Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt teilt mit:
“Das LG Köln hat durch Urteil vom 03.02.2009 (Pressemitteilung des LG Köln: http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/2009/02_04_Anwaltszertif izierung.pdf) eine auf Antrag zweier Rechtsanwälte erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher es der DEKRA bereits am 12.11.2008 die Versendung von Werbeschreiben untersagt hatte, in denen ein von ihr verliehenes Zertifikat unter anderem als “solide Alternative zur Fachanwaltschaft” angepriesen worden war. Das LG Köln argumentiert, dass dem Hinweis, dass einem Rechtanwalt eine Zertifizierung in einem bestimmten Rechtsgebiet erteilt worden ist, ein durchschnittlich informierter und verständiger Rechtsuchender entnehmen wird, dass bei der Erstellung der geprüften Standards die betroffenen Fachkreise mitgewirkt haben, zumindest aber die Prüfungskriterien von diesen als Standards akzeptiert werden. Gerade im Bereich der freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch Bezeichnungen wie z. B. “Fachanwalt” oder “Facharzt”, die ihrerseits darauf basieren, dass die so bezeichneten Berufsträger vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllen, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein anerkannt werden.”
Und bei dieser Aktion droht auch Unheil in diese Richtung….
Update 24.09.2009: Die Dekra gibt nicht auf mit Ihrem Vorhaben, zertifizierte Anwälte zu werben. Die ARGE Verkehrsrecht weist daher aus gegebenem Anlaß auf folgendes zutreffend hin:
Der Rechtsmarkt ist insbesondere im Verkehrsrecht hart umkämpft. Um auf Dauer auf dem Markt bestehen zu können, ist es erforderlich, dass die Anwaltschaft hoch qualifizierte Rechtsdienstleistungen anbietet. Um die Kompetenz der Anwaltschaft auch nach außen hin zu signalisieren, wurde der Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeführt. Da dieser auf große Resonanz bei der rechtsuchenden Bevölkerung stößt, wundert es nicht, dass es Institutionen gibt, die im Windschatten des Fachanwaltes ihre Geschäfte machen wollen. Hierzu gehört auch die DEKRA-Certification GmbH, die unter anderem eine Zertifizierung für Rechtsanwälte im Bereich des Fahrerlaubnisrechtes anbietet. Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hält die DEKRA-Zertifizierung für unseriös. Voraussetzung für die DEKRA-Zertifizierung ist die Absolvierung eines zweistündigen Multiple-Choice Tests sowie der Nachweis von 10 bis 30 bearbeiteten Fällen aus dem Rechtsgebiet innerhalb von 4 Jahren. Durch die DEKRA-Zertifizierung werden somit keine besonderen Kenntnisse nachgewiesen, so dass die Werbung mit dem DEKRA Zertifikat nach Auffassung des Geschäftsführenden Ausschusses irreführend sein kann. Darüber hinaus ist der Geschäftsführende Ausschuss der Auffassung, dass die Führung des DEKRA Zertifikates gegen § 7 Abs. 2 BORA verstößt. Von daher laufen Kollegen, die das DEKRA Zertifikat führen, nicht nur Gefahr, sich berufsrechtlichen Maßnahmen der Kammer ausgesetzt zu sehen. Sie müssen auch damit rechnen, dass sie wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, denn berufsrechtliche Verstöße können auch wettbewerbsrechtlich relevant sein.
Update 22.10.2009:
Die ARGE Verkehrsrecht teilt nunmehr mit, dass es eine weitere einstweilige Verfügung gegen die DEKRA gibt:
Das Landgericht Köln hat am 13.10.2009 eine einstweilige Verfügung – 31 O 607/09 – erlassen, mit der der DEKRA Certification GmbH und der DAZ GmbH die Werbung für eine DEKRA Zertifizierung auf den mit Fachanwaltschaften verwechselungsfähigen Gebieten untersagt wird. Untersagt wurde die Werbung auch für den Bereich Verkehrsstrafrecht.
Update 25.11.2009:
Nach einer Mitteilung von Captain HUK hat das Landgericht Berlin der DEKRA die Werbung mit dem DEKRA-Zertifikat mit einer einstweiligen Verfügung vom 19.11.2009, Az. 16 O 479/09 untersagt.