Mietwagen: AG Calw verurteilt Württembergische zur Zahlung von Mietwagenkosten nach Schwacke

Der Kollege Andreas Gursch aus 71034 Böblingen hat mir ein interessantes Urteil des AG Calw (vom 29.12.2009, Az. 7 C 761/09) zur Verfügung gestellt, welches unten im Volltext gelesen und hier als PDF heruntergeladen werden kann.

Die Württembergische Versicherung wurde zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste verurteilt. Das Amtsgericht lehnt die Anwendung der Fraunhofer-Untersuchung vor allem deswegen ab, weil deren Preisermittlung auf Internetangeboten beruht und hierfür der Einsatz einer Kreditkarte erforderlich sei. Vorbildlich wird der Einsatz einer Kreditkarte aber wie folgt abgelehnt:

“Es ist im Übrigen gerichtsbekannt, dass Buchungen im Internet nur mit Kreditkarten möglich sind. Bei der Versendung von Kreditkartendaten besteht ein erhebliches Risiko. Es besteht in diesen Fällen die konkrete Gefahr, dass Dritte sich diese Daten verschaffen und zu unlauteren Zwecken missbrauchen. Wer freiwillig den Weg wählt, eine solche Transaktion vorzunehmen, der trifft die Entscheidung unter Abwägung der bestehenden Risiken. Nach Ansicht des Gerichts kann es einem Unfallgeschädigten aber nicht zugemutet werden, diese Risiken gezwungenermaßen einzugehen und Buchungen über das Internet vorzunehmen, wenn er das eigentlich gar nicht möchte oder gar nicht im Besitz einer Kreditkarte ist.”

Die hier bereits geführte Argumentation wird also vom Amtsgericht bestätigt.

Hier der Volltext:

Amtsgericht Calw

Hausanschrift:
Schillerstraße 11, 75365 Calw
Telefon: 07051/1688-122
Telefax: 07051/1?88″‘:,133.

7 C 761/09

Verkündet am 29.12.2009

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in Sachen

– Kläger –

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Marc Wennberg und Koll., Hans-Klemm-Str. 5, 71034 Böblingen, Gz.: 4829/09

gegen

Württembergische Versicherung AG, Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart, Gz.: 57-1971292-25DKHHBG
vertr. durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Oehler

– Beklagte –

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Köppe & Koll.,  Bonländer Hauptstr. 72, 70794 Filderstadt-Bonlanden,
Gz.: 2448/09MR46

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Calw

durch Richterin am Amtsgericht Sesterheim-Tsouli
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO,
in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 18.12.2009
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 338,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2009 sowie
weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.9.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte trägt 2/3.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 515,17 €

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 10.1.2009 gegen 13.30 Uhr in Calw
ereignet hat. Der Kläger mietete für den Zeitraum 10.1.2009 bis 21.1.2009 ein Fahrzeug der Gruppe 3 bei der Firma Autohaus n Calw an. Das Autohaus stellte folgende Rechnung:

Mietpreis pauschal 11 Tage
nach Schwacke Mietpreisspiegel zum Wochenpreis
von 470,95 € 740,08 €
10 % Kosten der Vorfinanzierung 74,00 €
Vermietung außerhalb der Geschäftszeit 8 % 59,21 €
Winterreifen 11 Tage 55,00 €
Gesamtpreis 928,29 €
Mehrwertsteuer 176,38 €
Gesamtsumme 1.104,67 €

Auf diese Rechnung bezahlte die Beklagte 589,50 € so, dass noch ein Betrag von 515,17 € zur Zahlung offen steht, den der Kläger mit der Klage verfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Eigenersparnis sei nicht abzuziehen, weil der Kläger ein Fahrzeug angemietet habe, das eine Klassen tiefer einzustufen sei. Das beschädigte Fahrzeug sei in die Klasse 4 einzustufen, es sei ein Fahrzeug des Klasse 3 angemietet worden. Bei dem von dem Autohaus in Rechnung gestellten Betrag handele sich um die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 BGB. Die Schätzung des mittleren ortsüblichen Normaltarifs für Mietwagen dürfe auf
Grundlage des “Schwacke Mietpreisspiegels” im Postleitzahlengebiet des Geschädigten erfolgen. Für die Schadensbehebung brauche sich der Geschädigte bei der
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben. Er müsse sich weder auf überregionale Angebote, noch auf einen Sondermarkt verweisen lassen.

Auf diesen Normaltarif dürfe ein pauschaler Aufschlag von 18 % berechnet werden für Mehraufwendungen für unfallbedingte Vermieterleistungen wie Anmietung außerhalb der Geschäftszeit und Vorfinanzierung der Mietwagenkosten. Nebenkosten seien, soweit angefallen, erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 515,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2009 sowie weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die von der Klägerseite in Rechnung gestellten Mietwagenkosten seine nicht erforderlich im Sinne von 9 249 BGB. Sie ist weiter der Ansicht, die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hätte ein Ersatzfahrzeug zu wesentlich günstigeren Tarifen anmieten können. Bei der Firma Avis hätte ein vergleichbares Fahrzeug für 11 Tage zu 375,- € angemietet werden können, bei der Firma Europcar zu 379,98 €.
Dies zeige deutlich, dass die Schwacke-Liste nicht die tatsächliche Situation am Markt wiedergebe. Die tatsächlichen Werte entsprächen vielmehr den Werten, des Fraunhofer Marktpreisspiegels. Dabei ergebe sich ein erstattungsfähiger Normaltarif für 11 Tage im Postleitzahlengebiet 75 von 327,20 €.

Zum weiteren Parteivorbringen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung von 338,79 € aus §§ 7, 17 StVG iVm § 115 WG, §§ 823, 249 BGB.

Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2007, 2916 m.w.N.). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Allerdings verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem “Normaltarif” teurer ist, soweit die Besonderheit des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigt, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Das Gericht folgt der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen und des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart ( Urteil vom 10.6.2009, Aktenzeichen 3 U 30/09), wonach der in Ansatz zu bringende Normaltarif unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2008 ermittelt werden kann. Der BGH hat eine Schätzung auf dieser Grundlage wiederholt ausdrücklich gebilligt ( BGH NJW 2009,58; 2008, 2910; 2007, 3782).

Im vorliegenden Fall hält das Gericht auch einen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 18 % wie geltend gemacht für ersatzfähig. Der Unfall erfolgte an einem Samstag gegen 13.30 Uhr, also einem Zeitpunkt, an dem im Raum Calw die potentiellen Autovermieter bereits ihr Geschäft geschlossen haben. Das Autohaus
hatte daher zusätzliche Aufwendungen wegen der Anmietung außerhalb der Geschäftszeit. Da der Mietpreis für das Fahrzeug nicht sofort bei Anmietung entrichtet
wurde, sondern von der Vermieterseite kreditiert wurde, erscheint ein weiterer Aufschlag gerechtfertigt, da der Autovermieter hier das Risiko des Zahlungsausfalls bzw. der verspäteten Zahlung trägt.

Die geltend gemachten Kosten für Winterreifen hält das Gericht ebenfalls für erstattungsfähig. Es kann einem Unfallgeschädigten in der Gegend von Calw nicht zugemutet werden im Januar mit einem Mietfahrzeug ohne Winterreifen zu fahren.

Eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste 2007 mit einer Wochenpauschale von 470,95 € bei Mietwagenklasse 3 ist nach Ansicht des Gerichts
nicht zu beanstanden. Allerdings sind die Preise aus der Schwacke Liste bereits mit der Mehrwertsteuer berechnet, so dass die Mehrwertsteuer nicht extra hinzu gerechnet werden kann. Insoweit ist von der Rechnung ein Abzug von 176,38 € vorzunehmen.

Auch die weiteren Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Anwendbarkeit der Schwacke Liste greifen nicht durch. Für das erkennende Gericht erscheint es zweifelhaft, ob der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts, dessen Werte nach der Ansicht der Beklagten den wirklichen Werten auf dem Mietwagenmarkt entsprechen, eine geeignete Schätzungsgrundlage bilden kann. Das Fraunhofer Institut hat sich bei der Recherche nach den marktüblichen Preisen auf Internet-Recherchen und dort auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und sich damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter beschränkt. Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, so dass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von einer Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer Instituts war, regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeugs aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet. Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2009, Aktenzeichen 3 U
30/09).

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger bei Avis oder Europcar einen Mietwagen zu erheblich günstigeren Konditionen hätte mieten können, ist zu bemerken, dass es sich bei den vorgelegten Angeboten um Internet Angebote handelte. Es ist im Übrigen gerichtsbekannt, dass Buchungen im Internet nur mit Kreditkarten möglich sind. Bei der Versendung von Kreditkartendaten besteht ein erhebliches Risiko. Es besteht in diesen Fällen die konkrete Gefahr, dass Dritte sich diese Daten verschaffen und zu unlauteren Zwecken missbrauchen. Wer freiwillige den Weg wählt, eine solche Transaktion vorzunehmen, der trifft die Entscheidung unter Abwägung der bestehenden Risiken. Nach Ansicht des Gerichts kann es einem Unfallgeschädigten aber nicht zugemutet werden, diese Risiken gezwungenermaßen einzugehen und Buchungen über das Internet vorzunehmen, wenn er das eigentlich gar nicht möchte oder gar nicht im Besitz einer Kreditkarte ist.

Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen,nachdem der Kläger ein Fahrzeug angemietet hat, das eine Stufe niedriger einzustufen ist, als das beschädigte Fahrzeug. Damit sind Mietwagenkosten in Höhe von 928,29 € berechtigt. Darauf hat die Beklagte 589,50 € bezahlt, so dass noch ein Betrag von 338,79 € zur Zahlung offen steht.

In dieser Höhe war der Klage stattzugeben, im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,288 BGB.

Der Anspruch auf die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten folgt aus SS 286, 280 BGB. Auch durch die Reduzierung der begründeten Forderung auf
338,79 € sind Gebühren in dieser Höhe angefallen.

Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
gez. Sesterheim- Tsouli
Richterin am Amtsgericht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.