Das AG Stuttgart-Bad Canstatt hat den Mieter eines Fahrzeugs zur vollen Zahlung der nach “Schwacke-Liste Bundesdurchschnitt” berechneten Mietzinsen verurteilt (Urteil vom 23.04.2010, Az. 8 C 2840/09) . Ausdrücklich abgelehnt wurde eine Verletzung der Hinweispflicht durch den Vermieter, weil angeblich kein Hinweis auf die Schwierigkeiten bei der Durchsetzungen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgt sei. Das AG stellt zu Recht dar, dass sich die Hinweispflicht nur auf Unfallersatztarife bezieht und nicht auf die hier erfolgte Berechnung nach “Schwacke”.