AG Heinsberg: Haftung bei Kettenauffahrunfällen, Kostentragung bei verzögerter Sachbearbeitung/Scheckzahlung

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 21.09.2009, Az. 16 C 472/08 (nicht rechtskräftig), interessante Ausführungen zur Haftung bei einem sog. Kettenauffahrunfall gemacht. Der Kläger verlangte von der beklagten Versicherung Zahlung seines totalbeschädigten Kraftfahrzeugs. Nach seiner Schilderung war der Fahrer seines Fahrzeugs hinter einem anderen Fahrzeug zum Stehen gekommen, welches wiederum hinter einem anderen Fahrzeug unstreitig zum Stillstand gekommen war. Das wurde vom hinter dem Kläger fahrenden Fahrzeugführer übersehen, der auf das klägerische Fahrzeug auffuhr und dieses anschließend auf das vor ihm stehende Fahrzeug der Zeugin heftig aufschob. Zwischen den Parteien war streitig, ob und wie der Kläger auf das vor ihm stehende Fahrzeug aufgefahren war. Ferner war zwischen den Parteien nach einer zwischenzeitlichen Teilzahlung der beklagten Versicherung streitig, wie die Kosten zu tragen seien. Die beklagte Versicherung war der Auffassung, dass sie unverzüglich nach Zusendung des erbetenen Aktenauszugs gezahlt habe, weswegen der Kläger die Kosten insoweit tragen müsse.

Das AG Heinsberg hat die beklagte Versicherung zum beinahe vollen Schadensersatz und zur Kostentragung verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts sei der Kläger “allenfalls” leicht vorher aufgefahren; der maßgebliche Totalschaden sei aber durch das nachfolgende Auffahren des hinterherfahrenden Fahrzeugs verursacht worden. Es könne daher dahingestellt bleiben, in welchem Umfang das klägerische Fahrzeug vorher beschädigt worden sei, da der Kläger nicht die Reparaturkosten ersetzt verlange. Das Gericht hat sich damit gegen die von der beklagten Versicherung zitierte Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.1971, Az. 10 U 180/70; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.1997, Az. 1 U 64/97; OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1994, Az. 27 U 174/94) gestellt.

Die gleiche Abteilungsrichterin hatte in einem anderen Urteil bereits festgestellt, dass die vorherige Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nicht Voraussetzung für die Regulierung des Unfallschadens ist. Hier lag der Sachverhalt leicht anders. Der Unfall ereignete sich am 17.10.2008; Ansprüche gegen die Beklagte waren am 23.10.2008 geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 20.11.2008 machte die Beklagte die Regulierung von der vorherigen Einsichtnahme in die Ermittlungsakte abhängig. Da im übrigen die zur Zahlung gesetzten Fristen abgelaufen waren, wurde am 28.11.2008 Klage eingereicht.  Am 03.12.2008 erfolgte die Übersendung der Ermittlungsakte. Die Beklagte meinte dann, mittels Scheck zahlen zu müssen. Das stellte keine Zahlung/Erfüllung dar (was dem AG Heinsberg – verständlicherweise – nicht einen Satz der Diskussion wert war…). Leicht trotzig wurde dann erst am 19.01.2009 durch Überweisung teilweise bezahlt (obwohl der Kläger berechtigt gewesen wäre, diese Teilzahlung zurückzuweisen). Deswegen ist das Amtsgericht Heinsberg der Auffassung, dass die Beklagte kein “sofortiges Anerkenntnis” mehr abgeben konnte.

Das Urteil kann nachfolgend im Volltext gelesen oder hier heruntergeladen werden.

16 C 472/08

Anlage zum Verkündungsprotokoll
vom 21. September 2009

Sonnenschein, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT HEINSBERG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

-Klägers-

– Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausen€r Straße 38,
52525 Heinsberg –

1.) den Herrn ,

2.) die
dieser vertreten durch den
Vorsitzenden ,
– Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kamphoff und Kollegen,
Breite Straße 99,
41460 Neuss –

hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2009
durch die Richterin am Amtsgericht Mundorf
für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an den Kläger 3.485,82 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 abzüglich am
19.01.2009 gezahlter 2.356,01 € sowie 54,53 €
zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner
verurteilt, den Kläger von der Geschäftsgebühr
seiner Prozeßbevollmächtigten in Höhe von
359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 14.11.2008 abzüglich am 19.01.2009 gezahlter
272,87 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten
als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung
aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit
in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren
Betrages abwenden, falls nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles,
der sich am 17.10.2008 auf der Roermonder Straße in Höhe
der Hausnummer 46 in Heinsberg-Karken ereignet hat. Der Kläger
war Halter und Eigentümer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges
mi t dem amtlichen Kennzeichen welches zum Unfallzei
tpunkt von seinem Sohn, dem Zeugen
gefahren wurde. Der Beklagte zu 2.) fuhr hingegen das Fahrzeug
mit dem amtlichen Kennzeichen welches bei der Beklagten
zu 2.) haftpflichtversichert ist.
Der Kläger behauptet, der Zeuge habe sein Fahrzeug
angehalten, um nach links abbiegen zu können. Die Zeugin
habe ihr Fahrzeug hinter dem des Zeugen
ch angehalten und der Zeuge B habe ebenfalls
das Fahrzeug des Klägers rechtzeitig hinter dem Fahrzeug der
Zeugin anhalten können. Sodann sei der Beklagte zu
1.) mit seinem Fahrzeug nahezu ungebremst auf das Fahrzeug des
Klägers aufgefahren und habe dieses nach vorne auf das Fahrzeug
der Zeugin K geschoben.
Durch den Verkehrsunfall hat das Fahrzeug des Klägers einen
wirtschaftlichen Totals~haden erlitten. Die voraussichtlichen
Reparaturkosten des Fahrzeuges betrugen 24.000,00 €. Das Fahrzeug
hatte jedoch lediglich eine Wiederbeschaffungswert von
2.950,00 € abzüglich Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges
in Höhe von 220,00 € ergibt einen Betrag von 2.730,00 €.
Der Kläger hat vorprozessual zur Schadenshöhe ein Gutachten
eingehol t, wofür er 335,02 € aufwenden mußte. Die
Umzulassungskosten betrugen 71,80 €. Der Kläger begehrt darüber
hinaus für die Dauer der Ersatzbeschaffung von 12 Tagen

eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 27,00 € täglich,
mithin insgesamt 324,00 €, sowie eine allgemeine Kostenpauschale
von 30,00 €. Mit seiner Klage hat der Kläger daher zunächst
einen Betrag von 3.490,82 € von den Beklagten begehrt.
Am 02.12.2008 sind dem Kläger ferner für den Feuerwehreinsatz
mit Kostenbescheid der Stadt Heinsberg 163,60 € in Rechnung
gestellt worden. Am 19.01.2009 hat die Beklagte insgesamt
2.793,88 € gezahlt, hiervon eine Teilbetrag in Höhe von
55,93 € auf die nicht rechtshängige Vergütung für einen Aktenauszug
sowie einen Teilbetrag von 109,07 € auf den nicht
rechtshängigen Kostenbescheid der Stadt Heinsberg über
163,60 €, weitere 272,87 € wurden auf die außergerichtlichen
Rechtsanwal tskosten des Klägers gezahlt und den Rest in Höhe
von 2.356, 01 € auf die geltend gemachte Hauptforderung . Der
Kläger hingegen will die Teilzahlung in voller Höhe von
164, 60 € auf den Kostenbescheid der Stadt Heinsberg für den
Feuerwehreinsatz verrechnet wissen, stützt seine Klage hilfsweise
auf den Differenzbetrag der Feuerwehreinsatzkosten in
Höhe von 54,53 € (= € 163,60 – € 109,07) und beantragt daher
nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an ihn 3.490,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 14.11.2008 abzüglich am
19.01.2009 gezahlter 2.301,48 € zu zahlen
sowie
2. ihn von der Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen
seiner Prozeßbevollmächtigten in Höhe
von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszins

satz seit dem 14.11.2008 abzüglich am
19.01.2009 gezahlter 272,87 € freizustellen.
Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen
und beantragen,
Sie behaupten, der Zeuge sei zu schnell gefahren und
habe deshalb nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei mit
dem Fahrzeug des Klägers auf das Fahrzeug der Zeugin K
aufgefahren, bevor der Beklagte zu 1.) auf das vom Zeugen
gefahrene Fahrzeug des Klägers seinerseits aufgefahren
sei.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 28.08.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist ganz überwiegend begründet, §§ 7 StVG, 3
Pflichtversicherungsgesetz.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichtes fest, daß der Zeuge das Fahrzeug der Zeugi
f allenfalls leicht touchiert hatte, bevor der Beklagte
zu 1.) gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist und

dieses auf das Fahrzeug der Zeugin geschoben hat. Der
Zeuge hat ausgesagt, er habe das Fahrzeug der Zeugin
nicht berührt, bevor der Beklagte auf ihn aufgefahren
sei. Auch der Zeuge hat, als der Zeuge Bu
sein Fahrzeug abgebremst hat, lediglich ein Quietschen, jedoch
keinen Crash gehört. Er wollte zwar nicht ausschließen, daß
der Zeuge leicht auf das Fahrzeug der Zeugin K
aufgefahren sein könne, er habe jedoch keinen Zusammenstoß
dieser beiden Fahrzeuge gehört. Dann habe er das Fahrzeug des
Beklagten im Rückspiegel gesehen und habe gedacht, dieses werde
nicht mehr rechtzeitig abbremsen. Dann sei es auch zu dem
Zusammenstoß gekommen. Die Zeugin hat ebenfalls angegeben,
daß der Zeuge mit seinem Fahrzeug zum Stillstand
gekommen sei, ohne daß es zu einem Zusammenstoß mit dem
Fahrzeug der Zeugin K gekommen sei. Dann sei der Van
gekommen, der vor ihr gefahren sei, und sie habe sich gefragt,
warum dieser nicht bremse. Dann sei es zum Knall gekommen, als
das Fahrzeug des Beklagten auf das des Zeugen Buschmann aufgefahren
sei. Zwar wollte auch diese Zeugin nicht ausschließen,
daß zuvor der Zeuge mit seinem Fahrzeug leicht auf
das Fahrzeug der Zeugin aufgefahren sei, allerdings
habe es für sie so ausgesehen, als sei das Fahrzeug des Zeugen
noch rechtzeitig zum Stillstand gekommen. Auch sei
der Zusammenstoß des Fahrzeuges des Beklagten auf das des Zeugen
derart stark gewesen, daß dessen Fahrzeug durch
das des Beklagten zu 1.) nach vorne geschoben worden sei.
Schließlich hat die Zeugin bekundet, daß der Zeuge
n es mit seinem Fahrzeug noch gerade geschafft hatte
zu halten, sie allerdings leicht angeti tscht habe. Danach sei
ein weiteres Fahrzeug gekommen, das so stark aufgefahren sei,
daß es das Fahrzeug des Zeugen und ihres ein paar
Meter nach vorne geschoben habe.
Mithin steht nach den glaubhaften Aussagen dieser Zeugen fest,
daß der Zeuge mit dem Fahrzeug des Klägers das Fahr

zeug der Zeugin allenfalls leicht angetitscht hatte,
und daß danach der große Zusammenstoß kam, bei dem der Beklagte
zu 1.) nicht nur gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren
ist, sondern sodann dieses und das Fahrzeug der Zeugin Ki
einige Meter nach vorne geschoben hat. Ob durch das möglicherweise
leichte HAntitschen” das Fahrzeug des Klägers überhaupt
beschädigt worden ist, steht aufgrund der Beweisaufnahme
nicht fest. Jedenfalls kann es nach den Aussagen der Zeugen
allenfalls ganz leicht beschädigt worden sein. Die erheblichen
Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers sowohl vorne als auch
hinten können daher ganz überwiegend nur durch das Fahrzeug
des Beklagten zu 1.) verursacht worden sein. Das von der Zeugin
geschilderte leichte Anti tschen ihres Fahrzeugs
durch das des Klägers kann nach der Schilderung dieser Zeugin
nicht zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des klägerischen
Fahrzeuges geführt haben, sondern allenfalls leichte Schäden
an diesem verursacht haben. Der wirtschaftliche Totalschaden
muß daher durch den von den Zeugen geschilderten erheblichen
Auffahrunfall des Beklagten auf das klägerische Fahrzeug verursacht
worden sein, wodurch dieses und das Fahrzeug der Zeugin
mehrere Meter nach vorne geschoben worden sind.
Da der Kläger nicht die erforderlichen Reparaturkosten in Höhe
von 24.000,00 € für die Beseitigung sämtlicher Unfallschäden
von den Beklagten erstattet verlangt, kommt es auf die Frage,
welcher Anteil hiervon durch einen etwaigen geringfügigen ersten
leichten Anstoß bereits verursacht worden sein kann, nicht
an. Denn der wirtschaftliche Totalschaden ist jedenfalls erst
durch den zweiten Anstoß des Beklagten auf das klägerische
Fahrzeug entstanden, so daß der Kläger von den Beklagten den
Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges’ abzüglich Restwert in
unstreitiger Höhe von 2.730,00 € erstattet verlangen kann.
Entsprechendes gilt für die übrigen geltend gemachten Schadensposi
tionen, deren Höhe nicht bestritten worden sind, denn
auch die Sachverständigenkosten, die Umzulassungskosten und
der Nutzungsausfall für 12 Tage sind nicht durch einen etwai

gen leichten ersten Anstoß, sondern durch den erheblichen, vom
Beklagten zu 1.) verursachten, Auffahrunfall entstanden. Der
Kläger kann daher seine mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen
in voller Höhe von 3.485,82 € erstattet verlangen,
wobei eine allgemeine Kostenpauschale lediglich in Höhe
von 25,00 € und nicht 30,’00 € anzusetzen ist. Unstreitig hat
die Beklagte zu 2.) an den Kläger am 19.01.2009 insgesamt
2.793,88 € gezahlt. Bei der Verrechnung dieser Zahlbeträge
kommt es auf die Zahlungsbestimmung der Beklagten an, wonach
diese einen Teilbetrag von 55,93 € auf nicht rechtshängige
Kosten für einen Aktenauszug , einen weiteren Teilbetrag von
109,07 € auf den Kostenbescheid der Stadt Heinsberg über
163,60 € und weitere 272,87 € auf außergerichtliche Rechtsanwal
tskosten des Klägers getätigt hat, so daß auf die geltend
gemachte Hauptforderung 2.356,01 € entfallen. Darüber hinaus
kann der Kläger von den Beklagten den bislang nicht ausgeglichene
Restbetrag aus dem Kostenbescheid der Stadt Heinsberg
wegen des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 54,53 € erstattet
verlangen, auf den er seine Klageforderung auch hilfsweise gestützt
hat.
Zwar bemißt sich die außergerichtliche Geschäftsgebühr der
Prozeßbevollmächtigten des Klägers anhand eines Streitwertes
von 3.534,02 €, da diese mit Schreiben vom 30.10.2008 einen
derartigen Betrag von der Beklagten zu 2.) begehrt haben (GA
5). In diesem Schreiben werden die Umzulassungskosten allerdings
mit 115,00 € angegeben, tatsächlich betrugen diese jedoch
lediglich 71,80 €, so daß der Kläger mit seiner Klage
auch lediglich einen Betrag von 3.490,82 € begehrt hat. Seine
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger daher
von den Beklagten nur unter Zugrundelegung eines Streitwertes
von bis zu 3.500,00 € erstattet verlangen, mithin in Höhe von
359,50 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2.) hierauf am
19.01.2009 gezahlter 272,87 €.

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt
des Verzuges, §§ 286, 288 BGB.
Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs.
2, 91 a ZPO. Insoweit die Parteien den Rechts$trei t übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des
Rechtsstrei tes den Beklagten aufzuerlegen, § 91 a ZPo. Zwar
hat der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, eine
amtliche Ermittlungsakte einzusehen, bevor er sich über die
Ablehnung oder Anerkennung seiner Einstandspflicht schlüssig
wird. Eine Veranlassung zur Klageerhebung gibt er daher nicht,
wenn und soweit er trotz zumutbarer Bemühungen keine Akteneinsicht
erhalten hat und aus diesem Grund keine abschließende
Erklärung zu seiner Einstandspflicht abgibt (s. OLG Hamm r+s
1988, 31). Die Beklagten geben jedoch selbst an, daß der Klägervertreter
ihnen mit Schreiben vom 03.12.2008 den erbetenen
Aktenauszug zur Verfügung gestellt hat. Selbst unter Zugrundelegung
einer zwei- bis dreiwöchigen Prüfungszei t hätten die
Beklagten daher noch im Dezember 2008 eine Zahlung in der von
ihnen anerkannten Haftungsquote veranlassen können. Dies haben
sie jedoch erst über 1 1/2 Monate später gemacht und nachdem
ihnen die Klage am 07.01. 2009 zugestellt worden war. Insofern
können sich die Beklagten daher nicht mehr auf ein sofortiges
Anerkenntnis berufen, sondern befanden sich zum Zeitpunkt der
Klageerhebung in Zahlungsverzug und haben daher gern. § 91a ZPO
die hierdurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
Da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig
war und keine höheren Kosten veranlaßt hat, waren die Kosten
des Rechtsstreites im übrigen gemäß § 92 Abs. 2 ZPO ebenfalls
den Beklagten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkei t ergibt
sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPo.

Streitwert:

bis ab
zum 29.01.2009:
dem 30.01.2009:
3.490,82 €,
bis zu 1.250,00 €.

Mundorf
Sonnenschein
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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