Mit Urteil vom 24.07.2009 hat das AG Ludwigsburg entschieden, dass die beklagte HUK-Coburg-Versicherung nicht berechtigt ist, einseitig von einem vorher vereinbarten Mietwagentableau abzurücken. Der Unfallgeschädigte war dann auf die übliche pauschale Art und Weise darauf hingewiesen worden, dass diverse Fahrzeuge zu bestimmten Preisen zu mieten wären, ohne allerdings ein konkretes Unternehmen zu benennen. Dies sei kein annahmefähiges Angebot und damit unbeachtlich, so das AG.
Ferner hat das AG bei einer Fahrleistung von ca. 260 km keinen Abzug für Eigenersparnis vorgenommen.
Für die Anmietung des Fahrzeugs ist zu beachten, dass der Geschädigte zwar grundsatzlich ein klassengleiches Fahrzeug anmieten darf; mietet er jedoch ein klassentieferes an, kann er auch nur diese Kosten ersetzt verlangen. Allerdings ist dann auch keine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, da der Schädiger durch die Vorteilsausgleichung nicht unbillig entlastet werden soll (Palandt-Heinrichs, zu § 249 Rn. 32).
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten ist kein Eigenersparnisabzug vorzunehmen. Schadenrechtlich sind „spürbare“ Eigenersparnisse erforderlich, damit diese im Wege des Vorteilsausgleichs gegengerechnet werden dürfen. Nur theoretische Vorteile werden wie beim Neu-für-Alt-Vorteil nicht in Anrechnung gebracht.
Niemand wird ernsthaft behaupten wollen, dass ein Geschädigter, der den Mietwagen für zum Beispiel 260 km genutzt hat, nun genau diese 260 km später zur Inspektion oder zum Ölwechsel fährt oder um genau diese Laufleistung später neue Reifen aufzieht. Schon gar nicht ist sein Auto als Gebrauchtwagen mit 260 km weniger auf der Uhr meßbar mehr wert.
Häufig verneinen die Gerichte einen Eigenersparnisabzug bei Mietwagennutzung von unter 1.000 km. Das OLG Zweibrücken hat einen Eigenersparnisabzug bei einer Fahrleistung von unter 1.000 km verneint (Urteil vom 29.6.2005, Az: 1 U 9/05).
Weitere Urteile in diesem Sinne sind:
LG Landau, Urteil vom 15.2.1993, Az: 1 S 168/93
LG Gera, Urteil vom 30.4.2008, Az: 1 S 339/07
AG Gießen, Urteil vom 20.12.2002, Az: 41 C 1225/01
LG Passau, Urteil vom 16.8.2006, Az: 4 S 81/06
AG Landau an der Isar, Urteil vom 8.11.2006, Az: 1 C 253/06
AG Landau in der Pfalz, Urteil vom 26.2.2007, Az: 2 C 1122/06
AG Freyung, Urteil vom 23.8.2007, Az: C 0119/07
AG Kandel, Urteil vom 24.8.2007, Az: 1 C 387/05
AG Speyer, Urteil vom 19.12.2007, Az. 32 C 368/07
AG Regensburg, Urteil vom 8.1.2008, Az: 7 C 3139/07
AG Ludwigsburg v. 24.07.2009, Az. 10 C 840/09
Das AG Arnsberg hat mit Urteil vom 27.8.2008, Az.: 3 C 162/08 ebenso entschieden, als der Mieter nur eine sehr kurze Fahrstrecke (unter 100 km) gefahren war.