Das AG Langenfeld hat die Generali-Versicherung mit (noch nicht rechtskräftiger) Entscheidung vom 31.05.2010, Az. 54 C 186/09 zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2009 verurteilt. Zuvor hatte die Versicherung ein unter dem Urteilsbetrag liegenden Vergleich widerrufen.
Die Versicherung hatte sich durch die Rechtsanwälte E vertreten lassen, deren Standardklageerwiderung Bildschirmausdrucke von angeblichen Anmietmöglichkeiten bei Sixt, Europcar enthalten. Dem ist aus mehreren Gründen eine deutliche Absage erteilt worden. Zum einen kritisiert das Gericht, dass sich die Angebote nicht auf den Anmietzeitpunkt beziehen (sondern auf den der Klageerwiderung) und zum anderen nicht erkennbar ist, ob und inwiefern sie für den Geschädigten erreichbar gewesen seien.
Erfreulicherweise hat das Gericht auch den geltend gemachten 30 %-igen Aufschlag zuerkannt, dies auf der Grundlage der aktuellen BGH-Entscheidung vom 19.01.2010, Az. VIII ZR 112/09. Ebenfall zugesprochen wurden die Kosten der Haftungsbefreiung.
Leider nicht zugesprochen wurden die Positionen Zustellung/Abholung sowie Winterreifen.