernis gut sichtbar stehende Fahrschulfahrzeug. Der den Zeugen H im
Hinblick auf das Fahrschulfahrzeug treffende Pflichtverstoß erschöpft sich daher in
der Verletzung des Überholverbots nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist von einer Verursachungsquote von 2/3 zu
Lasten der Klägerin und von 1/3 zu Lasten des Klägers (Anmerkung RA FRESE: hier muss es “Beklagte” heissen). Der Verstoß des Beklagten
zu 1) in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer gegen § 6 S. 2 StVO wiegt vergleichbar
schwer wie der Verstoß des Zeugen H gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Allerdings muss sich die Klägerin zusätzlich die erhöhte Betriebsgefahr ihres zum
Zeitpunkt der Kollision bereits im Überholvorgang befindlichen Pkws gegenüber der
geringeren Betriebsgefahr des erst anfahrenden Beklagtenfahrzeugs anrechnen
lassen (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 399). Dies führt zu einem
Mithaftungsübergewicht zu Lasten der Klägerin.

Die Klägerin kann nach dieser Quote gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB keinen weiteren
Schadenersatz verlangen. Nach der Quote standen ihr ursprünglich zu:

Gesamtschaden 1/3 des Gesamtschadens
Wiederbeschaffungsaufwan 2.000,00 € 666,67 €
des Pkws
Kostenpauschale 25,00 € 8,34€
Sachverständigenkosten 455,01 € 151,67 €

Ausweislich des Schreiben der Beklagten zu 2) vom 23.06.2008 (BI. 12 GA) hat
diese die Sachverständigenkosten von 455,01 € in voller Höhe durch unmittelbare
Zahlung an den Gutachter beglichen. Insoweit kann die Klägerin daher keinen Ersatz
mehr verlangen. Auf die sonstigen Schäden hat die Beklagte zu 2) 780,00 € gezahlt
unter Annahme einer Quote von 50:50, wobei bei gleichmäßiger Verteilung auf die
Kostenpauschale 9,75 € und auf den Wiederbeschaffungsaufwand 770,25 €
entfallen. Die nach oben stehender Tabelle gegebenen Ansprüche sind damit erfüllt
worden.

Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung weiterer vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € verlangen. Sie hatte ursprünglich
Anspruch auf Zahlung von Gebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 W RVG nebst Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 W RVG zuzüglich 19%
Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 W RVG bei einem berechtigten Gegenstandswert
von 826,68 € (= 33 % der Schadenspositionen), was einem Betrag von 120,67 €
entspricht. Die Beklagte zu 2) hat indessen vorgerichtlich bereits 186,24 € gezahlt.
Verzugszinsansprüche der Klägerin bestehen mangels berechtigter Hauptforderung
ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11,711 S. 2 ZPO.
Der Streitwert beträgt 1.235,00 €.
Dr. Morlang

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