Geschädigter muss Reparaturkosten nicht vorfinanzieren !

Ich hatte hier über ein Urteil des LG Koblenz berichtet, wonach der Geschädigte bei längerer Ausfallzeit den Schaden vorfinanzieren müsse.

Dem ist das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2007, Az.12 I-1 U 52/07) meines Ermessens zu Recht mit folgenden Leitsätzen seiner Entscheidung entgegengetreten:

  1. Dauert die Reparatur eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges aufgrund von Schwierigkeiten bei der Lieferung der benötigten Ersatzteile weit länger als gewöhnlich, so schliesst dies den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung des Nutzungsausfalls für diesen Zeitraum nicht aus.
  2. Die Reparatur muss seitens des Geschädigten erst dann in Auftrag gegeben werden, wenn der Schädiger ihm einen angemessenen Vorschuss geleistet oder eine Übernahme der Reparaturkosten erklärt hat.
  3. Nur ausnahmsweise muss der Geschädigte zur Behebung des Schadens finanziell in Vorleistung treten.

Die Entscheidung ist veröffentlich in VRR 2008, S. 67 ff.

Update 30.10.2009:

Für den Fall, dass die laut Gutachten vorgesehene/geschätzte Wiederbeschaffungs- oder Reparaturdauer überschritten wird, kann Nutzungsausfallentschädigung über den gesamten Zeitraum verlangt werden (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az. VI ZR 112/04, 130 Tage; AG Essen, Urteil vom 27.06.2007, Az. 29 C 49/06, 169 Tage, über www.nrwe.de abrufbar; LG Limburg, Urteil vom 05.12.2000, Az. 4 C 493/98 – 746 Tage). Der Geschädigte ist hierbei nicht einmal verpflichtet, sich um entsprechende Finanzierungsmittel zu kümmern (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1988, III ZR 42/87; OLG Düsseldorf VA 2007, 213; OLG Brandenburg v. 30.08.07, 12 U 60/07; AG Magdeburg vom 21.01.2009, Az. 140 C 2459/08 – juris). Es ist Sache des Schädigers, die Ersatzbeschaffung sofort zu finanzieren.

Ein unfallgeschädigter Leasingnehmer muss zur Beschleunigung der Reparatur weder die Kosten mit eigenen Mitteln noch einem Kredit vorfinanzieren; er ist auch nicht verpflichtet, die Vollkaskosversicherung in Anspruch zu nehmen (AG Köln, 10.08.2009, Az. 261 C 194/08, VA 2009, 184).

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