Wie hier schon mehrfach berichtet, werden Sachverständigengutachten von diversen Haftpflichtversicherungen stereotyp, systematisch und unter Mißachtung der einschlägigen Rechtsprechung durch Einschaltung von Unternehmen wie “Control Expert” gekürzt. Ich werde mir für die Zukunft angewöhnen, genauso stereotyp und systematisch den das Gutachten erstellenden Sachverständigen zur Stellungnahme zu dieser Kürzung aufzufordern und diese mit ihm ausführlich telefonisch zu besprechen. Die Kosten für diese Stellungnahme sind erstattungsfähig:
Bei technischen Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen, die für die Überprüfung durch diesen entstehen.
AG Rastatt, Urteil vom 31.10.2007, Az. 1 C 139/07
…Die Beklagte hatte bereits vorprozessual – gestützt auf eine Stellungnahme der Fa. Control Expert – Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen …erhoben. Eine unmittelbare Folge davon war, dass der Sachverständige von der Klägerin beauftragt wurde, zu den Einwendungen der Beklagtenseite Stellung zu nehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind Teil des der Klägerin entstandenen Unfallschadens und demnach von der Beklagten durch Zahlung ….zu ersetzen (§ 249 Abs. 1 BGB).”
Quelle: DV 1/2008, S. 26)
Die ausführliche Besprechung hebt die Angelegenheit dann in den Status einer überdurchschnittlichen und schwierigen Angelegenheit im Sinne des § 14 RVG, was eine 1,8-fache Vergütung gem. Nr. 2300 VV RVG rechtfertigen dürfte. Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch Urteil vom 19.02.2008 – Geschäftsnummer 3 C 461/07 – entschieden, dass zumindestens eine schwierige Sache vorliegt und eine 1,5-fache Vergütung rechtfertigt.
Man kann das Ganze dann auch noch auf die Spitze treiben und im Rechtsstreit dem Sachverständigen den Streit verkünden im Hinblick auf einen möglichen Regreß. Wenn er – anwaltlich vertreten – beitritt, sind die Kosten ebenfalls erstattungsfähig.
Ich habe trotzdem nicht die Hoffnung, dass ich den diversen Versicherungen ihre Vorgehensweise abgewöhnen kann.
Update 06.08.2009:
Ebenso hat das AG Frankfurt/Main mit Urteil vom 24.7.2009 – 29 C 790/09 – 81, DV 3/2009, S. 127 entschieden. Die Versicherung hatte die übliche Kürzung vorgenommen. Der Geschädigte hat darauf abermals seinen SV konsultiert, der Stellung nahm und das wiederum berechnete:
„Wenn eine Versicherung eine Schadenregulierung nicht auf Grundlage eines mit der örtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Gutachtens vornimmt, sondern auf Grundlage eines diese missachtenden Prüfberichtes, steht es dem Geschädigten selbstverständlich offen, eine Prüfung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Prüfbericht und Gutachten vornehmen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass Versicherungen stets ungerechtfertigte Abzüge vornehmen könnten, ohne sich einem höheren Kostenrisiko auszusetzen. … Ein Rechnungsbetrag von 142, 50 EURO netto für ein fünfseitiges Gutachten, für dessen Erstellung unter anderem bei vier verschiedenen Fachwerkstätten Erkundigungen eingeholt wurden, ist nicht erkennbar überhöht.“