Sowohl die 7. (Urteil vom 26.02.2010, Az. 7 C 933/09) als auch die 8. Abteilung (Urteil vom 11.03.2010, Az. 8 C 38/09) des AG Calw haben die verklagte Versicherung auf Zahlung der Mietwagenkosten auf der Grundlage der “Schwacke-Liste” verurteilt. Die Fraunhofer-Liste wird abgelehnt. Ferner wurde in der Vorgehensweise des Mietwagenunternehmens (Inanspruchnahme der Versicherung nach Ablehnung weiterer Zahlung durch den Unfallgeschädigten auf der Basis der Sicherungsabtretung) kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gesehen.
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